Begründung:
Die Antragsteller waren (Erst- und Zweitantragsteller bis 11. 12. 2000) bzw sind (Drittantragstellerin) Eigentümer des Objektes ***** in *****.
Die Antragsgegnerin ist Hauptmieterin der Geschäftslokale top Nr 5 (seit 1960) und top Nr 6 (seit 1961) im Parterre dieses Hauses.
Die Antragsgegnerin ist zu 99,9 % Tochter der P-B***** AG, 1 % der Aktien der Mietergesellschaft befindet sich im Besitz der P-V***** GmbH.
Der Aktien(eigen-)besitz der P-B***** AG stellte sich bei einem Stammkapital von S 480 Mio zum 21. 10. 1993 wie folgt dar:
G***** P***** S 112 Mio
Dr. C***** P***** S 94,4 Mio
E***** W***** S 67,2 Mio
P***** P***** S 40 Mio
M***** A. P***** S 72 Mio
H***** P***** S 60 Mio
W***** P***** S 40 Mio
R***** H***** S 14,4 Mio.
Der Aktienbesitz stellte sich also so dar, dass er sich in Händen der Familie P***** und des Rudolf H***** befand, wobei keiner der Aktionäre die absolute Stimmenmehrheit besaß.
Im Zeitraum vom 21. 10. 1993 bis 31. 10 1997 fand eine Verschiebung des Aktienbesitzes auf mehrere andere natürliche Personen und vier Privatstiftungen statt, sodass sich zum 31. 10. 1997 nur noch 56,33 % der Aktien im Besitz der ursprünglichen Aktionäre befanden, wobei G***** P*****, die zuvor eine relative Stimmenmehrheit besessen hatte, infolge Einbringung ihrer Anteile am 31. 10. 1997 in eine Pivatstiftung über keinerlei Aktienbesitz mehr verfügte.
Die Verschiebung des Aktienbesitzes ist übersichtlich der Beilage R zu entnehmen, die einen integrierenden Bestandteil der Entscheidung darstellt.
Stifter der M*****-Privatstiftung ist M***** A. P*****. Er hat sich als Stifter das Recht zum Widerruf vorbehalten.
Stifter der W*****-Familienprivatstiftung sind G***** P*****, Dr. C***** M. P***** und E***** G. W***** sowie M***** A. P*****. In der Stiftungsurkunde haben sich auch diese Stifter das Recht zum Widerruf der Stiftung vorbehalten.
Stifter der F***** Privatstiftung sind G***** P*****, Dr. C***** M. P*****, J***** P*****, M***** P***** und A***** P*****. Auch diese Stifter haben sich den Widerruf der Stiftung vorbehalten.
Stifter der S***** Privatstiftung sind G***** P*****, E***** W*****, A*****, B*****, K***** und D***** W*****. Auch hier ist eine Widerrufbarkeit der Stiftung in der Stiftungsurkunde festgelegt.
In einer Nachstiftung vom 30. 9. 1997 hat Dr. C***** M. P***** für sich und seine Rechtsnachfolger der F***** Privatstiftung ein Fruchtgenussrecht an seinen Aktien an der P-B***** AG im Nominale von S 48 Mio eingeräumt. Die F***** Privatstiftung hat dieses Fruchtgenussrecht mit Wirkung vom 30. 9. 1997 übernommen. Die Fruchtgenusseinräumung im Wege der Nachstiftung erfolgte unentgeltlich. Der Fruchtgenuss wurde auf die Dauer von fünf Jahren unwiderruflich eingeräumt. Dem Fruchtnießer stehen alle Erträge aus den genannten Aktien, insbesondere die daraus erfließenden Dividenden zu. Neben dem Gewinnanspruch soll der F***** Privatstiftung als Fruchtnießer auch das Recht zur Ausübung der Stimmrechte bezüglich der Stammaktien zukommen. Für die Dauer des Fruchtgenussrechtes ist unwiderruflich die F***** Privatstiftung mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigt.
