Begründung:
Antragsteller und Antragsgegner sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 243 Grundbuch 50319 Seewalchen mit der darauf errichteten Wohnhausanlage "Villa Attersee".
Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer der Wohnung Nr 3 im Erdgeschoß, wobei vom Wohnungseigentum auch eine Terrasse von 85,5 m2 umfaßt ist. Auf der Terrasse dieser Wohnung ist, wie auch bei den anderen ebenerdigen Wohnungen, eine Pergola errichtet, die schon im Prospekt der Bauerrichterin, der Erstantragsgegnerin vorhanden war und zur Ausstattung der Wohnungseigentumseinheit gehörte. Die Antragsteller haben diese Pergola, die aus Holz besteht, einmal in weißer Farbe streichen lassen, um das Gestaltungsbild des Objekts zu verbessern.
Die Pergola ist derart errichtet, daß ihre Holzstützen mit Stahlschuhen versehen sind, die auf der Terrasse mit Schrauben niedergehalten werden. Die Holzstützen tragen ein Gebälk aus Holzpfetten, die auf den Stützen bzw auf der Gebäudefassade aufliegen. In Querrichtung zu beiden Pfetten liegen Hölzer auf, die teilweise von Pflanzen umrankt sind. Die Terrasse samt Pergola kann nur über die Wohnung Nr 3 der Antragsteller betreten werden, eine Benützung durch andere Mit- und Wohnungseigentümer ist ausgeschlossen.
Die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer hat beschlossen, dass die Erhaltungspflicht für die auf einigen Terrassen errichteten Pergolen, so auch die Pergola der Antragsteller, die jeweiligen Wohnungseigentümer treffe. Es steht nicht fest, wann ein solcher Beschluß gefaßt wurde.
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehren die Antragsteller, den Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft, dass die Erhaltungspflicht für die auf einigen Terrassen des Hauses "Villa Attersee" in Seewalchen errichteten Pergolen die jeweiligen Wohnungseigentümer treffe, für unwirksam zu erklären und festzustellen, dass die Erhaltungsarbeiten von der Wohnungseigentümergemeinschaft durchzuführen seien. Dieser von der Mehrheit gefaßte Beschluß stelle einen Verstoß gegen das Aufteilungsgebot des § 19 WEG dar, weil es sich um Aufwendungen für die Liegenschaft handle. Die Pergolen seien allgemeine Teile der Liegenschaft, nämlich Anlagen im Sinn des § 3 MRG deren ordnungsgemäße Erhaltung von allen Mit- und Wohnungseigentümern im Verhältnis ihrer Anteile zu tragen sei. Dies habe die Mehrheit auch grundsätzlich dadurch anerkannt, dass sie eine Beschlußfassung nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG vorgenommen habe. Tatsächlich seien die Terrassen bisher auch von der Eigentümergemeinschaft erhalten worden. Ein Mehrheitsbeschluß, mit dem Miteigentümern die Erhaltung von gemeinsamen Teilen der Liegenschaft auferlegt werde, verstoße gegen die Regelungen des WEG. Die Terrassen seien nicht nur das Dach der darunter liegenden Wohnungen, sondern gehörten auch zur gärtnerischen Gestaltung der Wohnhausanlagen und prägen den Gesamteindruck des Hauses. Sie seien bereits von Beginn an geplant und errichtet gewesen, die Antragsteller hätten keinen Aufpreis dafür zu bezahlen gehabt. Darauf, daß die Pergolen nur den Antragstellern und nicht auch den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern zugutekämen, komme es für die Qualifikation als allgemeine Teile der Liegenschaft nicht an.Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehren die Antragsteller, den Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft, dass die Erhaltungspflicht für die auf einigen Terrassen des Hauses "Villa Attersee" in Seewalchen errichteten Pergolen die jeweiligen Wohnungseigentümer treffe, für unwirksam zu erklären und festzustellen, dass die Erhaltungsarbeiten von der Wohnungseigentümergemeinschaft durchzuführen seien. Dieser von der Mehrheit gefaßte Beschluß stelle einen Verstoß gegen das Aufteilungsgebot des Paragraph 19, WEG dar, weil es sich um Aufwendungen für die Liegenschaft handle. Die Pergolen seien allgemeine Teile der Liegenschaft, nämlich Anlagen im Sinn des Paragraph 3, MRG deren ordnungsgemäße Erhaltung von allen Mit- und Wohnungseigentümern im Verhältnis ihrer Anteile zu tragen sei. Dies habe die Mehrheit auch grundsätzlich dadurch anerkannt, dass sie eine Beschlußfassung nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG vorgenommen habe. Tatsächlich seien die Terrassen bisher auch von der Eigentümergemeinschaft erhalten worden. Ein Mehrheitsbeschluß, mit dem Miteigentümern die Erhaltung von gemeinsamen Teilen der Liegenschaft auferlegt werde, verstoße gegen die Regelungen des WEG. Die Terrassen seien nicht nur das Dach der darunter liegenden Wohnungen, sondern gehörten auch zur gärtnerischen Gestaltung der Wohnhausanlagen und prägen den Gesamteindruck des Hauses. Sie seien bereits von Beginn an geplant und errichtet gewesen, die Antragsteller hätten keinen Aufpreis dafür zu bezahlen gehabt. Darauf, daß die Pergolen nur den Antragstellern und nicht auch den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern zugutekämen, komme es für die Qualifikation als allgemeine Teile der Liegenschaft nicht an.
Die Antragsgegner beantragten Abweisung des Begehrens. Die Instandhaltungspflicht der Pergolen komme allein den jeweiligen Wohnungseigentümern, auf deren Terrassen sie errichtet seien zu, wobei unmaßgeblich sei, wer sie ursprünglich errichtet habe. Die Terrassen mit den darauf befindlichen Pergolen seien nur von den jeweiligen Wohnungseigentümern ausschließlich zu benützen. Die Antragsteller hätten durch das Umstreichen ihrer Pergola bereits ihre Erhaltungspflicht daran anerkannt. Die Pergola habe auch keine tragende Funktion für das Haus und beeinflusse die Sicherheit nicht. Sie habe ausschließlich Sicht- und Sonnenschutzfunktion für die Antragsteller und sei kein Gestaltungselement des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses.
Das Erstgericht wies den Antrag der Antragsteller ab. Ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen ordnete es die Erhaltungspflicht für die in Frage stehende Pergola den Antragstellern zu. Das Rankgerüst, als welches die Pergola anzusehen sei, diene ausschließlich den Antragstellern, alle übrigen Miteigentümer seien vom Gebrauch völlig ausgeschlossen. Es sei auch weder ein Gebäude noch ein Teil des Gebäudes oder ein Vorbau und damit kein Teil der Außenanlage der Wohnhausanlage.
Einem dagegen von den Antragstellern erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es vermißte zunächst Feststellungen darüber, wann der in Frage stehende Mehrheitsbeschluß gefaßt worden sei, erachtete jedoch diese Frage letztlich in Hinblick auf die fehlende inhaltliche Berechtigung des Begehrens für irrelevant. Die Wartungs- und Instandhaltungspflicht für eine im Wohnungseigentum stehende Wohnung und die für sie bestimmten Einrichtungen treffe gemäß § 13 Abs 3 WEG den jeweiligen Wohnungseigentümer insoweit, als davon nicht gemeinsame Teile der Anlage der Liegenschaft betroffen seien oder es um die Behebung ernster Schäden des Hauses im Inneren eines Wohnungseigentumsobjekts zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft gehe. Ob die Erhaltungsarbeiten auch jedem Beitragspflichtigen zugutekämen, sei nicht entscheidend. Die in manchen Fällen schwierige Abgrenzung der Frage, was einer Wohnung eines Wohnungseigentümers einerseits und was den gemeinsamen Teilen und Anlagen der Liegenschaft andererseits zuzurechnen sei, sei nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Zu den allgemeinen Teilen eines Hauses gehöre nicht nur rein örtlich alles, was sich außerhalb einer Wohnung befinde, sondern auch funktionell alles, was nicht einzelnen Wohnungen allein diene. Diese zu § 3 MRG entwickelte Rechtsprechung sei auch hier anzuwenden. Die hier zu