Rechtssatz RS0105604
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105604
Entscheidungsdatum
30.05.2005
Rechtssatz
Bestehen die zwei verschiedenen, aber gleichartigen Dienstbarkeiten nebeneinander, ist eine unzulässige Erweiterung der Servitut des einen Berechtigten vom Servitutsverpflichteten geltend zu machen, solange nicht die billigen Interessen der Servitutsmitberechtigten verletzt und letztere praktisch von der Ausübung der Servitut ausgeschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105604
Dokumentnummer
JJR_19961003_OGH0002_0010OB02285_96B0000_001