Rechtssatz RS0106906
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106906
Entscheidungsdatum
29.09.1998
Rechtssatz
Dem Fischereiberechtigten ist gegenüber einem Dritten, der am selben Fischwasser oder einem räumlich abgegrenzten Bereich desselben ein Fischereirecht behauptet, die negative Feststellungsklage an die Hand gegeben. Die Beweislastverteilung des § 523 ABGB letzter Satz ABGB, wonach der Beklagte sein Recht zum Eingriff, somit das Bestehen der Dienstbarkeit zu beweisen hat, gilt in analoger Anwendung dieser Bestimmung auch in einem solchen Fall. Demnach sind beide Streitteile mit dem Beweis für das aufrechte Bestehen ihres Fischereirechts belastet.Dem Fischereiberechtigten ist gegenüber einem Dritten, der am selben Fischwasser oder einem räumlich abgegrenzten Bereich desselben ein Fischereirecht behauptet, die negative Feststellungsklage an die Hand gegeben. Die Beweislastverteilung des Paragraph 523, ABGB letzter Satz ABGB, wonach der Beklagte sein Recht zum Eingriff, somit das Bestehen der Dienstbarkeit zu beweisen hat, gilt in analoger Anwendung dieser Bestimmung auch in einem solchen Fall. Demnach sind beide Streitteile mit dem Beweis für das aufrechte Bestehen ihres Fischereirechts belastet.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2003/96g
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2003/96g
- 1 Ob 102/97z
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 102/97z
Veröff: SZ 70/87
- 1 Ob 330/97d
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 330/97d
Auch; Veröff: SZ 71/153
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106906
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB02003_96G0000_001