Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Die Revisionsrekursausführungen konzentrieren sich dahin, dass die beantragte Maßnahme nicht dringlich sei; im Übrigen sei das Verhalten des Antragstellers schikanös und rechtsmissbräuchlich, berücksichtige man, dass er Dachbodennutzflächen ohne Rechtsgrundlage unentgeltlich benütze.
1. Gegenstand des Verfahrens ist ein Sachantrag des Antragstellers nach § 30 Abs 1 Z 1 iVm § 52 Abs 1 Z 3 WEG. Zutreffend und von den Parteien auch nicht bezweifelt, richtete der Antragsteller seinen Individualantrag gegen die übrigen Wohnungseigentümer (5 Ob 116/07f = immolex 2008/67 [Prader]) bzw gegen die Fruchtnießerin an einem Anteil (RIS-Justiz RS0011841).1. Gegenstand des Verfahrens ist ein Sachantrag des Antragstellers nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, WEG. Zutreffend und von den Parteien auch nicht bezweifelt, richtete der Antragsteller seinen Individualantrag gegen die übrigen Wohnungseigentümer (5 Ob 116/07f = immolex 2008/67 [Prader]) bzw gegen die Fruchtnießerin an einem Anteil (RIS-Justiz RS0011841).
2. Ebenfalls zutreffend begehrt der Antragsteller eine rechtsgestaltende Entscheidung, den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss zu ersetzen (RIS-Justiz RS0123170).
3. Das Minderheitsrecht gemäß § 30 Abs 1 Z 1 WEG setzt voraus, dass es sich um eine Arbeit iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG handelt. Darunter fällt die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft iSd § 3 MRG, einschließlich der baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen und die Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt.3. Das Minderheitsrecht gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, WEG setzt voraus, dass es sich um eine Arbeit iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG handelt. Darunter fällt die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft iSd Paragraph 3, MRG, einschließlich der baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen und die Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt.
3.1 Es entspricht der ständigen, von der Zweitantragsgegnerin auch nicht in Zweifel gezogenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass zu den allgemeinen Teilen des Hauses alles gehört, was sich außerhalb eines Mietgegenstands befindet, worunter insbesondere Außenfenster fallen (RIS-Justiz RS0024526; RS0069976; RS0083334).
3.2 Der Umstand, dass es sich bei den Fenstern des Antragstellers um sogenannte Verbundfenster handelt, also um Fenster, bei denen Außen- und Innenteile zu einer Einheit verbunden sind, sodass sie funktional nur in dieser Einheit geöffnet und geschlossen werden können (vgl 5 Ob 68/87), führt - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - zur Beurteilung, dass bei Notwendigkeit der Erneuerung der Verbundfenster insgesamt von einer Maßnahme auszugehen ist, die einen allgemeinen Teil des Hauses betrifft. Bei der Beurteilung, was im Einzelnen zur „Außenhaut“ des Hauses gehört, hat die Rechtsprechung bislang neben räumlichen auch (ansatzweise) funktionelle (wertende) Kriterien einfließen lassen (5 Ob 154/08w = immolex 2009/72 [Maier-Hülle] mwN). Da eine Trennung in Innen- und Außenflügel bei Verbundfenstern wegen deren Konstruktion nicht möglich ist, der äußere Teil des Außenfensters aber jedenfalls außerhalb des Mietgegenstands gelegen ist, fällt das Verbundfenster insgesamt in die Erhaltungspflicht des Vermieters iSd § 3 Abs 2 Z 1 MRG bzw der Eigentümergemeinschaft iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG.3.2 Der Umstand, dass es sich bei den Fenstern des Antragstellers um sogenannte Verbundfenster handelt, also um Fenster, bei denen Außen- und Innenteile zu einer Einheit verbunden sind, sodass sie funktional nur in dieser Einheit geöffnet und geschlossen werden können vergleiche 5 Ob 68/87), führt - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - zur Beurteilung, dass bei Notwendigkeit der Erneuerung der Verbundfenster insgesamt von einer Maßnahme auszugehen ist, die einen allgemeinen Teil des Hauses betrifft. Bei der Beurteilung, was im Einzelnen zur „Außenhaut“ des Hauses gehört, hat die Rechtsprechung bislang neben räumlichen auch (ansatzweise) funktionelle (wertende) Kriterien einfließen lassen (5 Ob 154/08w = immolex 2009/72 [Maier-Hülle] mwN). Da eine Trennung in Innen- und Außenflügel bei Verbundfenstern wegen deren Konstruktion nicht möglich ist, der äußere Teil des Außenfensters aber jedenfalls außerhalb des Mietgegenstands gelegen ist, fällt das Verbundfenster insgesamt in die Erhaltungspflicht des Vermieters iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, MRG bzw der Eigentümergemeinschaft iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG.
