Der Rekurs des Erstbeklagten ist aus dem vom Berufungsgericht bezeichneten Gründen zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausführten, kann unter Ehegatten - auch konkludent - eine GesbR vereinbart sein, wenn sie Mühe, Kapital (Einkommen) und Sachwerte zur Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen Zwecks vereinigen und die Leistungen über die eheliche Beistandspflicht hinausgehen. Zusätzlich ist die - wenn auch konkludent - getroffene Vereinbarung einer Gemeinschaftsorganisation, die den Partnern gewisse, zumindest faktische Einwirkungs- bzw Mitwirkungsrechte verschafft, ein Merkmal einer GesbR. Nur Geldzuwendungen oder nur Mitarbeit im Unternehmen des Ehegatten ohne gleichzeitige Möglichkeit der Mitentscheidung lässt den Schluss auf eine GesbR nicht zu. So ist einer der typischen Fälle für eine GesbR unter Ehegatten der gemeinsame Erwerb und Betrieb eines Unternehmens, auch einer Landwirtschaft (vgl Grillberger in Rummel³ Rz 9 zu § 1175 ABGB mwN). Weil für den Abschluss und die Änderung des Gesellschaftsvertrags Formfreiheit besteht, kann er - auch zwischen Ehegatten - konkludent abgeschlossen werden und unterliegt nicht dem Notariatsaktsgesetz (zuletzt 3 Ob 512/92 = NZ 1994, 62; 1 Ob 585/94 = SZ 67/137; vgl 5 Ob 226/05d). Nach herrschender Ansicht wird eine Beitragsleistung aller Gesellschafter und die Widmung dieser Beiträge für den gemeinschaftlichen Nutzen (Zweck der Gesellschaft), somit die Vergemeinschaftung dieser Beiträge, als Wesensmerkmal und damit als Voraussetzung für das Vorliegen einer GesbR gefordert (vgl Grillberger aaO Rz 20 zu § 1175 ABGB mwN). Ein Indiz - wenn auch kein Wesensmerkmal einer solchen Gesellschaft - ist die Vereinbarung einer Gemeinschaftsorganisation, also eine Regelung, dass jedem Partner gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte zustehen, weil davon ausschließlich das Innenverhältnis betroffen ist (vgl derselbe aaO Rz 21 mwN).Der Rekurs des Erstbeklagten ist aus dem vom Berufungsgericht bezeichneten Gründen zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausführten, kann unter Ehegatten - auch konkludent - eine GesbR vereinbart sein, wenn sie Mühe, Kapital (Einkommen) und Sachwerte zur Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen Zwecks vereinigen und die Leistungen über die eheliche Beistandspflicht hinausgehen. Zusätzlich ist die - wenn auch konkludent - getroffene Vereinbarung einer Gemeinschaftsorganisation, die den Partnern gewisse, zumindest faktische Einwirkungs- bzw Mitwirkungsrechte verschafft, ein Merkmal einer GesbR. Nur Geldzuwendungen oder nur Mitarbeit im Unternehmen des Ehegatten ohne gleichzeitige Möglichkeit der Mitentscheidung lässt den Schluss auf eine GesbR nicht zu. So ist einer der typischen Fälle für eine GesbR unter Ehegatten der gemeinsame Erwerb und Betrieb eines Unternehmens, auch einer Landwirtschaft vergleiche Grillberger in Rummel³ Rz 9 zu Paragraph 1175, ABGB mwN). Weil für den Abschluss und die Änderung des Gesellschaftsvertrags Formfreiheit besteht, kann er - auch zwischen Ehegatten - konkludent abgeschlossen werden und unterliegt nicht dem Notariatsaktsgesetz (zuletzt 3 Ob 512/92 = NZ 1994, 62; 1 Ob 585/94 = SZ 67/137; vergleiche 5 Ob 226/05d). Nach herrschender Ansicht wird eine Beitragsleistung aller Gesellschafter und die Widmung dieser Beiträge für den gemeinschaftlichen Nutzen (Zweck der Gesellschaft), somit die Vergemeinschaftung dieser Beiträge, als Wesensmerkmal und damit als Voraussetzung für das Vorliegen einer GesbR gefordert vergleiche Grillberger aaO Rz 20 zu Paragraph 1175, ABGB mwN). Ein Indiz - wenn auch kein Wesensmerkmal einer solchen Gesellschaft - ist die Vereinbarung einer Gemeinschaftsorganisation, also eine Regelung, dass jedem Partner gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte zustehen, weil davon ausschließlich das Innenverhältnis betroffen ist vergleiche derselbe aaO Rz 21 mwN).