In den jeweiligen Stiftungszusatzurkunden wird dem Wunsch der Stifter bei Übertragung der Aktien entsprochen, dass sie die Stimmrechte für die eingebrachten Aktien weiter ausüben können, und zwar durch Erteilung von Stimmrechtsvollmachten. Auch dort, wo sich keine solche ausdrückliche Regelung von Stimmrechtsvollmachten findet, findet die Stimmrechtsausübung so statt, dass bei den Hauptversammlungen die Stifter persönlich anwesend sind und mit diesen vom Stiftungsvorstand das Einvernehmen hergestellt wird. Würde ein Mitglied des Stiftungsvorstandes sein Stimmrecht anders ausüben, als die Stifter dies wünschen, könnte er jederzeit von den Stiftern abberufen werden.
Zwischen den Aktionären bestehen Vereinbarungen, dass niemals ein Anteil an Außenstehende übertragen werden darf. Zu diesem Zweck gibt es interne Vorkaufsrechte, teilweise sogar Vorkaufspflichten. Der Hauptzweck der Stiftung ist die Erhaltung und Vorsorge für die Mitglieder der Familien der Stifter.
Das Stammkapital der Antragsgegnerin entfällt mit S 119,900.000 auf die P-B***** AG und mit S 100.000 auf die P*****-V***** GmbH.
In § 21 Abs 1 der Satzung der P-B***** AG ist für den Fall, dass keine zwingenden gesetzlichen Mehrheitserfordernisse bestehen, die Beschlussfassung in der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgesehen. Eine Mehrheit von 75 % des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals ist nach § 21 Abs 2 der Satzung nötig für Veränderungen des Gegenstands des Unternehmens, Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen, Änderungen der Bestimmungen über die Verteilung des Reingewinns, die Verlegung des Gesellschaftssitzes sowie bei Beschlussfassung über die Abberufung von Aufsichtsräten und über die Auflösung der Gesellschaft.In Paragraph 21, Absatz eins, der Satzung der P-B***** AG ist für den Fall, dass keine zwingenden gesetzlichen Mehrheitserfordernisse bestehen, die Beschlussfassung in der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgesehen. Eine Mehrheit von 75 % des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals ist nach Paragraph 21, Absatz 2, der Satzung nötig für Veränderungen des Gegenstands des Unternehmens, Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen, Änderungen der Bestimmungen über die Verteilung des Reingewinns, die Verlegung des Gesellschaftssitzes sowie bei Beschlussfassung über die Abberufung von Aufsichtsräten und über die Auflösung der Gesellschaft.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern niemals gesellschaftsrechtliche Veränderungen in der P-B***** AG bekannt gegeben.
Mit Schreiben vom 16. 10. 1998 forderten Erst- und Zweitantragsteller als damalige Liegenschaftseigentümer die Antragsgegnerin auf, aufgrund der in der P-B***** AG stattgefundenen Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeit ab dem 1. 12. 1998 gemäß § 12a Abs 3 MRG einen angemessenen monatlichen Hauptmietzins von S 250 pro m2 netto wertgesichert zu bezahlen.Mit Schreiben vom 16. 10. 1998 forderten Erst- und Zweitantragsteller als damalige Liegenschaftseigentümer die Antragsgegnerin auf, aufgrund der in der P-B***** AG stattgefundenen Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeit ab dem 1. 12. 1998 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG einen angemessenen monatlichen Hauptmietzins von S 250 pro m2 netto wertgesichert zu bezahlen.
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag an die Schlichtungsstelle begehrten die Antragsteller aufgrund gesellschaftsrechtlicher Änderungen seit dem 1. 10. 1993 primär festzustellen, dass seit 1. 11. 1993 die Einhebung eines angemessenen Hauptmietzinses von S 250 pro m2 für die gemieteten Geschäftsräumlichkeiten top Nr 5 und 6 im Haus ***** in ***** zulässig sei. Dies wurde zunächst damit begründet, dass sich die Mehrheit der Aktien der P-B***** AG im Besitz der K***** AG befunden hätten, die nach dem 1. 10. 1993 auf die übrigen Gesellschafter der P-B***** AG aufgesplittet worden seien. im Zuge des Verfahrens stellte sich jedoch heraus, dass die K***** AG niemals Aktien der P-B***** AG besessen hatte.