Diese vom Rekursgericht zutreffend vorgenommene (und von der Zweitantragsgegnerin in ihrem Revisionsrekurs auch gar nicht substantiiert bestrittene) Beurteilung lässt den begehrten Austausch der Verbundfenster als Maßnahme iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG erkennen, weshalb es keines Eingehens darauf bedarf, ob aufgrund des festgestellten Zustands der Fenster auch ein ernster Schaden im Wohnungseigentumsobjekt selbst zu bejahen wäre.Diese vom Rekursgericht zutreffend vorgenommene (und von der Zweitantragsgegnerin in ihrem Revisionsrekurs auch gar nicht substantiiert bestrittene) Beurteilung lässt den begehrten Austausch der Verbundfenster als Maßnahme iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG erkennen, weshalb es keines Eingehens darauf bedarf, ob aufgrund des festgestellten Zustands der Fenster auch ein ernster Schaden im Wohnungseigentumsobjekt selbst zu bejahen wäre.
3.3 Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Fenster erneuerungsbedürftig sind. Die in weiten Teilen nicht mehr vorhandene Beschichtung, die teilweise Zerstörung der Holzsubstanz, die mangelnde Verschließbarkeit und die Undichtheit, die die Bildung von Kondenswasser fördert, in Verbindung mit den weiteren Feststellungen zur Unwirtschaftlichkeit der Reparatur belegen nicht nur die Notwendigkeit des Austauschs, sondern - entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung - auch die Dringlichkeit der Erhaltungsmaßnahme.
Richtig ist, dass ein wesentliches Kriterium für die Durchsetzbarkeit der von einem Wohnungseigentümer nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG begehrten Erhaltungsmaßnahmen deren Dringlichkeit ist (RIS-Justiz RS0123169). Diese ist aber angesichts des festgestellten Zustands der Fenster zu bejahen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall grundsätzlich von dem der Entscheidung 5 Ob 210/01w (SZ 74/194 = wobl 2002/30 [Call]) zugrunde liegenden Sachverhalt. Dort nämlich stand fest, dass sich Fenster und Türen in einem funktionsfähigen Zustand befinden und eine voraussichtliche technische Lebensdauer von zwanzig Jahren haben. Die darauf beruhende Beurteilung, dass diese Arbeiten nicht dringend seien, lässt sich nicht auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen, bei welchem die festgestellten Mängel an den Fenstern bereits vorliegen. Im Übrigen ergibt sich gerade aus der Entscheidung 5 Ob 210/01w, dass die Erneuerung von fast einem halben Jahrhundert alten Fenstern und Türen, die dem heutigen Stand der Technik nicht mehr entsprechen, regelmäßig als Erhaltungsarbeit zu qualifizieren ist.Richtig ist, dass ein wesentliches Kriterium für die Durchsetzbarkeit der von einem Wohnungseigentümer nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, WEG begehrten Erhaltungsmaßnahmen deren Dringlichkeit ist (RIS-Justiz RS0123169). Diese ist aber angesichts des festgestellten Zustands der Fenster zu bejahen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall grundsätzlich von dem der Entscheidung 5 Ob 210/01w (SZ 74/194 = wobl 2002/30 [Call]) zugrunde liegenden Sachverhalt. Dort nämlich stand fest, dass sich Fenster und Türen in einem funktionsfähigen Zustand befinden und eine voraussichtliche technische Lebensdauer von zwanzig Jahren haben. Die darauf beruhende Beurteilung, dass diese Arbeiten nicht dringend seien, lässt sich nicht auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen, bei welchem die festgestellten Mängel an den Fenstern bereits vorliegen. Im Übrigen ergibt sich gerade aus der Entscheidung 5 Ob 210/01w, dass die Erneuerung von fast einem halben Jahrhundert alten Fenstern und Türen, die dem heutigen Stand der Technik nicht mehr entsprechen, regelmäßig als Erhaltungsarbeit zu qualifizieren ist.
3.4 Wenngleich richtig ist, dass nicht nur auf die Dringlichkeit, sondern auch auf wirtschaftliche Aspekte wie die Finanzierbarkeit einer Erhaltungsmaßnahme Bedacht zu nehmen ist (5 Ob 210/01w; 5 Ob 190/09s uva), lässt sich daraus für den Standpunkt der Zweitantragsgegnerin nichts gewinnen. Bereits das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass allein der Umstand, dass die derzeitige Rücklage nicht ausreicht, die Reparaturkosten für die Heizungsanlage und die Erneuerung sämtlicher Fenster im Haus zu finanzieren, nicht entscheidend ist, weil Mittel für die zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft erforderlichen Arbeiten auch durch Aufnahme eines Darlehens oder durch Vorschusszahlungen finanziert werden können. Auf die erstmals im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung, eine Darlehensgewährung sei wegen der derzeitigen „Kreditklemme“ nicht so einfach, ist schon wegen des im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ausnahmslos geltenden Neuerungsverbots nicht einzugehen (5 Ob 186/08a; siehe auch RIS-Justiz RS0070461).
