Entscheidungsgründe:
Mit Kaufvertrag vom 6.6.1973 verkaufte Franz G*** den Beklagten von seiner Liegenschaft EZ 123 KG Kielesreith ein aus den Grundstücken 3336 Acker und 3337/1 Wiese gebildetes, etwa 2000 m 2 großes Grundstück und räumte ihnen u.a. ein unentgeltliches Geh- und Fahrtrecht auf der den Vertragsparteien genau bekannten Zufahrt zum Kaufobjekt ein (Beilage 5). Durch einen Nachtrag zu diesem Kaufvertrag vom 17.11. und 10.12.1975 wurde die KG von Kielesreith auf St. Leonhard berichtigt, der Kaufgegenstand als neugebildetes Grundstück 3337/4 Wiese im Ausmaß von 2.996 m 2 festgestellt und festgehalten, daß die Umschreibung u.a. des Geh- und Fahrtrechtes für die Käufer unterbleibe, weil darüber ein eigener Vertrag errichtet worden sei (Beil. 3).
Franz G*** hatte nämlich am 30.10.1975 mit Heidemarie S***, die Eigentümerin des von seiner Liegenschaft EZ 123 KG St. Leonhard abzuschreibenden neu gebildeten Grundstückes 3337/3 Wiese werden sollte, und den Beklagten, die Eigentümer des von derselben Liegenschaft abzuschreibenden Grundstückes 3337/4 Wiese werden sollten, einen Dienstbarkeitsvertrag geschlossen, in dem er als Eigentümer des Grundstückes 3337/1 (der EZ 123) KG St. Leonhard im eigenen Namen und im Namen seiner Rechtsnachfolger der Heidemarie S*** und den Beklagten und ihren Rechtsnachfolgern im Besitz der Grundstücke 3337/3 Wiese bzw. 3337/4 Wiese u.a. das immerwährende und unentgeltliche Recht einräumte, von der öffentlichen Wegparzelle 3346 KG St. Leonhard über das Grundstück 3337/1 Wiese in einer Breite von 3 m auf jener Fahrtrechtstrasse, wie sie im Plan des Dipl.-Ing. Viktor B*** vom 29.12.1973, GZ 301/73 (Beil. 4), eingezeichnet ist, zu ihren genannten Grundstücken mit Fahrzeugen aller Art hin und zurück zu fahren und zu gehen. Franz G*** hafte nicht für eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrtweges, dessen "Herhaltungskosten" die Fahrtrechtsberechtigten je zur Hälfte tragen sollten (Beil. 1). Heidemarie S*** und die Beklagten traten damals deshalb an Franz G*** wegen der Einräumung eines Fahrtrechtes heran, weil sie auf ihren Grundstücken bauen wollten. Während einer Begehung mit Dipl.-Ing. B*** wurde eine Trasse festgelegt, die in dessen schon erwähntem Lageplan Beilage 4 eingezeichnet ist. Im Zeitpunkt dieser Begehung bestand dort noch kein befestigter Weg, sondern lediglich eine Wiese, auf der landwirtschaftliche Fuhren durchgeführt wurden, "bei nassem Wetter jedoch kein Durchkommen möglich war". Da Franz G*** durch den Weg nicht belastet werden sollte, wurde vereinbart, daß die Wegberechtigten die Kosten der "Herhaltung" des Weges übernehmen sollten. Zwischen den Wegeberechtigten wurde damals lediglich vereinbart, daß sie sich die Kosten des Weges teilen sollten. Nähere Details wurden dabei nicht besprochen, insbesondere wurde damals über den Begriff der "Herhaltungskosten" nicht gesprochen.
Die Beklagten wollten ursprünglich ein Wochenendhaus in Holzbauweise errichten, doch wurde ihnen dies nicht genehmigt, so daß sie schließlich einen Plan für ein Wohnhaus einreichten. Mit Bescheid vom 24.1.1980 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Sarleinsbach Heidemarie S*** die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück 3337/3 KG St. Leonhard (Beil. C).