Im Weiteren brachten die Antragsteller vor, dass sich im Zeitraum 21. 10. 1993 bis 23. 10. 1998 zahlreiche Änderungen bei der Aktionärszusammensetzung und somit den Beteiligungsverhältnissen an der P-B***** AG ergeben hätten, dass damit zweifelsfrei wesentliche Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft bewirkt worden seien. Zum einen seien zahlreiche Aktienpakete in Privatstiftungen eingebracht worden, Gesellschafter seien ausgeschieden und weitere neue Gesellschafter hinzugekommen. Damit sei jedenfalls der Anhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG verwirklicht worden.Im Weiteren brachten die Antragsteller vor, dass sich im Zeitraum 21. 10. 1993 bis 23. 10. 1998 zahlreiche Änderungen bei der Aktionärszusammensetzung und somit den Beteiligungsverhältnissen an der P-B***** AG ergeben hätten, dass damit zweifelsfrei wesentliche Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft bewirkt worden seien. Zum einen seien zahlreiche Aktienpakete in Privatstiftungen eingebracht worden, Gesellschafter seien ausgeschieden und weitere neue Gesellschafter hinzugekommen. Damit sei jedenfalls der Anhebungstatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG verwirklicht worden.
Nach Abziehung des Verfahrens an das zuständige Gericht beriefen sich die Antragsteller zur Dartuung ihres Anhebungsbegehrens auf weitere gesellschaftsrechtliche Änderungen von 1998 bis 13. 6. 2001. Zwischen 1993 und 2001 habe es Aktienverschiebungen gegeben, sodass nunmehr nur 27,66 % der ursprünglichen 100 % Aktien im Besitz derselben Gesellschafter wie 1993 seien.
Die Antragsgegner bestritten das Anhebungsbegehren und beantragten Abweisung des Antrags. Die Anhebung des Hauptmietzinses gemäß § 12a Abs 3 MRG sei nicht zulässig, weil durch die Verschiebung des Aktienbesitzes der P-B***** AG kein Machtwechsel stattgefunden habe. Weder durch die Einbringung von Aktien in Privatstiftungen noch durch sonstige Eigentumsverschiebungen sei es zu einer entscheidenden Änderung rechtlicher und wirtschaftlicher Einflussmöglichkeiten gekommen. Eine Machtkonzentration in einer Hand habe es weder vor, noch nach den festgestellten Änderungen gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei aber der Machtwechsel der maßgebliche Anknüpfungspunkt für das Erhöhungsrecht des Vermieters. Es sei auch bereits ausgesprochen worden, dass selbst eine Mehrheitsbeteiligung bei Abverkauf in Streubesitz den Tatbestand des § 12a Abs 3 MRG nicht verwirkliche (WoBl 2001/196).Die Antragsgegner bestritten das Anhebungsbegehren und beantragten Abweisung des Antrags. Die Anhebung des Hauptmietzinses gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG sei nicht zulässig, weil durch die Verschiebung des Aktienbesitzes der P-B***** AG kein Machtwechsel stattgefunden habe. Weder durch die Einbringung von Aktien in Privatstiftungen noch durch sonstige Eigentumsverschiebungen sei es zu einer entscheidenden Änderung rechtlicher und wirtschaftlicher Einflussmöglichkeiten gekommen. Eine Machtkonzentration in einer Hand habe es weder vor, noch nach den festgestellten Änderungen gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei aber der Machtwechsel der maßgebliche Anknüpfungspunkt für das Erhöhungsrecht des Vermieters. Es sei auch bereits ausgesprochen worden, dass selbst eine Mehrheitsbeteiligung bei Abverkauf in Streubesitz den Tatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG nicht verwirkliche (WoBl 2001/196).
In der mündlichen Verhandlung vom 19. 12. 2001 begehrten die Antragsteller in einem Zwischenfeststellungsantrag festzustellen, dass aufgrund der Änderungen in den rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten bei der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin das Begehren der Antragsteller auf Anhebung des Hauptmietzinses nach § 12a Abs 3 MRG jedenfalls ab dem 1. 11. 1997 dem Grunde nach zu Recht bestehe.In der mündlichen Verhandlung vom 19. 12. 2001 begehrten die Antragsteller in einem Zwischenfeststellungsantrag festzustellen, dass aufgrund der Änderungen in den rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten bei der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin das Begehren der Antragsteller auf Anhebung des Hauptmietzinses nach Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG jedenfalls ab dem 1. 11. 1997 dem Grunde nach zu Recht bestehe.
