Der Rekurs ist zulässig, weil zur Frage des Mißbrauchs des Treuhandverhältnisses und der Kenntnis des Dritten hievon oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt. Er ist auch berechtigt, allerdings im Sinn der sofortigen Klageabweisung, weil die Sache bereits spruchreif ist. Eine solche Abänderung ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof als Rekursgericht dann, wenn er dem Rekurs stattgibt, weil er die Aufhebung durch das Berufungsgericht für unberechtigt erachtet, sofort in der Sache selbst entscheiden kann (§ 519 Abs 2 dritter Satz ZPO). "Entscheidung in der Sache" bedeutet, daß der Oberste Gerichtshof dann anstelle des Berufungsgerichtes über die Berechtigung der Berufung entscheiden muß. Er ist dabei nur an die Berufungsanträge gebunden, was - wie hier - zur Folge haben kann, daß die Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs zum Nachteil des Rekurswerbers ausgehen darf (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1983).Der Rekurs ist zulässig, weil zur Frage des Mißbrauchs des Treuhandverhältnisses und der Kenntnis des Dritten hievon oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt. Er ist auch berechtigt, allerdings im Sinn der sofortigen Klageabweisung, weil die Sache bereits spruchreif ist. Eine solche Abänderung ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof als Rekursgericht dann, wenn er dem Rekurs stattgibt, weil er die Aufhebung durch das Berufungsgericht für unberechtigt erachtet, sofort in der Sache selbst entscheiden kann (Paragraph 519, Absatz 2, dritter Satz ZPO). "Entscheidung in der Sache" bedeutet, daß der Oberste Gerichtshof dann anstelle des Berufungsgerichtes über die Berechtigung der Berufung entscheiden muß. Er ist dabei nur an die Berufungsanträge gebunden, was - wie hier - zur Folge haben kann, daß die Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs zum Nachteil des Rekurswerbers ausgehen darf (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1983).
Sämtliche vom Berufungsgericht für nötig erachtete ergänzende Feststellungen erübrigen sich nämlich: Es braucht weder geklärt zu werden, ob zwischen der Beklagten und ihrem ehemaligen Lebensgefährten eine zulässige Treuhandvereinbarung getroffen worden ist, gegebenenfalls welcher Art sie ist und ob der Lebensgefährte im Fall einer zulässigen fiduziarischen Treuhandvereinbarung während der Dauer der Lebensgemeinschaft zur Zeit des Verkaufes der Motoryacht an den Kläger noch Treuhandeigentümer war oder ob die Beklagte nach deren Widerruf nicht bereits wieder Eigentum am Treugut erworben hatte. Auch der Einwand der Beklagten, es liege ein Scheingeschäft vor, braucht nicht mehr geprüft zu werden, weil die Beklagte schon aus anderen Gründen keinesfalls zur Herausgabe der Motoryacht verpflichtet ist.
Lag keine zulässige fiduziarische Treuhandvereinbarung vor, ist die Beklagte Bootseigentümerin geblieben. Der Kläger konnte in diesem Fall durch Kauf vom ehemaligen Lebensgefährten nicht Eigentum am Boot erwerben, auch wenn dieses jenem irgendwann einmal von der Beklagten anvertraut worden war, weil er die wahren Eigentumsverhältnisse kannte und daher ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 367 dritter Fall ABGB ausscheidet.Lag keine zulässige fiduziarische Treuhandvereinbarung vor, ist die Beklagte Bootseigentümerin geblieben. Der Kläger konnte in diesem Fall durch Kauf vom ehemaligen Lebensgefährten nicht Eigentum am Boot erwerben, auch wenn dieses jenem irgendwann einmal von der Beklagten anvertraut worden war, weil er die wahren Eigentumsverhältnisse kannte und daher ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach Paragraph 367, dritter Fall ABGB ausscheidet.
Auch wenn eine zulässige fiduziarische Treuhandvereinbarung während der Lebensgemeinschaft vorgelegen sein sollte und die Beklagte nach deren Widerruf im Zeitpunkt des Verkaufes des Bootes durch den Lebensgefährten an den Kläger noch nicht wieder Eigentum am Treugut erworben haben sollte (schließlich verfügte dieser über keine Schlüssel mehr und konnte dem Kläger das Boot nur übergeben, indem er es gewaltsam aufbrach), hindert die festgestellte (und nunmehr auch zugestandene) Kenntnis des Klägers vom Entzug der Verfügungsmacht dessen Eigentumserwerb.