Zufolge § 1182 ABGB gehört alles, was ausdrücklich zum Betrieb des gemeinschaftlichen Geschäftes bestimmt worden ist, zum Hauptstamm der Gesellschaft. Das später im Rahmen der Geschäftsführung hinzu erworbene Vermögen bildet mit dem Hauptstamm das Gesellschaftsvermögen (4 Ob 21/95 = RdW 1995, 385). Die Einlagen in die Gesellschaft können nun auf unterschiedliche Weise erfolgen. Werden Sachen nur zum Gebrauch überlassen, so fallen diese im Auflösungsfall wieder an den Eigentümer zurück (SZ 59/161; EvBl 2000/84 ua). Werden Einlagen zum gemeinschaftlichen Eigentum geleistet (quoad dominium), ist bei Grundstücken oder dinglichenZufolge Paragraph 1182, ABGB gehört alles, was ausdrücklich zum Betrieb des gemeinschaftlichen Geschäftes bestimmt worden ist, zum Hauptstamm der Gesellschaft. Das später im Rahmen der Geschäftsführung hinzu erworbene Vermögen bildet mit dem Hauptstamm das Gesellschaftsvermögen (4 Ob 21/95 = RdW 1995, 385). Die Einlagen in die Gesellschaft können nun auf unterschiedliche Weise erfolgen. Werden Sachen nur zum Gebrauch überlassen, so fallen diese im Auflösungsfall wieder an den Eigentümer zurück (SZ 59/161; EvBl 2000/84 ua). Werden Einlagen zum gemeinschaftlichen Eigentum geleistet (quoad dominium), ist bei Grundstücken oder dinglichen
Rechten daran die bücherliche Einverleibung notwendig (7 Ob 318/98z =
JBl 2000, 243 = EF 87.312). Eine Einbringung quoad sortem (dem Wert nach) bedeutet, dass der Gesellschafter zwar Eigentümer bleibt, die Sache aber im Innenverhältnis als Eigentum der Gesellschaft zu behandeln ist. Im Fall der Auflösung der Gesellschaft fällt die Sache im Zweifel nicht an den Eigentümer, sondern an die Liquidationsmasse (JBl 2000, 243). Welche Einbringungsart im konkreten Fall vorliegt, richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag und seiner Auslegung (JBl 2000, 243).