Mit Kaufvertrag vom 2.10.1981 erwarb die Klägerin von Heidemarie S*** deren Liegenschaft EZ 169 KG St. Leonhard (Grundstück 3337/3) samt allen Rechten und Pflichten.
Die Beklagten beabsichtigten schon 1982, ihr Grundstück zu verkaufen. Damit ihre Baubewilligung nicht verfalle, nahmen sie am 13.1.1983 einen Kelleraushub vor. Der dazu benötigte Bagger benützte jedoch nicht den im Dienstbarkeitsvertrag vorgesehenen Weg, sondern fuhr über ein anderes Nachbargrundstück.
Auch als die Klägerin auf ihrem Grundstück eine Bauhütte aufstellte, benützte sie den Servitutsweg nicht, sondern fuhr über ein anderes Grundstück. Als sie mit den Hausbauarbeiten beginnen wollte und die bestellte Schubraupe stecken geblieben war, beauftragte die Klägerin den Baumeister Georg K***, einen Zufahrtsweg zur Baustelle zu schaffen. Der Baumeister stellte fest, daß die Baufahrzeuge die im Dienstbarkeitsvertrag eingeräumte Trasse nur bei trockener Witterung benützen könnten, bei nasser Witterung jedoch unbedingt eine Befestigung des Weges nötig sei. Auf Anraten des Baumeisters wurde der Weg in einer Breite von ca. 3 m auf der im erwähnten Lageplan 4 eingezeichneten Trasse, von der nur im oberen Bereich mit Zustimmung Franz G*** leicht abgewichen wurde, beschottert. Dabei wurde zunächst das Wiesen- und Erdmaterial weggeschoben und sodann 20-30 cm Schotter eingefüllt (sogenannter Frostkoffer) und die Trasse so angelegt, daß sie später asphaltiert werden könnte. Diese Befestigung ist die einzig sichere, damit Fahrzeuge fahren können, sonst hätten bei schlechter Witterung nur allradgetriebene Fahrzeuge und landwirtschaftliche Fuhren mit Traktoren den Weg bzw. die Zufahrt benützen können. Normale PKW und Baumaschinen wären, auch wegen der Steigung, steckengeblieben. Daß die Klägerin die Beklagten vor Beginn der Bauarbeiten davon informierte, konnte nicht festgestellt werden.
Baumeister K*** verrechnete der Klägerin für Ausmessen und Material einschließlich Umsatzsteuer am 12.10.1982 23.199 S. Die Firma Anton P*** legte ihr für Aushubarbeiten eine Rechnung von 3.575 S + 18 % Umsatzsteuer. Die Klägerin arbeitete 5 Stunden, ihr Sohn 20 Stunden bei der Errichtung der Zufahrt mit. Als die Klägerin bzw. ihr Sohn die Beklagten im Dezember 1982 davon in Kenntnis setzten, daß sie die Zufahrt zu den beiden Grundstücken errichtet habe und daß die Beklagten die halben Kosten zu tragen hätten, weigerten sich diese, das zu tun. Im Februar 1983 schickte die Klägerin den Beklagten die beiden erwähnten Rechnungen der Firmen K*** und P*** und forderte sie schriftlich auf, ihr die Hälfte der Kosten des Fahrweges zu bezahlen. Die Beklagten weigerten sich jedoch, einen Kostenbeitrag zu leisten. Aufgrund des Kaufvertrages vom 9.1.1984 und anderen Urkunden wurde ob der den Beklagten gehörenden Liegenschaft
EZ 168 KG St. Leonhard (Grundstück 3337/4) am 29.6.1984 das Eigentumsrecht für Agnes H*** einverleibt. Im Kaufvertrag erklärten die Verkäufer, daß sie aufgrund der bestehenden Geh- und Fahrtrechte und Wasserleitungsrechte keinerlei Zahlungsverpflichtungen eingegangen seien. Lediglich die im Dienstbarkeitsvertrag vom 30.10.1975 übernommene Verpflichtung wurde von der Käuferin übernommen (Beilagen 2 und 6).
