1. bis 11. Antragsgegner, 13. bis 17. Antragsgegner und 18. bis 23. Antragsgegner, der 12. Antragsgegner und die 24. Antragsgegnerin erstatteten eine Revisionsrekursbeantwortung jeweils mit dem Antrag, den Revisionsrekurs des Erstantragstellers zurückzuweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben.
Der ordentliche Revisionsrekurs des Erstantragstellers ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm §§ 37 Abs 3 MRG, 52 Abs 2 WEG 2002) - Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm §§ 37 Abs 3 MRG, 52 Abs 2 WEG 2002) nicht zulässig. Die Entscheidung kann sich folgend auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm §§ 37 Abs 3 MRG, 52 Abs 2 WEG 2002):Der ordentliche Revisionsrekurs des Erstantragstellers ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraphen 37, Absatz 3, MRG, 52 Absatz 2, WEG 2002) - Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraphen 37, Absatz 3, MRG, 52 Absatz 2, WEG 2002) nicht zulässig. Die Entscheidung kann sich folgend auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraphen 37, Absatz 3, MRG, 52 Absatz 2, WEG 2002):
1. Die vom Erstantragsteller bemängelten Einschätzungen des Erstgerichts, wonach die Balkone architektonische Gestaltungsobjekte der Fassade bzw teilweise auch die Funktion eines Daches erfüllten, waren im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angestellte Erwägungen, welche das Rekursgericht nicht als Tatsachensubstrat übernommen hat. Eine Aktenwidrigkeit liegt in diesen Punkten nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm §§ 37 Abs 3 MRG, 52 Abs 2 WEG 2002).1. Die vom Erstantragsteller bemängelten Einschätzungen des Erstgerichts, wonach die Balkone architektonische Gestaltungsobjekte der Fassade bzw teilweise auch die Funktion eines Daches erfüllten, waren im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angestellte Erwägungen, welche das Rekursgericht nicht als Tatsachensubstrat übernommen hat. Eine Aktenwidrigkeit liegt in diesen Punkten nicht vor (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraphen 37, Absatz 3, MRG, 52 Absatz 2, WEG 2002).
2. Allein strittig ist, ob die Balkonsanierung die Erhaltung allgemeiner Teile des Hauses im Sinn des § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 iVm § 3 Abs 2 Z 1 MRG darstellte oder aber - wie der Erstantragsteller meint - nur als Behebung von - in tatsächlicher Hinsicht nicht erwiesenen - ernsten Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt im Sinn des § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 iVm § 3 Abs 2 Z 2 MRG die Zuständigkeit der Gemeinschaft begründe:2. Allein strittig ist, ob die Balkonsanierung die Erhaltung allgemeiner Teile des Hauses im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, MRG darstellte oder aber - wie der Erstantragsteller meint - nur als Behebung von - in tatsächlicher Hinsicht nicht erwiesenen - ernsten Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG die Zuständigkeit der Gemeinschaft begründe:
2.1. Die Abgrenzung nach § 3 Abs 2 Z 1 MRG enthält gewisse räumliche Elemente, die eine unproblematische Einordnung all jener Teile erlaubt, die zweifelsfrei außerhalb der Wohnungseigentumsobjekte liegen. Darunter fallen nach herrschender Ansicht jene Bereiche, die gemeinhin als „Außenhaut" des Gebäudes bezeichnet werden (vgl RIS-Justiz RS0069976; RS0083334). Bei der Beurteilung, was nun im Einzelnen zu dieser „Außenhaut" gehört, hat die Rechtsprechung bislang neben räumlichen, auch (ansatzweise) funktionelle (wertende) Kriterien einfließen lassen (vgl 5 Ob 294/99t = immolex 2000/205, 334 = bbl 2000/165, 236 = MietSlg 52.575 [Schäden, die sich „auf das Haus beziehen"; Schäden an Eisenarmierungen der Balkone im Unterschied zu Mängeln bloß am Bodenbelag]; 5 Ob 24/81 = SZ 54/99 = JBl 1982, 370 = NZ 1982, 187 [Mängel der Balkone, die sich auf das Haus „auswirken"]; 5 Ob 249/99z = immolex 2000/104, 175 = MietSlg 51.550 = NZ 2001, 160 [Pergola]; vgl auch RIS-Justiz RS0112445). Ordnet man die fraglichen Bereiche (noch) den allgemeinen Teilen des Hauses zu, so knüpft daran die Rechtsfolge, dass es auf das Vorliegen eines ernsten Schadens nicht ankommt.2.1. Die Abgrenzung nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, MRG enthält gewisse räumliche Elemente, die eine unproblematische Einordnung all jener Teile erlaubt, die zweifelsfrei außerhalb der Wohnungseigentumsobjekte liegen. Darunter fallen nach herrschender Ansicht jene Bereiche, die gemeinhin als „Außenhaut" des Gebäudes bezeichnet werden vergleiche RIS-Justiz RS0069976; RS0083334). Bei der Beurteilung, was nun im Einzelnen zu dieser „Außenhaut" gehört, hat die Rechtsprechung bislang neben räumlichen, auch (ansatzweise) funktionelle (wertende) Kriterien einfließen lassen vergleiche 5 Ob 294/99t = immolex 2000/205, 334 = bbl 2000/165, 236 = MietSlg 52.575 [Schäden, die sich „auf das Haus beziehen"; Schäden an Eisenarmierungen der Balkone im Unterschied zu Mängeln bloß am Bodenbelag]; 5 Ob 24/81 = SZ 54/99 = JBl 1982, 370 = NZ 1982, 187 [Mängel der Balkone, die sich auf das Haus „auswirken"]; 5 Ob 249/99z = immolex 2000/104, 175 = MietSlg 51.550 = NZ 2001, 160 [Pergola]; vergleiche auch RIS-Justiz RS0112445). Ordnet man die fraglichen Bereiche (noch) den allgemeinen Teilen des Hauses zu, so knüpft daran die Rechtsfolge, dass es auf das Vorliegen eines ernsten Schadens nicht ankommt.
