A) Zu der Revision der Beklagten:
Daß es sich bei dem vorliegenden Haus nicht um ein Superädifikat handelt, gestehen die Beklagten in ihrer Revision selbst zu. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Richtig und von den Beklagten nicht bestritten ist auch, daß, außer im Falle eines Superädifikates ein gesondertes Eigentum an der Liegenschaft einerseits und an dem darauf errichteten Gebäude andererseits nicht denkbar ist, daß also das Gebäude im Regelfall im Eigentum des Liegenschaftseigentümers steht.
Die Beklagten führen nicht aus, was sie mit ihrem Hinweis in der Revision auf § 418 ABGB eigentlich erreichen wollen. Die Konsequenz dieser Bestimmung könnte jedoch nur die Behauptung eines Eigentumserwerbes der Beklagten sein. Diese Rechtsauffassung ist nach den getroffenen Feststellungen unzutreffend. Nach diesen Feststellungen liegt nämlich eine Vereinbarung dahin vor, daß lediglich das Eigentum an dem Gebäude an die Beklagten übergehen sollte, nicht aber das Eigentum an der Liegenschaft. In der laienhaften Vorstellung der Streitteile bezüglich der Möglichkeit einer solchen Konstruktion war also nach dem Willen der Parteien unterschiedliches Eigentum an der Liegenschaft einerseit und am Gebäude andererseit vorgesehen. Dieser Fall unterliegt nicht § 418 ABGB. Vielmehr handelt es sich hiebei um eine von dieser Bestimmung abweichende Vereinbarung, die ohne weiters zulässig wäre. Eine solche Vereinbarung kann zur Folge haben, daß dem Stillschweigen des Grundeigentümers die Vorwerfbarkeit genommen wird, sodaß der redliche Bauführer die Grundfläche nicht erwirbt (Spielbüchler in Rummel I Rdz 7 zu § 418). Zweifelsohne waren die Beklagten redliche Bauführer, weil ein Bauführer dann redlich ist, wenn er sich aus wahrscheinlichen Gründen für den Eigentümer des Grundes oder für bauberechtigt halten konnte (Koziol-Welser 6 II 57; EvBl.1975/261 ua). § 418 ABGB regelt einen Fall der Verschweigung des Eigentumsrechtes (Klang 2 II, 291; Koziol-Welser 6 II, 57). Die Verschweigung bedeutet einen Rechtsverlust dadurch, daß der Berechtigte sein Recht nicht ausübt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß jener, der dem vollzogenen oder in Aussicht gestellten Eingriff in seine Rechte nicht widerspricht, auf dieses Recht "verzichtet" (Koziol-Welser 6 I, 147; Klang 2 VI, 563 f). Vereinbaren ein Liegenschaftseigentümer und eine andere Person, daß letztere auf der Liegenschaft ein Gebäude errichtet, die Liegenschaft jedoch im Eigentum des Liegenschaftseigentümers bleiben soll, so kann in einem dieser Vereinbarung entsprechenden Handeln des Bauführers nicht ein Eingriff in die Rechte des Liegenschaftseigentümers erblickt werden. Aus diesem Grunde ist in solchen Fällen die Bestimmung des § 418 ABGB nicht anwendbar. Richtig ist also, daß die Beklagten keinerlei dingliches Recht an der Liegenschaft haben.Die Beklagten führen nicht aus, was sie mit ihrem Hinweis in der Revision auf Paragraph 418, ABGB eigentlich erreichen wollen. Die Konsequenz dieser Bestimmung könnte jedoch nur die Behauptung eines Eigentumserwerbes der Beklagten sein. Diese Rechtsauffassung ist nach den getroffenen Feststellungen unzutreffend. Nach diesen Feststellungen liegt nämlich eine Vereinbarung dahin vor, daß lediglich das Eigentum an dem Gebäude an die Beklagten übergehen sollte, nicht aber das Eigentum an der Liegenschaft. In der laienhaften Vorstellung der Streitteile bezüglich der Möglichkeit einer solchen Konstruktion war also nach dem Willen der Parteien unterschiedliches Eigentum an der Liegenschaft einerseit und am Gebäude andererseit vorgesehen. Dieser Fall unterliegt nicht Paragraph 418, ABGB. Vielmehr handelt es sich hiebei um eine von dieser Bestimmung abweichende Vereinbarung, die ohne weiters zulässig wäre. Eine solche Vereinbarung kann zur Folge haben, daß dem Stillschweigen des Grundeigentümers die Vorwerfbarkeit genommen wird, sodaß der redliche Bauführer die Grundfläche nicht erwirbt (Spielbüchler in Rummel römisch eins Rdz 7 zu Paragraph 418,). Zweifelsohne waren die Beklagten redliche Bauführer, weil ein Bauführer dann redlich ist, wenn er sich aus wahrscheinlichen Gründen für den Eigentümer des Grundes oder für bauberechtigt halten konnte (Koziol-Welser 6 römisch zwei 57; EvBl.1975/261 ua). Paragraph 418, ABGB regelt einen Fall der Verschweigung des Eigentumsrechtes (Klang 2 römisch zwei, 291; Koziol-Welser 6 römisch zwei, 57). Die Verschweigung bedeutet einen Rechtsverlust dadurch, daß der Berechtigte sein Recht nicht ausübt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß jener, der dem vollzogenen oder in Aussicht gestellten Eingriff in seine Rechte nicht widerspricht, auf dieses Recht "verzichtet" (Koziol-Welser 6 römisch eins, 147; Klang 2 römisch sechs, 563 f). Vereinbaren ein Liegenschaftseigentümer und eine andere Person, daß letztere auf der Liegenschaft ein Gebäude errichtet, die Liegenschaft jedoch im Eigentum des Liegenschaftseigentümers bleiben soll, so kann in einem dieser Vereinbarung entsprechenden Handeln des Bauführers nicht ein Eingriff in die Rechte des Liegenschaftseigentümers erblickt werden. Aus diesem Grunde ist in solchen Fällen die Bestimmung des Paragraph 418, ABGB nicht anwendbar. Richtig ist also, daß die Beklagten keinerlei dingliches Recht an der Liegenschaft haben.
Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Es ist dabei gleichgültig, ob ein solches Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv möglich ist oder ob bei richtiger Beurteilung von Haus aus feststeht, daß es keine gesetzliche Grundlage hat. Es genügt dazu eine den Kläger belastende fälschliche Berühmung (1 Ob 633/77, 3 Ob 533/84 ua). Im vorliegenden Fall sind zwar Eigentumsrechte der Beklagten an der Liegenschaft des Klägers nach den getroffenen Feststellungen ausgeschlossen, doch haben sich die Beklagten zumindest in der Tagsatzung vor dem Erstgericht am 21.10.1983 (S 84 d.A.) solcher Eigentumsrechte berühmt. Das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung des Nichtbestehens eines solchen Rechtes muß daher bejaht werden. Gerade die Ausführungen der Revision mit ihrem Hinweis auf § 418 ABGB zeigen, daß ein solches rechtliches Interesse nach wie vor besteht, weil nämlich andernfalls die Beklagten nach Abschluß dieses Verfahrens den Standpunkt vertreten könnten, sie hätten durch ihre Bauführung Eigentum an der Liegenschaft erworben, was durch die begehrte Feststellung vermieden werden kann. Die Ausführungen des Erstgerichtes, denenzufolge ein rechtliches Interesse an der Feststellung nicht bestehe, weil der Kläger sein Ziel auch durch das Unterlassungsbegehren erreichen könne, sind gerade im vorliegenden Fall deshalb nicht zutreffend, weil das Unterlassungsbegehren im Hinblick auf die folgenden Ausführungen abzuweisen ist. Dieses Begehren ist daher nicht geeignet, die für den Kläger notwendige Klärung der Rechtslage zu bewirken.Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Es ist dabei gleichgültig, ob ein solches Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv möglich ist oder ob bei richtiger Beurteilung von Haus aus feststeht, daß es keine gesetzliche Grundlage hat. Es genügt dazu eine den Kläger belastende fälschliche Berühmung (1 Ob 633/77, 3 Ob 533/84 ua). Im vorliegenden Fall sind zwar Eigentumsrechte der Beklagten an der Liegenschaft des Klägers nach den getroffenen Feststellungen ausgeschlossen, doch haben sich die Beklagten zumindest in der Tagsatzung vor dem Erstgericht am 21.10.1983 (S 84 d.A.) solcher Eigentumsrechte berühmt. Das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung des Nichtbestehens eines solchen Rechtes muß daher bejaht werden. Gerade die Ausführungen der Revision mit ihrem Hinweis auf Paragraph 418, ABGB zeigen, daß ein solches rechtliches Interesse nach wie vor besteht, weil nämlich andernfalls die Beklagten nach Abschluß dieses Verfahrens den Standpunkt vertreten könnten, sie hätten durch ihre Bauführung Eigentum an der Liegenschaft erworben, was durch die begehrte Feststellung vermieden werden kann. Die Ausführungen des Erstgerichtes, denenzufolge ein rechtliches Interesse an der Feststellung nicht bestehe, weil der Kläger sein Ziel auch durch das Unterlassungsbegehren erreichen könne, sind gerade im vorliegenden Fall deshalb nicht zutreffend, weil das Unterlassungsbegehren im Hinblick auf die folgenden Ausführungen abzuweisen ist. Dieses Begehren ist daher nicht geeignet, die für den Kläger notwendige Klärung der Rechtslage zu bewirken.