4. Der im Vordergrund der Revisionsrekursausführungen stehende Einwand, der Antragsteller benütze eine (nach den Behauptungen der Zweitantragsgegnerin nicht zum Wohnungseigentumsobjekt gehörige) Dachbodenfläche ohne Rechtstitel und leiste dafür (aufgrund einer in einem Vorverfahren ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs) auch kein Benützungsentgelt, steht, wie ebenfalls bereits das Rekursgericht zutreffend erkannte, in keinem Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Frage der Notwendigkeit des Fensteraustauschs. Abgesehen davon, dass nicht einmal die Zweitantragsgegnerin behauptet, dass der Antragsteller für sein Wohnungseigentumsobjekt - in dem sich die schadhaften Fenster befinden - keine oder keine ausreichende Rücklage zahlt, ist im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren nach § 52 Abs 1 Z 3 WEG nur über die Frage der Notwendigkeit der Durchführung bestimmter Erhaltungsmaßnahmen zu entscheiden, nicht aber, ob der Antragsteller ein „Benützungsentgelt“ oder eine „Rücklage“ für weitere, von ihm im Haus benutzte Flächen zu entrichten hat.4. Der im Vordergrund der Revisionsrekursausführungen stehende Einwand, der Antragsteller benütze eine (nach den Behauptungen der Zweitantragsgegnerin nicht zum Wohnungseigentumsobjekt gehörige) Dachbodenfläche ohne Rechtstitel und leiste dafür (aufgrund einer in einem Vorverfahren ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs) auch kein Benützungsentgelt, steht, wie ebenfalls bereits das Rekursgericht zutreffend erkannte, in keinem Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Frage der Notwendigkeit des Fensteraustauschs. Abgesehen davon, dass nicht einmal die Zweitantragsgegnerin behauptet, dass der Antragsteller für sein Wohnungseigentumsobjekt - in dem sich die schadhaften Fenster befinden - keine oder keine ausreichende Rücklage zahlt, ist im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, WEG nur über die Frage der Notwendigkeit der Durchführung bestimmter Erhaltungsmaßnahmen zu entscheiden, nicht aber, ob der Antragsteller ein „Benützungsentgelt“ oder eine „Rücklage“ für weitere, von ihm im Haus benutzte Flächen zu entrichten hat.
Auch ein schikanöses oder rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers ist nicht zu erkennen. Der festgestellte Zustand der Fenster in der Wohnung des Antragstellers reicht allein für die Beurteilung aus, dass zwischen den vom Antragsteller verfolgten Interessen und den (allenfalls) beeinträchtigten Interessen der übrigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft jedenfalls kein krasses Missverhältnis (vgl dazu RIS-Justiz RS0026265) besteht. In diesem Zusammenhang ist das Rekursgericht schließlich auch zutreffend davon ausgegangen, dass unerheblich ist, ob andere Fenster im Haus einen noch schlechteren Zustand aufweisen als jene im Wohnungseigentumsobjekt des Antragstellers. Die dort festgestellten Schäden lassen es jedenfalls für den Antragsteller unzumutbar erscheinen, gerechnet vom Antragstag nahezu drei Jahre bis zur Erneuerung auszuharren. Sind tatsächlich eine Vielzahl von Fenstern im Haus in einem schlechten (oder noch schlechteren) Zustand, wird es an der Gemeinschaft liegen, für die Finanzierung der deshalb notwendig werdenden Arbeiten (Fensteraustausch) Sorge zu tragen.Auch ein schikanöses oder rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers ist nicht zu erkennen. Der festgestellte Zustand der Fenster in der Wohnung des Antragstellers reicht allein für die Beurteilung aus, dass zwischen den vom Antragsteller verfolgten Interessen und den (allenfalls) beeinträchtigten Interessen der übrigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft jedenfalls kein krasses Missverhältnis vergleiche dazu RIS-Justiz RS0026265) besteht. In diesem Zusammenhang ist das Rekursgericht schließlich auch zutreffend davon ausgegangen, dass unerheblich ist, ob andere Fenster im Haus einen noch schlechteren Zustand aufweisen als jene im Wohnungseigentumsobjekt des Antragstellers. Die dort festgestellten Schäden lassen es jedenfalls für den Antragsteller unzumutbar erscheinen, gerechnet vom Antragstag nahezu drei Jahre bis zur Erneuerung auszuharren. Sind tatsächlich eine Vielzahl von Fenstern im Haus in einem schlechten (oder noch schlechteren) Zustand, wird es an der Gemeinschaft liegen, für die Finanzierung der deshalb notwendig werdenden Arbeiten (Fensteraustausch) Sorge zu tragen.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 MRG Abs 3 Z 17 MRG. Die Bemessungsgrundlage beträgt gemäß § 10 Z 3 lit a bb RATG 1.500 EUR.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, MRG Absatz 3, Ziffer 17, MRG. Die Bemessungsgrundlage beträgt gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, Litera a, bb RATG 1.500 EUR.