Ausgehend vom Stichtag 1. 10. 1993 sei zum 1. 11. 1997 nur noch ein Anteil von 56,33 % der Aktien im Besitz der Altaktionäre gewesen. Überdies habe Dr. C***** M. P***** an seinem Aktiennominale von S 48 Mio (= 10 % des Gesamtkapitals) der F***** Privatstiftung unwiderruflich ein Fruchtgenussrecht eingeräumt und ausdrücklich auf sein Stimmrecht zugunsten der F***** verzichtet. Diese Übertragung sei zum 30. 9. 1997 erfolgt. Spätestens zum 1. 11. 1997 sei damit eine entscheidende Mehrheit auf Neuaktionäre übergegangen.
Die Antragsgegnerin bestritt die Berechtigung zur Mietzinsanhebung per 1. 11. 1997 und beantragte Abweisung des Zwischenantrags auf Feststellung. Durch die behaupteten Sachverhalte habe kein Wechsel der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten iSd § 12a Abs 3 MRG stattgefunden. Im Übrigen sei das Fruchtgenussrecht nur für die Dauer von fünf Jahren unwiderruflich eingeräumt worden. Gemäß § 6 der Stiftungszusatzurkunde der F***** Stiftung stehe das der F***** zukommende Stimmrecht nach wie vor den Stiftern zu. An der Stimmrechsausübungsmöglichkeit durch die Altgesellschafter habe sich dadurch nichts verändert.Die Antragsgegnerin bestritt die Berechtigung zur Mietzinsanhebung per 1. 11. 1997 und beantragte Abweisung des Zwischenantrags auf Feststellung. Durch die behaupteten Sachverhalte habe kein Wechsel der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten iSd Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG stattgefunden. Im Übrigen sei das Fruchtgenussrecht nur für die Dauer von fünf Jahren unwiderruflich eingeräumt worden. Gemäß Paragraph 6, der Stiftungszusatzurkunde der F***** Stiftung stehe das der F***** zukommende Stimmrecht nach wie vor den Stiftern zu. An der Stimmrechsausübungsmöglichkeit durch die Altgesellschafter habe sich dadurch nichts verändert.
Das Erstgericht wies den Zwischenfeststellungsantrag ab.
Es traf die oben wiedergegebenen Feststellungen sowie weitere Feststellungen über gesellschaftsrechtliche Veränderungen auch nach dem 31. 10. 1997, sodass es letztlich eine Veräußerung von über 60 % der Anteile der P-B***** AG zugrunde legte. Dennoch hielt es den Tatbestand des § 12a Abs 3 MRG nicht für verwirklicht, weil die Anteilsveräußerungen trotz ihres Umfangs keinen Machtwechsel bewirkt hätten. Die Veräußerung der Mehrheit der Anteile stelle bei richtigem Verständnis der Machtwechseltheorie bloß einen typischen, allerdings keinen zwingenden Fall des § 12a Abs 3 MRG dar. So habe der Oberste Gerichtshof bei einer Reduktion von 79 % der Anteile auf 25, also bei einer Veräußerung von 53 %, den Tatbestand des § 12a Abs 3 MRG nicht als erfüllt angesehen, wenn diese Transaktion nicht auch dazu führte, dass nun ein anderer als der bisherige Mehrheitsgesellschafter in die Lage versetzt worden sei, auf die Geschicke der Gesellschaft entscheidenden Einfluss zu nehmen (WoBl 2001, 317/196).Es traf die oben wiedergegebenen Feststellungen sowie weitere Feststellungen über gesellschaftsrechtliche Veränderungen auch nach dem 31. 10. 1997, sodass es letztlich eine Veräußerung von über 60 % der Anteile der P-B***** AG zugrunde legte. Dennoch hielt es den Tatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG nicht für verwirklicht, weil die Anteilsveräußerungen trotz ihres Umfangs keinen Machtwechsel bewirkt hätten. Die Veräußerung der Mehrheit der Anteile stelle bei richtigem Verständnis der Machtwechseltheorie bloß einen typischen, allerdings keinen zwingenden Fall des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG dar. So habe der Oberste Gerichtshof bei einer Reduktion von 79 % der Anteile auf 25, also bei einer Veräußerung von 53 %, den Tatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG nicht als erfüllt angesehen, wenn diese Transaktion nicht auch dazu führte, dass nun ein anderer als der bisherige Mehrheitsgesellschafter in die Lage versetzt worden sei, auf die Geschicke der Gesellschaft entscheidenden Einfluss zu nehmen (WoBl 2001, 317/196).