B) Zu der Revision des Klägers:
Bezüglich der grundsätzlichen Möglichkeit einer Konversion eines Rechtsgeschäftes kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Ist ein Rechtsgeschäft so, wie es nach seinem Inhalt gelten sollte, wegen Fehlens der gesetzlichen Erfordernisse oder wegen Verstoßes gegen ein gesetzlichen Verbotes nichtig, entspricht es aber zugleich den gesetzlichen Erfordernissen einer anderen rechtsgeschäftlichen Regelung, dann kann es im Wege der Konversion in dieses andere Rechtsgeschäft umgedeutet werden, wenn anzunehmen ist, daß dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt wäre (ÖBl.1984, 90 ua). Nach den getroffenen Feststellungen war der Hauptzweck der Vereinbarung zwischen den Streitteilen, den Beklagten das Recht zur unbeschränkten Benützung des Hauses einzuräumen. Die Streitteile, als juristische Laien, waren der irrigen Meinung, daß eine solche Einräumung des unbeschränkten Benützungsrechtes eine Form des Eigentumserwerbes darstelle, bzw. daß getrenntes Eigentum an der Liegenschaft einerseits und an dem darauf in der Absicht, es ständig dort zu belassen, errichteten Haus andererseits möglich sei. Sie haben daher das Recht der Beklagten zur Benützung des Hauses als "Eigentumsrecht" an dem Haus bezeichnet. An den Eigentumsverhältnissen bezüglich der Liegenschaft selbst sollte nichts geändert werden. Die Umstände des Falles lassen daher erkennen, daß für die Streitteile lediglich die Möglichkeit der ständigen Benützung durch die Beklagten wesentlich war. Daß es für sie entscheidend auf die Bezeichnung dieses Benützungsrechtes als "Eigentum" angekommen wäre, kann nicht agenommen werden. Vielmehr muß als sicher davon ausgegangen werden, daß die Beklagten ihr Benützungsrecht auf jeden Fall auch dann haben wollten, wenn dieses nicht als Eigentumsrecht zu qualifizieren war und daß andererseits die Liegenschaftseigentümer, die grundsätzlich zur Einräumung eines dinglichen Rechtes bereit gewesen wären, keinen Einwand dagegen hatten, daß dieses Recht den Beklagten in eingeschränkterem (obligatorischem) Umfang zustehen sollte. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht eine Konversion der getroffenen Vereinbarung vorgenommen. Von einer Unbestimmtheit dieser Vereinbarung kann keine Rede sein. Es war zwar nicht im Detail geregelt, zu welchen genauen Zeitpunkten die Beklagten einerseits und die Liegenschaftseigentümer andererseits das Haus benützen durften, doch sah die Vereinbarung vor, daß im Falle widerstreitender Interessen die Beklagten den Vorrang hätten. Demnach ist völlig klar, welche Rechte den Beklagten an dem Haus zustehen.
Abgesehen von dem Wortlaut des Klagebegehrens ergibt sich aus dem gesamten prozessualen Verhalten des Klägers vollkommen klar, was er mit seinem Unterlassungsbegehren erreichen will, nämlich den Beklagten die Benützung des Hauses grundsätzlich zu untersagen. Eine Einschränkung dieses Begehrens lediglich auf die Untersagung der Ausübung dinglicher Rechte würde dem Prozeßstandpunkt des Klägers, der eine Vereinbarung mit den Beklagten grundsätzlich bestreitet, widersprechen. Im Hinblick auf die festgestellte Vereinbarung war aber das Unterlassungsbegehren ungerechtfertigt.
Auf die Frage einer Schenkung war nicht einzugehen, weil der Kläger und seine Ehegattin sowieso Eigentümer des Hauses sind, dieser Umstand jedoch an dem den Beklagten eingeräumten Benützungsrecht nichts ändert. Daß aber die Beklagten auf das ihnen eingeräumte Recht verzichtet hätten, wurde einerseits nicht behauptet und andererseits nicht festgestellt.
Eine Aufkündigung der Benützungsvereinbarung hat der Kläger im Verfahren vor dem Erstgericht nie behauptet, weshalb nicht zu prüfen war, inwieweit eine solche Aufkündigung zielführend sein könnte. Da die Beklagten nach den getroffenen Feststellungen die Überlassung eines Schlüssels an den Kläger und seine Ehegattin nicht verweigert haben, erweist sich auch das Begehren auf Herausgabe der Schlüssel als nicht gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 43 Abs.1 und 50 ZPO. Keine der Parteien hatte mit ihrer Revision Erfolg, weshalb die Revisionen nicht zu honorieren waren. Dagegen mußten beiden Teilen die Kosten für die Revisionsbeantwortung zugesprochen werden. Der im Spruch ersichtliche Betrag stellt die Differenz der beiderseitigen Kosten für die Revisionsbeantwortung dar.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 43, Absatz eins und 50 ZPO. Keine der Parteien hatte mit ihrer Revision Erfolg, weshalb die Revisionen nicht zu honorieren waren. Dagegen mußten beiden Teilen die Kosten für die Revisionsbeantwortung zugesprochen werden. Der im Spruch ersichtliche Betrag stellt die Differenz der beiderseitigen Kosten für die Revisionsbeantwortung dar.