beurteilenden Pergolen hätten weder für die Terrassen noch für das Gebäude selbst oder die darunterliegenden Objekte eine tragende Funktion. Sie dienten ausschließlich zur Beschattung und Gestaltung der Terrasse der Antragsteller und könne nur von diesen genützt werden. Sie gehörten damit nicht zu den gemeinsamen Teilen und Anlagen des Hauses, sodaß die Erhaltungspflicht die Antragsteller treffe. Die Frage allfälliger Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses sei von jener der Erhaltungspflicht zu unterscheiden, sodaß es auf diese Funktion der Pergola nicht ankomme.Einem dagegen von den Antragstellern erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es vermißte zunächst Feststellungen darüber, wann der in Frage stehende Mehrheitsbeschluß gefaßt worden sei, erachtete jedoch diese Frage letztlich in Hinblick auf die fehlende inhaltliche Berechtigung des Begehrens für irrelevant. Die Wartungs- und Instandhaltungspflicht für eine im Wohnungseigentum stehende Wohnung und die für sie bestimmten Einrichtungen treffe gemäß Paragraph 13, Absatz 3, WEG den jeweiligen Wohnungseigentümer insoweit, als davon nicht gemeinsame Teile der Anlage der Liegenschaft betroffen seien oder es um die Behebung ernster Schäden des Hauses im Inneren eines Wohnungseigentumsobjekts zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft gehe. Ob die Erhaltungsarbeiten auch jedem Beitragspflichtigen zugutekämen, sei nicht entscheidend. Die in manchen Fällen schwierige Abgrenzung der Frage, was einer Wohnung eines Wohnungseigentümers einerseits und was den gemeinsamen Teilen und Anlagen der Liegenschaft andererseits zuzurechnen sei, sei nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Zu den allgemeinen Teilen eines Hauses gehöre nicht nur rein örtlich alles, was sich außerhalb einer Wohnung befinde, sondern auch funktionell alles, was nicht einzelnen Wohnungen allein diene. Diese zu Paragraph 3, MRG entwickelte Rechtsprechung sei auch hier anzuwenden. Die hier zu beurteilenden Pergolen hätten weder für die Terrassen noch für das Gebäude selbst oder die darunterliegenden Objekte eine tragende Funktion. Sie dienten ausschließlich zur Beschattung und Gestaltung der Terrasse der Antragsteller und könne nur von diesen genützt werden. Sie gehörten damit nicht zu den gemeinsamen Teilen und Anlagen des Hauses, sodaß die Erhaltungspflicht die Antragsteller treffe. Die Frage allfälliger Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses sei von jener der Erhaltungspflicht zu unterscheiden, sodaß es auf diese Funktion der Pergola nicht ankomme.
Weil das Begehren der Antragsteller ohnedies nicht berechtigt sei, könne auch die Frage der Einhaltung der Anfechtungsfrist des § 13b Abs 4 WEG auf sich beruhen.Weil das Begehren der Antragsteller ohnedies nicht berechtigt sei, könne auch die Frage der Einhaltung der Anfechtungsfrist des Paragraph 13 b, Absatz 4, WEG auf sich beruhen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage der Erhaltungspflicht einer auf einer Terrasse errichteten Pergola im WEG keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Gegen diesen Sachbeschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag auf Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahin, daß der Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer, mit dem die Erhaltungspflicht für die auf der Terrasse der Antragsteller errichtete Pergola diesen zugeordnet wurde, für unwirksam erklärt werde.
30.) und 31.) Antragsgegner beantragen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Die übrigen Antragsgegner haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist zulässig, weil zur Frage, wem die Erhaltungspflicht für bereits bei Errichtung des Hauses geplante und ausgeführte Aufbauten auf einer Terrasse eines Wohnungseigentümers zukommt, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.