Auch im vorliegenden Fall ergebe eine Betrachtung der gesellschaftrechtlich begründeten Einflussmöglichkeiten auf die P-B***** AG und damit auf die Mietergesellschaft keine relevante Machtkonzentration innerhalb der Gesellschaftsstruktur und damit keinen Machtwechsel.
Es sei daher auch unmaßgeblich, dass bestimmte Gesellschafter in ihrer Stimmrechtsausübung an ein gemeinsames Vorgehen gebunden seien, weil diese Personen auch zu keinem früheren Zeitpunkt in der Lage gewesen wären, allein die Geschicke der P-B***** AG zu bestimmen. Maßgebliche Einflussmöglichkeiten kämen auch jetzt nur Personen zu, die diese schon bisher gemeinsam ausgeübt hätten. Es sei daher zwischen dem 1. 10. 1993 und 10. 12. 1999 zu keinem Wechsel der relevanten rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten iSd § 12a Abs 3 MRG gekommen.Es sei daher auch unmaßgeblich, dass bestimmte Gesellschafter in ihrer Stimmrechtsausübung an ein gemeinsames Vorgehen gebunden seien, weil diese Personen auch zu keinem früheren Zeitpunkt in der Lage gewesen wären, allein die Geschicke der P-B***** AG zu bestimmen. Maßgebliche Einflussmöglichkeiten kämen auch jetzt nur Personen zu, die diese schon bisher gemeinsam ausgeübt hätten. Es sei daher zwischen dem 1. 10. 1993 und 10. 12. 1999 zu keinem Wechsel der relevanten rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten iSd Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG gekommen.
Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es bestätigte den Zwischensachbeschluss des Erstgerichtes und schloss sich im Wesentlichen auch der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes an. Die von Schauer (Geschäftsraummiete und Unternehmensübertragung - ausgewählte Rechtsfragen, GesRZ 1994, 12 ff) entwickelte "Machtwechseltheorie" habe sich in der Rechtsprechung des Höchstgerichtes gegenüber der "Vermögens- oder Gewinnbeteiligungstheorie" von Reich-Rohrwig (Mietzinserhöhung bei Geschäftsraummiete, ecolex spezial 1994, 63 ff) durchgesetzt (das Rekursgericht verwies dabei insbesondere auf die Entscheidungen 1 Ob 226/98m = MietSlg 50.299/37 = WoBl 1999/43 = SZ 71/157 sowie 5 Ob 323/98f = MietSlg 51.273/4; 5 Ob 320/98i = MietSlg 51.276; 5 Ob 239/99d = MietSlg 52.298/18 = WoBl 2001/66, zuletzt 5 Ob 307/00h). Zuletzt sei auch in der Entscheidung 3 Ob 114/00m (= WoBl 2001/196) folgend der Machtwechseltheorie ausgesprochen worden, dass bei Abgabe einer absoluten Stimmenmehrheit und Behalt nur einer relativen Stimmenmehrheit von 25 % und Veräußerung des Restes der Anteile in Streubesitz keine Änderung der Einflussmöglichkeiten stattfinde. Es komme nicht auf den Erwerb der Kapitalmehrheit sondern auf die Mehrheit der Stimmen an. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeute das, dass ausgehend vom Stichtag 31. 10. 1993 weder damals noch zu irgend einem späteren Zeitpunkt irgendein Aktionär eine absolute Stimmenmehrheit besessen hätte. Kein neuer Aktionär verfüge über mehr als 25 % der stimmberechtigten Aktien. Es sei also kein neuer Machthaber in die Lage versetzt worden, auf die Geschicke der Mietergesellschaft Einfluss zu nehmen. Deshalb sei der Anhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG nicht verwirklicht.Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es bestätigte den Zwischensachbeschluss des Erstgerichtes und schloss sich im Wesentlichen auch der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes an. Die von Schauer (Geschäftsraummiete und Unternehmensübertragung - ausgewählte Rechtsfragen, GesRZ 1994, 12 ff) entwickelte "Machtwechseltheorie" habe sich in der Rechtsprechung des Höchstgerichtes gegenüber der "Vermögens- oder Gewinnbeteiligungstheorie" von Reich-Rohrwig (Mietzinserhöhung bei Geschäftsraummiete, ecolex spezial 1994, 63 ff) durchgesetzt (das Rekursgericht verwies dabei insbesondere auf die Entscheidungen 1 Ob 226/98m = MietSlg 50.299/37 = WoBl 1999/43 = SZ 71/157 sowie 5 Ob 323/98f = MietSlg 51.273/4; 5 Ob 320/98i = MietSlg 51.276; 5 Ob 239/99d = MietSlg 52.298/18 = WoBl 2001/66, zuletzt 5 Ob 307/00h). Zuletzt sei auch in der Entscheidung 3 Ob 114/00m (= WoBl 2001/196) folgend der Machtwechseltheorie ausgesprochen worden, dass bei Abgabe einer absoluten Stimmenmehrheit und Behalt nur einer relativen Stimmenmehrheit von 25 % und Veräußerung des Restes der Anteile in Streubesitz keine Änderung der Einflussmöglichkeiten stattfinde. Es komme nicht auf den Erwerb der Kapitalmehrheit sondern auf die Mehrheit der Stimmen an. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeute das, dass ausgehend vom Stichtag 31. 10. 1993 weder damals noch zu irgend einem späteren Zeitpunkt irgendein Aktionär eine absolute Stimmenmehrheit besessen hätte. Kein neuer Aktionär verfüge über mehr als 25 % der stimmberechtigten Aktien. Es sei also kein neuer Machthaber in die Lage versetzt worden, auf die Geschicke der Mietergesellschaft Einfluss zu nehmen. Deshalb sei der Anhebungstatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG nicht verwirklicht.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei, weil das Rekursgericht von herrschender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abgewichen sei.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Zwischenantrags auf Feststellung.
Der Antragsgegnerin wurde die Möglichkeit einer Revisionsrekursbeantwortung eingeräumt. Sie beantragt darin, dem Revisionsrekurs der Antragsteller nicht Folge zu geben.
Die Antragsteller machen in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs zusammengefasst geltend, dass die Übertragung der Mehrheit der Anteile den Anhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG auch dann verwirkliche, wenn kein Machtwechsel stattfinde, weil weder vor noch nach den gesellschaftsrechtlichen Transaktionen ein Gesellschafter in der Lage war bzw in die Lage versetzt wird, die Geschicke der Mietergesellschaft entscheidend zu bestimmen. Insgesamt sei es zu einem Eigentümerwechsel im Ausmaß von 72,34 % gekommen, unter Beachtung der eingeräumten Fruchtgenussrechte sogar zu einer noch höheren Umschichtung. Ein Großteil der Aktien befinde sich nun aufgrund von Transaktionen nach dem 1. 10. 1993 im Besitz von Privatstiftungen. Dass die Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine Privatstiftung den Anhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG erfülle, auch wenn sich der Stifter den Widerruf der Privatstiftung vorbehalten habe und Letztbegünstigter im Falle einer Abwicklung sei, sei bereits durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl 5 Ob 307/00h). Tatsächlich entäußere sich der Stifter seines Vermögens durch die Einbringung in eine Privatstiftung und es entstehe rechtlich und wirtschaftlich ein völlig selbständiges Rechtssubjekt, das nunmehr Träger der Gesellschaftsrechte sei. Dass im vorliegenden Fall entgegen den bestehenden Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 15 Abs 2 PSG die bisherigen Altaktionäre auf die Stiftungen bzw den Stiftungsvorstand und Aufsichtsrat maßgeblichen Einfluss nehmen könnten bzw diesen durch einen Familienbeirat steuern könnten, habe bei der Beurteilung des Vorliegens eines Anhebungstatbestandes außer Acht zu bleiben.Die Antragsteller machen in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs zusammengefasst geltend, dass die Übertragung der Mehrheit der Anteile den Anhebungstatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG auch dann verwirkliche, wenn kein Machtwechsel stattfinde, weil weder vor noch nach den gesellschaftsrechtlichen Transaktionen ein Gesellschafter in der Lage war bzw in die Lage versetzt wird, die Geschicke der Mietergesellschaft entscheidend zu bestimmen. Insgesamt sei es zu einem Eigentümerwechsel im Ausmaß von 72,34 % gekommen, unter Beachtung der eingeräumten Fruchtgenussrechte sogar zu einer noch höheren Umschichtung. Ein Großteil der Aktien befinde sich nun aufgrund von Transaktionen nach dem 1. 10. 1993 im Besitz von Privatstiftungen. Dass die Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine Privatstiftung den Anhebungstatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG erfülle, auch wenn sich der Stifter den Widerruf der Privatstiftung vorbehalten habe und Letztbegünstigter im Falle einer Abwicklung sei, sei bereits durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt vergleiche 5, Ob 307/00h). Tatsächlich entäußere sich der Stifter seines Vermögens durch die Einbringung in eine Privatstiftung und es entstehe rechtlich und wirtschaftlich ein völlig selbständiges Rechtssubjekt, das nunmehr Träger der Gesellschaftsrechte sei. Dass im vorliegenden Fall entgegen den bestehenden Unvereinbarkeitsbestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, PSG die bisherigen Altaktionäre auf die Stiftungen bzw den Stiftungsvorstand und Aufsichtsrat maßgeblichen Einfluss nehmen könnten bzw diesen durch einen Familienbeirat steuern könnten, habe bei der Beurteilung des Vorliegens eines Anhebungstatbestandes außer Acht zu bleiben.