Wie Kastner bereits vor langem in seinen grundlegenden Untersuchungen über die Treuhand im österreichischen Recht (JBl 1948, 305; 1949, 90 ff; 420 ff = GesAufs 591 ff) dargelegt hat (S 422 = GesAufs 608), kann sich zwar grundsätzlich der Treugeber vor der Untreue des Treuhänders nicht ausreichend schützen, weil dessen Können die Grenzen des Dürfens übersteigt. Wer Vertrauen ohne Sicherung schenkt, muß Vertrauensbruch als möglich hinnehmen. Die Verfügungen des Treuhänders über das Treugut können daher im allgemeinen vom Treugeber nicht mit der Begründung als unwirksam angegriffen werden, daß sie interner Vereinbarung widersprechen; nur bei Arglist des Dritten kann der Treugeber auf das Treugut wirksam Anspruch erheben. Später (in Hämmerle-FS (1972) 179 ff = GesAufs 627 ff) bekräftigte er diese Ansicht unter Hinweis auf den von Wilburg (JBl 1949, 29 ff) entwickelten Gedanken der Wertverfolgung mit Surrogation (den dieser auch auf das Treuhandverhältnis anwandte, aaO 31), seine eigene (bereits in JBl 1962, 430) und von Koziol (Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte 106) vertretene Ansicht. Bei mißbräuchlicher Veräußerung durch den Treuhänder ist die gleiche Interessenlage wie bei mißbräuchlicher Veräußerung durch den Vertreter gegeben. In der Regel wird die Treuhand nicht deshalb gewählt, weil sich der Treugeber mit einem Mißbrauch des Treuhänders eher abfindet als mit dem eines Bevollmächtigten, sondern aus anderen Gründen; die gleiche Sanktion ist daher geboten.
Mehrfach hat der Oberste Gerichtshof (zB RZ 1959, 134; 1961, 176; Estl, RZ 1960, 71) erkannt, daß sich der Treuhänder und der Erwerber durch Veräußerung des Treugutes strafbar machen können; wenn der Erwerber wissentlich an einer strafbaren Untreue mitwirkt, so macht er sich regelmäßig strafbarer Beihilfe oder sogar Anstiftung schuldig. Ist dies der Fall, so ist der schadenersatzpflichtige Erwerber verhalten, den Schaden in natura gut zu machen, also durch Rückgabe des Treugutes, wenn er darüber noch verfügen kann. In der absprachewidrigen Veräußerung des Treugutes liegt ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot i.S. des § 879 ABGB und der Erwerber, der - wie hier - diesen Mißbrauch kennt, verstößt durch seine Beihilfe oder Anstiftung dazu ebenfalls gegen ein gesetzliches Verbot; das hat zur Folge, daß gemäß § 879 ABGB, das Verpflichtungsgeschäft nichtig und daher mangels Titels, auch das Verfügungsgeschäft unwirksam ist; dies verpflichtet den Erwerber zur Herausgabe des Treugutes. Hat es der Treugeber - auf welche Weise auch immer - bereits in seine Verfügungsmacht gebracht, ist er dem in Kenntnis des Mißbrauches erwerbenden Dritten zur Herausgabe nicht verpflichtet. Hieraus folgt, daß - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - das Klagebegehren auch in diesem Fall abzuweisen ist.Mehrfach hat der Oberste Gerichtshof (zB RZ 1959, 134; 1961, 176; Estl, RZ 1960, 71) erkannt, daß sich der Treuhänder und der Erwerber durch Veräußerung des Treugutes strafbar machen können; wenn der Erwerber wissentlich an einer strafbaren Untreue mitwirkt, so macht er sich regelmäßig strafbarer Beihilfe oder sogar Anstiftung schuldig. Ist dies der Fall, so ist der schadenersatzpflichtige Erwerber verhalten, den Schaden in natura gut zu machen, also durch Rückgabe des Treugutes, wenn er darüber noch verfügen kann. In der absprachewidrigen Veräußerung des Treugutes liegt ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot i.S. des Paragraph 879, ABGB und der Erwerber, der - wie hier - diesen Mißbrauch kennt, verstößt durch seine Beihilfe oder Anstiftung dazu ebenfalls gegen ein gesetzliches Verbot; das hat zur Folge, daß gemäß Paragraph 879, ABGB, das Verpflichtungsgeschäft nichtig und daher mangels Titels, auch das Verfügungsgeschäft unwirksam ist; dies verpflichtet den Erwerber zur Herausgabe des Treugutes. Hat es der Treugeber - auf welche Weise auch immer - bereits in seine Verfügungsmacht gebracht, ist er dem in Kenntnis des Mißbrauches erwerbenden Dritten zur Herausgabe nicht verpflichtet. Hieraus folgt, daß - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - das Klagebegehren auch in diesem Fall abzuweisen ist.
Die Frage, ob dies - ausgehend vom allgemeinen Grundgedanken, daß man grobe Fahrlässigkeit und ihre Folgen im Geschäftsverkehr vertreten muß - wie beim Mißbrauch der Vertretungsmacht auch in den Treuhandmißbrauchsfällen gilt, in denen man dem Erwerber nicht Kenntnis, sondern nur grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unkenntnis vom Mißbrauch nachweisen kann, wofür vieles spricht (so auch Kastner aaO 181 = GesAufs 629), braucht hier nicht abschließend beurteilt zu werden, weil der Kläger den Mißbrauch kannte.
Die Rechtssache ist daher jedenfalls im Sinn der Klagsabweisung spruchreif.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.