Überwiegend wird die Ansicht vertreten, dass den Mitgliedern einer GesbR hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens Miteigentum iSd 16. Hauptstücks des ABGB zukommt (vgl für viele Oberhammer, Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht - eine Gesamthandgesellschaft? JBl 1997, 624; Grillberger aaO Rz 4 zu §§ 1183, 1184 ABGB; Kletecka in Koziol/Welser13 295; Jabornegg/Resch in Schwimann³ Rz 8 f zu § 1183 ABGB mwN). Das hat zur Folge, dass jeder Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen anteilsmäßig berechtigt ist, wobei sich die Anteile nach der Höhe der Berechtigung am Hauptstamm richten (vgl jüngst 1 Ob 155/05h = GesRZ 2006, 32). Über diese Anteile an den einzelnen Sachen darf der Gesellschafter nicht einseitig verfügen, weil durch den Gesellschaftsvertrag die Sache dem Gesellschaftszweck gewidmet ist und eine Anteilsverfügung diese Widmung verletzen würde. Diese Bindungen sind allerdings nur obligatorischer Natur und verhindern deshalb nicht, dass Gesellschafter über die ihnen zustehenden Anteile vertragswidrig verfügen können. Eine solche vertragswidrige Verfügung wird im vorliegenden Fall von der Klägerin behauptet. Entgegen ihrem obligatorischen Anspruch auf Miteigentumsverschaffung, wozu der Gesellschaftsvertrag einen Titel bilde, und entgegen der innervertraglichen Bindung, über das Gesellschaftsgut nicht zu verfügen, habe der Erstbeklagte im Außenverhältnis aufgrund seines bücherlichen Alleineigentums über die im Miteigentum stehenden Liegenschaften verfügt.Überwiegend wird die Ansicht vertreten, dass den Mitgliedern einer GesbR hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens Miteigentum iSd 16. Hauptstücks des ABGB zukommt vergleiche für viele Oberhammer, Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht - eine Gesamthandgesellschaft? JBl 1997, 624; Grillberger aaO Rz 4 zu Paragraphen 1183, 1184, ABGB; Kletecka in Koziol/Welser13 295; Jabornegg/Resch in Schwimann³ Rz 8 f zu Paragraph 1183, ABGB mwN). Das hat zur Folge, dass jeder Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen anteilsmäßig berechtigt ist, wobei sich die Anteile nach der Höhe der Berechtigung am Hauptstamm richten vergleiche jüngst 1 Ob 155/05h = GesRZ 2006, 32). Über diese Anteile an den einzelnen Sachen darf der Gesellschafter nicht einseitig verfügen, weil durch den Gesellschaftsvertrag die Sache dem Gesellschaftszweck gewidmet ist und eine Anteilsverfügung diese Widmung verletzen würde. Diese Bindungen sind allerdings nur obligatorischer Natur und verhindern deshalb nicht, dass Gesellschafter über die ihnen zustehenden Anteile vertragswidrig verfügen können. Eine solche vertragswidrige Verfügung wird im vorliegenden Fall von der Klägerin behauptet. Entgegen ihrem obligatorischen Anspruch auf Miteigentumsverschaffung, wozu der Gesellschaftsvertrag einen Titel bilde, und entgegen der innervertraglichen Bindung, über das Gesellschaftsgut nicht zu verfügen, habe der Erstbeklagte im Außenverhältnis aufgrund seines bücherlichen Alleineigentums über die im Miteigentum stehenden Liegenschaften verfügt.
Eine solche Verfügung ist grundsätzlich wirksam und verweist den Gesellschafter, dessen Forderungsrechte auf Miteigentumsverschaffung dadurch verletzt werden, auf Schadenersatzansprüche. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein solcher Vertrag nicht mit Nichtigkeit nach § 879 ABGB behaftet sein könnte. Beim Erwerb von Treuhandgut wird diese Nichtigkeit dann angenommen, wenn der Erwerber weiß, dass der Veräußerer (Treuhänder) seine Befugnisse überschreitet, der DritteEine solche Verfügung ist grundsätzlich wirksam und verweist den Gesellschafter, dessen Forderungsrechte auf Miteigentumsverschaffung dadurch verletzt werden, auf Schadenersatzansprüche. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein solcher Vertrag nicht mit Nichtigkeit nach Paragraph 879, ABGB behaftet sein könnte. Beim Erwerb von Treuhandgut wird diese Nichtigkeit dann angenommen, wenn der Erwerber weiß, dass der Veräußerer (Treuhänder) seine Befugnisse überschreitet, der Dritte
also den Treuhandmissbrauch kennt (8 Ob 625/92 = EvBl 1993/185 = JBl
1994, 118 = NZ 1994, 204 = SZ 66/76 = ecolex 1993, 732 [Wilhelm]).
