Rechtssatz RS0120976
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120976
Entscheidungsdatum
20.04.2006
Rechtssatz
Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der über formell eigenes Vermögen, in Wahrheit aber über Vermögen der Gesellschaft verfügt, ist wie ein Treuhänder zu behandeln. Der nach außen allein bücherlich berechtigte Eigentümer-Gesellschafter ist hinsichtlich der von einem Mitgesellschafter „quoad sortem" eingebrachten Liegenschaftsanteile dessen Treuhänder. Ein Dritter erwirkt von diesem Treuhänder nur dann nicht wirksam, wenn er von der Veruntreuung durch den Treuhänder Kenntnis hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120976
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20060420_OGH0002_0050OB00297_05W0000_001