Rechtssatz RS0118809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118809
Entscheidungsdatum
17.07.2014
Rechtssatz
Ist nach den Änderungen in der Mietergesellschaft die Mehrheit der Anteile nunmehr anderen Personen als den bisherigen Gesellschaftern wirtschaftlich zuzurechnen, bedarf es keines eigentlichen "Machtwechsels" in der Gesellschaft mehr, weil sich in der Regel eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten bei einer Anteilsverschiebung um mehr als 50 % ergibt. Der Gesetzgeber wollte die Veräußerung der Anteilsmehrheit jedenfalls als Änderung im Sinn des § 12a Abs 3 MRG verstanden wissen.Ist nach den Änderungen in der Mietergesellschaft die Mehrheit der Anteile nunmehr anderen Personen als den bisherigen Gesellschaftern wirtschaftlich zuzurechnen, bedarf es keines eigentlichen "Machtwechsels" in der Gesellschaft mehr, weil sich in der Regel eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten bei einer Anteilsverschiebung um mehr als 50 % ergibt. Der Gesetzgeber wollte die Veräußerung der Anteilsmehrheit jedenfalls als Änderung im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG verstanden wissen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 262/02v
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 262/02v
Veröff: SZ 2004/23
- 6 Ob 88/06v
Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 88/06v
Vgl aber; Beisatz: Ob sich eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten bei einer Anteilsverschiebung um mehr als 50% ergibt, ist immer in Bezug auf den konkreten Einzelfall zu prüfen. (T1)
- 5 Ob 198/09t
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 198/09t
Abweichend; ähnlich wie T1; Bem: Siehe auch RS0125715 (T2)
- 4 Ob 119/14z
Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 119/14z
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118809
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2014
Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0050OB00262_02V0000_004