Ein Teil der Lehre (Wilhelm aaO) möchte diese Nichtigkeitssanktion auch auf (grob) fahrlässige Unkenntnis des Dritten vom Treuhandmissbrauch ausdehnen, um den Gleichklang mit dem Vollmachtsmissbrauch (vgl etwa die Fallbeispiele bei Apathy in Schwimann 3. Aufl, Rz 13 zu § 1017 ABGB) bzw der schadenersatzrechtlichen Behandlung von Doppelveräußerungsfällen (vgl etwa SZ 63/186) zu wahren. Die Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts, wie sie hier von der Klägerin vordergründig geltend gemacht wird, kann sich jedoch nur aus einem dem § 879 Abs 1 ABGB zu unterstellenden Missbrauch der Vertretungsmacht des Veräußerers bei gleichzeitig mangelnder Schutzwürdigkeit des Erwerbers ergeben. Unter diesem Aspekt unterscheiden sich Treuhand- und Vollmachtsmissbrauch. Nur bei letzterem weiß der Erwerber von vornherein, dass ein Geschäft auf fremde Rechnung vorliegt und über das Vermögen eines anderen verfügt wird. In den Fällen eines Treuhandmissbrauchs ist daher ein erhöhter Schutz des Erwerbers geboten. Die Nichtigkeitssanktion des § 879 Abs 1 ABGB greift in diesen Fällen erst ein, wenn der Erwerber den Treuhandmissbrauch kennt.Ein Teil der Lehre (Wilhelm aaO) möchte diese Nichtigkeitssanktion auch auf (grob) fahrlässige Unkenntnis des Dritten vom Treuhandmissbrauch ausdehnen, um den Gleichklang mit dem Vollmachtsmissbrauch vergleiche etwa die Fallbeispiele bei Apathy in Schwimann 3. Aufl, Rz 13 zu Paragraph 1017, ABGB) bzw der schadenersatzrechtlichen Behandlung von Doppelveräußerungsfällen vergleiche etwa SZ 63/186) zu wahren. Die Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts, wie sie hier von der Klägerin vordergründig geltend gemacht wird, kann sich jedoch nur aus einem dem Paragraph 879, Absatz eins, ABGB zu unterstellenden Missbrauch der Vertretungsmacht des Veräußerers bei gleichzeitig mangelnder Schutzwürdigkeit des Erwerbers ergeben. Unter diesem Aspekt unterscheiden sich Treuhand- und Vollmachtsmissbrauch. Nur bei letzterem weiß der Erwerber von vornherein, dass ein Geschäft auf fremde Rechnung vorliegt und über das Vermögen eines anderen verfügt wird. In den Fällen eines Treuhandmissbrauchs ist daher ein erhöhter Schutz des Erwerbers geboten. Die Nichtigkeitssanktion des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB greift in diesen Fällen erst ein, wenn der Erwerber den Treuhandmissbrauch kennt.