In der am 10.8.1984 eingebrachten Klage behauptete die Klägerin, weil die Herstellung einer auch für Baufahrzeuge geeigneten Zufahrt notwendig geworden sei, habe sie ab Beginn 1982 wiederholt erfolglos versucht, mit den Beklagten diesbezüglich in Kontakt zu treten. Weil die Zeit gedrängt habe und mit den Beklagten kein Einvernehmen herzustellen gewesen sei, habe die Klägerin nur die Möglichkeit gehabt, den Fahrweg ohne Einverständnis mit den Beklagten zu errichten. Die in dieser Gegend kostengünstigste und zweckmäßigste Bauart, nämlich ein Fahrbahnbelag mit Granitsplit, habe 33.013,50 S gekostet, wovon ihr die Beklagten als Gesamtschuldner 16.506,75 S und wegen grob schuldhaften Zahlungsverzugs 12 % Zinsen seit 25.2.1983 (schriftliche Zahlungsaufforderung) zu ersetzen hätten. Die Beklagten beantragten die Abweisung dieses Begehrens. Sie wendeten ein, daß sie nicht mehr Eigentümer des Grundstücks 3337/4 Wiese und daher auch nicht mehr Dienstbarkeitsberechtigte und deshalb passiv nicht mehr legitimiert seien. Die von der Klägerin vorgenommenen Arbeiten stellten ausschließlich Verbesserungsarbeiten dar, die nur ihr zugute kämen, für die Beklagten und das Grundstück 3337/4 aber keinen Vorteil brächten. Unter "Herhaltungskosten" seien die mit der Erhaltung des Weges im beim Abschluß des Dienstbarkeitsvertrages gegebenen Zustand zu verstehen. Die Klägerin habe nicht versucht, mit den Beklagten vor der Wegerrichtung, die nicht die sparsamste Variante darstelle, Kontakt aufzunehmen. Die Klägerin replizierte, daß mit der befestigten Fahrtrasse auch eine Werterhöhung der Liegenschaft der Beklagten verbunden gewesen sei (ON 6, AS 31).
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es ging vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus und beurteilte diesen rechtlich dahin, daß sich der Umfang des im Dienstbarkeitsvertrag eingeräumten Fahrrechtes im Sinn des § 472 ABGB nach der getroffenen Vereinbarung und nach der Natur und dem Zweck zur Zeit der Bestellung ergebe. Die Dienstbarkeit sei eingeräumt worden, weil die damaligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke darauf Häuser bauen wollten und dafür eine Zufahrtsmöglichkeit geschaffen werden sollte. Da im Bereich der eingeräumten Trasse kein befestigter Weg bestanden habe, bedeute die von der Klägerin vorgenommene Trassierung eine Neuherstellung des Fahrweges und damit keine "Herhaltung" im Sinn des Dienstbarkeitsvertrages, so daß die Klägerin ihren Anspruch nicht auf diese Vereinbarung stützen könne. Eine unechte Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinn der Verfügung eines Mitberechtigten über die gemeinsame Sache setze voraus, daß sich der Geschäftsführer um die Einwilligung des anderen bemühe und daß das Geschäft zu dessen klarem, überwiegendem Vorteil geführt worden sei (§ 1037 ABGB). Beide Voraussetzungen lägen nicht vor. Dadurch, daß die Beklagten ihr Grundstück einer Nachbarin verkauften, deren benachbartes Grundstück ohnehin an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen sei, habe die Grunddienstbarkeit ihre Bedeutung verloren. Das Berufungsgericht änderte das von der Klägerin angefochtene Urteil der ersten Instanz teilweise dahin ab, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand verurteilt wurden, der Klägerin binnen 14 Tagen 16.006,75 S samt 4 % Zinsen aus 15.006,75 S vom 1.4.1983 bis 9.8.1984 und aus 16.006,75 S seit 10.8.1984 zu zahlen; das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 500 S sowie das Zinsenmehrbegehren blieb jedoch abgewiesen.Es ging vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus und beurteilte diesen rechtlich dahin, daß sich der Umfang des im Dienstbarkeitsvertrag eingeräumten