Soweit die Vorinstanzen unter Bezug auf die Entscheidung WoBl 2001/196 das Vorliegen eines Anhebungstatbestandes verneint hätten, sei darauf zu verweisen, dass dort ein anderer Sachverhalt zugrundegelegen sei. Dort sei es nämlich zu einem Machtwechsel insofern gekommen, als vor dem relevanten Stichtag ein Altaktionär über die absolute Stimmenmehrheit verfügt habe und nach Veräußerung von Anteilen nur noch über eine relative Stimmenmehrheit verfügt habe, während der Rest der Aktien in Streubesitz übergegangen war.
Die Antragsgegnerin hielt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung dem zusammengefasst entgegen, dass nach der in Lehre und Rechtsprechung überwiegend vertretenen Machtwechseltheorie eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf die Mietergesellschaft Voraussetzung für den Anhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG sei. Es müsse also nach den zu beurteilenden gesellschaftsrechtlichen Vorgängen einer anderen Person die rechtliche Möglichkeit zustehen, entscheidenden Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens der Mietergesellschaft zu nehmen. Es komme daher nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungweise an, wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten allein seien nicht ausreichend, sondern müsse damit auch eine entscheidende Änderung der rechtlichen Einflussmöglichkeiten verbunden sein. In Anwendung der herrschenden Machtwechseltheorie habe daher der Oberste Gerichtshof in WoBl 2001, 217/196 eine Veräußerung von 54 % der Anteile durch einen bisherigen Mehrheitsaktionär allein nicht als ausreichend angesehen, den Tatbestand des § 12a Abs 3 MRG zu verwirklichen, wenn damit kein Machtwechsel in rechtlicher Hinsicht verbunden war, weil keiner der neuen Aktionäre mehr als eine relative Stimmenmehrheit erhielt.Die Antragsgegnerin hielt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung dem zusammengefasst entgegen, dass nach der in Lehre und Rechtsprechung überwiegend vertretenen Machtwechseltheorie eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf die Mietergesellschaft Voraussetzung für den Anhebungstatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG sei. Es müsse also nach den zu beurteilenden gesellschaftsrechtlichen Vorgängen einer anderen Person die rechtliche Möglichkeit zustehen, entscheidenden Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens der Mietergesellschaft zu nehmen. Es komme daher nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungweise an, wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten allein seien nicht ausreichend, sondern müsse damit auch eine entscheidende Änderung der rechtlichen Einflussmöglichkeiten verbunden sein. In Anwendung der herrschenden Machtwechseltheorie habe daher der Oberste Gerichtshof in WoBl 2001, 217/196 eine Veräußerung von 54 % der Anteile durch einen bisherigen Mehrheitsaktionär allein nicht als ausreichend angesehen, den Tatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG zu verwirklichen, wenn damit kein Machtwechsel in rechtlicher Hinsicht verbunden war, weil keiner der neuen Aktionäre mehr als eine relative Stimmenmehrheit erhielt.
Die Antragsgegnerin beantragt, dem Revisionsrekurs der Antragsteller nicht Folge zu geben.