König (Das "Gesellschaftsvermögen" im Konkurs der GesbR, ZIK 1996, 73 ff) hat überzeugend dargelegt, dass der Gesellschafter einer GesbR, der über formell eigenes Vermögen, in Wahrheit aber über Vermögen der Gesellschaft verfügt, wie ein Treuhänder zu behandeln ist. Dagegen spricht auch nicht das von Jabornegg (in der Anmerkung zu 3 Ob 348/97s = JBl 2000, 238) vorgebracht Argument, dass am Gesellschaftsvermögen einer GesbR nicht Gesamthandeigentum, sondern ideelles Miteigentum der Gesellschafter besteht. Während Gesamthandeigentum sich dadurch auszeichnet, dass keiner der Gesamthand-Eigentümer über seinen Anteil allein verfügen kann, die Wirksamkeit einer Veräußerung also ein gemeinschaftliches Handeln aller voraussetzt (vgl Kletecka in Koziol/Welser I 13. Aufl 294), ist der Gesellschafter einer GesbR im Außenverhältnis zwar allein verfügungsfähig, im Innenverhältnis jedoch obligatorisch, hier eben gesellschaftsvertraglich, zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet. Die Verpflichtung geht bei aufrechtem Bestand der GesbR dahin, die getroffene Widmung, also Nutzung zum Gesellschaftszweck aufrechtzuerhalten bzw dem anderen Gesellschafter Miteigentum daran zu verschaffen.König (Das "Gesellschaftsvermögen" im Konkurs der GesbR, ZIK 1996, 73 ff) hat überzeugend dargelegt, dass der Gesellschafter einer GesbR, der über formell eigenes Vermögen, in Wahrheit aber über Vermögen der Gesellschaft verfügt, wie ein Treuhänder zu behandeln ist. Dagegen spricht auch nicht das von Jabornegg (in der Anmerkung zu 3 Ob 348/97s = JBl 2000, 238) vorgebracht Argument, dass am Gesellschaftsvermögen einer GesbR nicht Gesamthandeigentum, sondern ideelles Miteigentum der Gesellschafter besteht. Während Gesamthandeigentum sich dadurch auszeichnet, dass keiner der Gesamthand-Eigentümer über seinen Anteil allein verfügen kann, die Wirksamkeit einer Veräußerung also ein gemeinschaftliches Handeln aller voraussetzt vergleiche Kletecka in Koziol/Welser römisch eins 13. Aufl 294), ist der Gesellschafter einer GesbR im Außenverhältnis zwar allein verfügungsfähig, im Innenverhältnis jedoch obligatorisch, hier eben gesellschaftsvertraglich, zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet. Die Verpflichtung geht bei aufrechtem Bestand der GesbR dahin, die getroffene Widmung, also Nutzung zum Gesellschaftszweck aufrechtzuerhalten bzw dem anderen Gesellschafter Miteigentum daran zu verschaffen.
Der von König ( aaO ) entwickelte Gedanke der Anwendbarkeit des Instituts der Treuhandschaft auf den Eigentümer-Gesellschafter widerspricht dem nicht. Die für die Treuhandschaft verlangte obligatorische Bindung des Treuhänders kann bei einer gesellschaftsvertraglichen Widmung eines Guts „quoad sortem" im Gesellschaftsvertrag selbst gesehen werden. Treuhand ist nämlich dann gegeben, wenn jemand Rechte (Treugut) übertragen erhält oder von einem Dritten erwirbt, die er im eigenen Namen aber aufgrund einer obligatorischen Bindung zu einer anderen Person nur in einer bestimmten Weise ausüben darf (vgl König aaO FN 48). Der nach außen hin allein bücherlich berechtigte Eigentümer-Gesellschafter ist - dem vergleichbar - nach dem Treuhand-Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der von einem Mitgesellschafter quoad sortem eingebrachten Liegenschaftsanteile dessen Treuhänder, also quasi Treuhandmiteigentümer. Ihm steht als Treuhänder das Vollrecht zu, er kann darüber wirksam verfügen. Gegenüber dem Treugeber ist er aber für treuwidriges Verhalten verantwortlich. Der Dritte erwirbt zwar vom Treuhänder auch dann wirksam, wenn dieser gegenüber dem Treugeber weisungswidrig vorgegangen ist. Das gilt allerdings im dargelegten Sinn dann nicht mehr, wenn der Erwerber von der Veruntreuung wusste, da wegen der Teilnahme an einer strafgesetzwidrigen