2.2. Es ist sowohl dem Rekursgericht als auch dem Revisionsrekurswerber durchaus einzuräumen, dass sich gerade bei Bereichen, die die räumliche Grenze zwischen Wohnungseigentumsobjekt und allgemeinen Teilen betreffen, Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben; insbesondere Arbeiten an Balkonen und Terrassen stellen solche Grenzfälle dar (vgl Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 28 WEG 2002 Rz 53 f und 58), die gerade deshalb keiner generalisierenden Aussage zugänglich sind, sondern einer Einzelfallbeurteilung bedürfen, die sich vornehmlich an der Art und Funktion der zu sanierenden Bereiche orientiert. Im vorliegenden Fall war bei allen Balkonplatten der Balkonaufbau bestehend aus Abdichtung, Gefälle, Betonbelag und Randverblechung so schadhaft, dass er zur Gänze erneuert werden musste. Weiters waren - zumindest bei einzelnen Balkonen - die schadhaften Stellen der tragenden Konstruktionen von Sand und Schmutz zu säubern, die Bewehrungen zu entrosten und mit Zementmörtel zu verschließen. Derartige Sanierungsarbeiten gehen deutlich über die Behebung etwa bloß oberflächlicher Mängel des Bodenbelags hinaus (vgl etwa zur Estrichsanierung RIS-Justiz RS0102395), betreffen sie doch insbesondere den Schutz vor Durchfeuchtung und damit funktionell auch die Substanz des Hauses. Für die Sanierung von schadhaften Stellen der tragenden Konstruktionen kann dies ebenfalls nicht zweifelhaft sein. Wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen die Gemeinschaft zur Kostentragung für zuständig erachteten, dann liegt darin eine funktionell wertende Betrachtung, die dem Einzelfall gerecht wird und sich im Rahmen bisheriger einschlägiger Judikatur bewegt. Zum Aufstellen über den Einzelfall hinausgehender, grundsätzlicher Abgrenzungskriterien bietet der vorliegende Fall keine geeignete Grundlage.2.2. Es ist sowohl dem Rekursgericht als auch dem Revisionsrekurswerber durchaus einzuräumen, dass sich gerade bei Bereichen, die die räumliche Grenze zwischen Wohnungseigentumsobjekt und allgemeinen Teilen betreffen, Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben; insbesondere Arbeiten an Balkonen und Terrassen stellen solche Grenzfälle dar vergleiche Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 28, WEG 2002 Rz 53 f und 58), die gerade deshalb keiner generalisierenden Aussage zugänglich sind, sondern einer Einzelfallbeurteilung bedürfen, die sich vornehmlich an der Art und Funktion der zu sanierenden Bereiche orientiert. Im vorliegenden Fall war bei allen Balkonplatten der Balkonaufbau bestehend aus Abdichtung, Gefälle, Betonbelag und Randverblechung so schadhaft, dass er zur Gänze erneuert werden musste. Weiters waren - zumindest bei einzelnen Balkonen - die schadhaften Stellen der tragenden Konstruktionen von Sand und Schmutz zu säubern, die Bewehrungen zu entrosten und mit Zementmörtel zu verschließen. Derartige Sanierungsarbeiten gehen deutlich über die Behebung etwa bloß oberflächlicher Mängel des Bodenbelags hinaus vergleiche etwa zur Estrichsanierung RIS-Justiz RS0102395), betreffen sie doch insbesondere den Schutz vor Durchfeuchtung und damit funktionell auch die Substanz des Hauses. Für die Sanierung von schadhaften Stellen der tragenden Konstruktionen kann dies ebenfalls nicht zweifelhaft sein. Wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen die Gemeinschaft zur Kostentragung für zuständig erachteten, dann liegt darin eine funktionell wertende Betrachtung, die dem Einzelfall gerecht wird und sich im Rahmen bisheriger einschlägiger Judikatur bewegt. Zum Aufstellen über den Einzelfall hinausgehender, grundsätzlicher Abgrenzungskriterien bietet der vorliegende Fall keine geeignete Grundlage.
3. Soweit der Erstantragsteller ein Verhalten einzelner Mit- und Wohnungseigentümer reklamiert, mit dem diese vermeintlich die behobenen Schäden schuldhaft herbeigeführt hätten, so sind allfällige Schadenersatzansprüche nicht Gegenstand dieses Verfahrens (5 Ob 2151/96a = ImmZ 1996, 571 = MietSlg 48.488).
Der Revisionsrekurs war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002. Die Antragsgegner haben auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses des Erstantragstellers nicht hingewiesen. Der Vierundzwanzigstantragsgegnerin gebührt kein Streitgenossenzuschlag.4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002. Die Antragsgegner haben auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses des Erstantragstellers nicht hingewiesen. Der Vierundzwanzigstantragsgegnerin gebührt kein Streitgenossenzuschlag.