Rechtssatz RS0011750
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011750
Geschäftszahl
5Ob705/78; 1Ob580/81; 7Ob543/83; 3Ob553/86; 2Ob114/03h; 6Ob70/05w; 2Ob143/09g; 8Ob52/23i
Entscheidungsdatum
15.02.2024
Rechtssatz
Auch der durch die Dienstbarkeit Belastete muss dann, wenn er die zur Dienstbarkeit bestimmte Sache mitbenützt, "verhältnismäßig" zum Aufwand beitragen. Hat ein Teil die Kosten ganz oder in einem höheren Maß, als es seiner Benützung entspricht, getragen, kann er gemäß § 1042 ABGB verhältnismäßig Ersatz fordern.Auch der durch die Dienstbarkeit Belastete muss dann, wenn er die zur Dienstbarkeit bestimmte Sache mitbenützt, "verhältnismäßig" zum Aufwand beitragen. Hat ein Teil die Kosten ganz oder in einem höheren Maß, als es seiner Benützung entspricht, getragen, kann er gemäß Paragraph 1042, ABGB verhältnismäßig Ersatz fordern.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 705/78
Entscheidungstext OGH 03.10.1978 5 Ob 705/78
- 1 Ob 580/81
Entscheidungstext OGH 03.06.1981 1 Ob 580/81
Vgl; nur: Hat ein Teil die Kosten ganz oder in einem höheren Maß, als es seiner Benützung entspricht, getragen, kann er gemäß § 1042 ABGB verhältnismässig Ersatz fordern. (T1)
- 7 Ob 543/83
Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 543/83
nur: Auch der durch die Dienstbarkeit Belastete muss dann, wenn er die zur Dienstbarkeit bestimmte Sache mitbenützt, "verhältnismäßig" zum Aufwand beitragen. (T2); Beisatz: Wurde ein bestimmtes Ausmaß des Beitrags vereinbart, ist das tatsächliche Ausmaß der Benützung für den Beitrag unerheblich. (T3)
- 3 Ob 553/86
Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 553/86
Auch; nur T1; Veröff: SZ 59/77
- 2 Ob 114/03h
Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 114/03h
Auch; Beisatz: Der Aufwand, den einer von mehreren Wegberechtigten auf den Weg gemacht hat und zu dem die anderen Servitutsberechtigten gemäß § 483 ABGB verhältnismäßig beizutragen haben, wird gegenüber jenen Berechtigten getätigt, die zum Zeitpunkt der Vornahme des Aufwandes Eigentümer der herrschenden Grundstücke waren, nicht aber gegenüber deren Einzelrechtsnachfolger. (T4)
- 6 Ob 70/05w
Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 70/05w
Vgl auch; Beisatz: Dem § 483 ABGB entspricht es, die Verhältnismäßigkeit nach dem Verhältnis der Benützung durch den Dienstbarkeitsberechtigten und den Dienstbarkeitsverpflichteten im Hinblick auf die Länge der betroffenen Teilstücke zur Gesamtlänge des Weges in Beziehung zu setzen und dabei auch die Intensität der beiderseitigen Benützungen in die Beurteilung miteinzubeziehen. (T5)
- 2 Ob 143/09g
Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 143/09g
Veröff: SZ 2010/67
- 8 Ob 52/23i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 52/23i
Beisatz: Die Kosten, die mit Herstellung und Erhaltung der zur Dienstbarkeit bestimmten Sache verbunden sind, hat grundsätzlich der Servitutsberechtigte zu tragen. Nur wenn die dienstbare Sache auch vom Verpflichteten oder weiteren Berechtigten benützt wird, haben alle Nutzer entsprechend dem quantitativ und qualitativ zu bemessenden Anteil ihrer Benützung den dazu nötigen Aufwand mitzutragen. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0011750
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19781003_OGH0002_0050OB00705_7800000_001