Handlung das Geschäft nach § 879 ABGB nichtig ist und daher der Titel für den Eigentumserwerb fehlt (Kletecka aaO; vgl 5 Ob 164/99z = ÖBA 2001/941 [Bollenberger] = SZ 73/80). Bei dieser Lösung wird keineswegs ein „sachenrechtlich gebundenes Miteigentum, also eine Art Gesamthandeigentum" bewirkt oder eine „außenwirksame Bindung des Gesellschaftsvermögen der GesbR", wie Jabornegg (aaO) gegen die Konstruktion eines Treuhandverhältnisses eingewendet. Was die von der Klägerin geltend gemachte Ungültigkeit der streitgegenständlichen Liegenschaftsverkäufe betrifft, teilt also der erkennende Senat die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass sie nach den Regeln des Treuhandmissbrauchs dann anzunehmen wäre, sollten die Liegenschaften quoad sortem in die zwischen ihr und dem Erstbeklagten bestehende GesbR eingebracht worden sein. Die Ungültigkeit (Nichtigkeit gemäß § 879 Abs 1 ABGB) würde allerdings - anders als vom Berufungsgericht angenommen - die Kenntnis des Erwerbers (Zweitbeklagten) vom Missbrauch der Vertretungsmacht des Veräußerers (Erstbeklagten) voraussetzen.Der von König ( aaO ) entwickelte Gedanke der Anwendbarkeit des Instituts der Treuhandschaft auf den Eigentümer-Gesellschafter widerspricht dem nicht. Die für die Treuhandschaft verlangte obligatorische Bindung des Treuhänders kann bei einer gesellschaftsvertraglichen Widmung eines Guts „quoad sortem" im Gesellschaftsvertrag selbst gesehen werden. Treuhand ist nämlich dann gegeben, wenn jemand Rechte (Treugut) übertragen erhält oder von einem Dritten erwirbt, die er im eigenen Namen aber aufgrund einer obligatorischen Bindung zu einer anderen Person nur in einer bestimmten Weise ausüben darf vergleiche König aaO FN 48). Der nach außen hin allein bücherlich berechtigte Eigentümer-Gesellschafter ist - dem vergleichbar - nach dem Treuhand-Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der von einem Mitgesellschafter quoad sortem eingebrachten Liegenschaftsanteile dessen Treuhänder, also quasi Treuhandmiteigentümer. Ihm steht als Treuhänder das Vollrecht zu, er kann darüber wirksam verfügen. Gegenüber dem Treugeber ist er aber für treuwidriges Verhalten verantwortlich. Der Dritte erwirbt zwar vom Treuhänder auch dann wirksam, wenn dieser gegenüber dem Treugeber weisungswidrig vorgegangen ist. Das gilt allerdings im dargelegten Sinn dann nicht mehr, wenn der Erwerber von der Veruntreuung wusste, da wegen der Teilnahme an einer strafgesetzwidrigen Handlung das Geschäft nach Paragraph 879, ABGB nichtig ist und daher der Titel für den Eigentumserwerb fehlt (Kletecka aaO; vergleiche 5 Ob 164/99z = ÖBA 2001/941 [Bollenberger] = SZ 73/80). Bei dieser Lösung wird keineswegs ein „sachenrechtlich gebundenes Miteigentum, also eine Art Gesamthandeigentum" bewirkt oder eine „außenwirksame Bindung des Gesellschaftsvermögen der GesbR", wie Jabornegg (aaO) gegen die Konstruktion eines Treuhandverhältnisses eingewendet. Was die von der Klägerin geltend gemachte Ungültigkeit der streitgegenständlichen Liegenschaftsverkäufe betrifft, teilt also der erkennende Senat die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass sie nach den Regeln des Treuhandmissbrauchs dann anzunehmen wäre, sollten die Liegenschaften quoad sortem in die zwischen ihr und dem Erstbeklagten bestehende GesbR eingebracht worden sein. Die Ungültigkeit (Nichtigkeit gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB) würde allerdings - anders als vom Berufungsgericht angenommen - die Kenntnis des Erwerbers (Zweitbeklagten) vom Missbrauch der Vertretungsmacht des Veräußerers (Erstbeklagten) voraussetzen.
Dem Rekurs war in diesem Sinn der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Dem Rekurs war in diesem Sinn der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.