Fahrrechtes im Sinn des Paragraph 472, ABGB nach der getroffenen Vereinbarung und nach der Natur und dem Zweck zur Zeit der Bestellung ergebe. Die Dienstbarkeit sei eingeräumt worden, weil die damaligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke darauf Häuser bauen wollten und dafür eine Zufahrtsmöglichkeit geschaffen werden sollte. Da im Bereich der eingeräumten Trasse kein befestigter Weg bestanden habe, bedeute die von der Klägerin vorgenommene Trassierung eine Neuherstellung des Fahrweges und damit keine "Herhaltung" im Sinn des Dienstbarkeitsvertrages, so daß die Klägerin ihren Anspruch nicht auf diese Vereinbarung stützen könne. Eine unechte Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinn der Verfügung eines Mitberechtigten über die gemeinsame Sache setze voraus, daß sich der Geschäftsführer um die Einwilligung des anderen bemühe und daß das Geschäft zu dessen klarem, überwiegendem Vorteil geführt worden sei (Paragraph 1037, ABGB). Beide Voraussetzungen lägen nicht vor. Dadurch, daß die Beklagten ihr Grundstück einer Nachbarin verkauften, deren benachbartes Grundstück ohnehin an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen sei, habe die Grunddienstbarkeit ihre Bedeutung verloren. Das Berufungsgericht änderte das von der Klägerin angefochtene Urteil der ersten Instanz teilweise dahin ab, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand verurteilt wurden, der Klägerin binnen 14 Tagen 16.006,75 S samt 4 % Zinsen aus 15.006,75 S vom 1.4.1983 bis 9.8.1984 und aus 16.006,75 S seit 10.8.1984 zu zahlen; das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 500 S sowie das Zinsenmehrbegehren blieb jedoch abgewiesen.
Das Berufungsgericht erachtete die von der Berufungswerberin bekämpften Feststellungen, es könne nicht festgestellt werden, daß die Klägerin die Beklagten vor Beginn der Bauarbeiten davon informiert habe, und der hergestellte Weg habe den Beklagten keinen klaren und überwiegenden Vorteil gebracht, als unerheblich, übernahm aber die nicht bekämpften Feststellungen.
Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht der Berufungswerberin, daß sich ihr Anspruch auf Ersatz der halben Aufwendungen für den Weg schon aus den §§ 483 und 494 ABGB iVm den §§ 839 und 1042 ABGB ergebe, zumal die Beklagten nicht bewiesen hätten, daß sie die Zufahrt billiger herstellen hätten können. Der im Dienstbarkeitsvertrag vom 30.10.1975 festgestellte Aufteilungsschlüssel 1:1 binde die Streitteile allerdings im Innenverhältnis nicht, weil die Vereinbarung insoweit zwischen Heidemarie S*** und den Beklagten nur obligatorisch gewirkt habe und daher nicht auf die Klägerin übergegangen sei. Die gesetzliche Beitragspflicht im Sinn des § 483 ABGB umfasse auch den Aufwand zur Herstellung der dienstbaren Sache, also etwa einer Wegeanlage. Die Beklagten müßten daher zu den Wegerrichtungskosten, die aufgewendet und fällig gestellt worden seien, als sie noch Eigentümer des einen herrschenden Grundstückes gewesen seien, anteilig beitragen. Darauf, ob sie den Weg damals überhaupt noch benötigten, komme es nicht an, weil sie ihre Beitragspflicht nur durch Verzicht auf das Fahrrecht abwenden könnten. Es sei auch unerheblich, ob sich die Klägerin vor der Durchführung der Arbeiten um die Einwilligung der Beklagten beworben habe, weil es darauf bei Ansprüchen nach § 1042 ABGB nicht ankomme. Da keine Partei den Weg bis zu seiner Beschotterung benützt habe und eine unterschiedliche Benützung gar nicht behauptet worden sei, sei von einer gleichteiligen Beitragspflicht auszugehen. Da es sich um ein unbeschränktes Geh- und Fahrrecht handle, sei eine Beschotterung des Weges kein Luxusaufwand, so daß die vom Erstgericht festgestellten Kosten der Wegerrichtung sowohl hinsichtlich ihrer Notwendigkeit als auch hinsichtlich der Höhe unbedenklich seien (§ 273 Abs. 1 ZPO). Nur der für die Arbeitsstunden des Sohnes der Klägerin verlangte Stundensatz von 120 S sei auf 80 S zu reduzieren, sodaß die notwendigen Kosten 32.013,50 S betrügen, wovon die Beklagten 16.006,75 S samt 4 % gesetzlichen Zinsen zu ersetzen hätten. Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht der Berufungswerberin, daß sich ihr Anspruch auf Ersatz der halben Aufwendungen für den Weg schon aus den Paragraphen 483 und 494 ABGB in Verbindung mit den Paragraphen 839 und 1042 ABGB ergebe, zumal die Beklagten nicht bewiesen hätten, daß sie die Zufahrt billiger herstellen hätten können. Der im Dienstbarkeitsvertrag vom 30.10.1975 festgestellte Aufteilungsschlüssel 1:1 binde die Streitteile allerdings im Innenverhältnis nicht, weil die Vereinbarung insoweit zwischen Heidemarie S*** und den Beklagten nur obligatorisch gewirkt habe und daher nicht auf die Klägerin übergegangen sei. Die gesetzliche Beitragspflicht im Sinn des Paragraph 483, ABGB umfasse auch den Aufwand zur Herstellung der dienstbaren Sache, also etwa einer Wegeanlage. Die Beklagten müßten daher zu den Wegerrichtungskosten, die aufgewendet und fällig gestellt worden seien, als sie noch Eigentümer des einen herrschenden Grundstückes gewesen seien, anteilig beitragen. Darauf, ob sie den Weg damals überhaupt noch benötigten, komme es nicht an, weil sie ihre Beitragspflicht nur durch Verzicht auf das Fahrrecht abwenden könnten. Es sei auch unerheblich, ob sich die Klägerin vor der Durchführung der Arbeiten um die Einwilligung der Beklagten beworben habe, weil es darauf bei Ansprüchen nach Paragraph 1042, ABGB nicht ankomme. Da keine Partei den Weg bis zu seiner Beschotterung benützt habe und eine unterschiedliche Benützung gar nicht behauptet worden sei, sei von einer gleichteiligen Beitragspflicht auszugehen. Da es sich um ein unbeschränktes Geh- und Fahrrecht handle, sei eine Beschotterung des Weges kein Luxusaufwand, so daß die vom Erstgericht festgestellten Kosten der Wegerrichtung sowohl hinsichtlich ihrer Notwendigkeit als auch hinsichtlich der Höhe unbedenklich seien (Paragraph 273, Absatz eins, ZPO). Nur der für die Arbeitsstunden des Sohnes der Klägerin verlangte Stundensatz von 120 S sei auf 80 S zu reduzieren, sodaß die notwendigen Kosten 32.013,50 S betrügen, wovon die Beklagten 16.006,75 S samt 4 % gesetzlichen Zinsen zu ersetzen hätten.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei, weil zu den von ihm erörterten Rechtsfragen, soweit diese über den Einzelfall hinaus von Bedeutung seien, eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehe, von der es nicht abgewichen sei.Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig sei, weil zu den von ihm erörterten Rechtsfragen, soweit diese über den Einzelfall hinaus von Bedeutung seien, eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehe, von der es nicht abgewichen sei.
Gegen den stattgebenden (abändernden) Teil des Berufungsurteils richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen, allenfalls die Urteile beider Vorinstanzen zwecks neuerlicher Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht aufzuheben.
Der Oberste Gerichtshof hat der Revisionsgegnerin mitgeteilt, daß ihr die Beantwortung der Revision freistehe (§ 508 a Abs. 2 ZPO). Die Revisionsgegnerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.Der Oberste Gerichtshof hat der Revisionsgegnerin mitgeteilt, daß ihr die Beantwortung der Revision freistehe (Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO). Die Revisionsgegnerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.