Rechtssatz RS0112444
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112444
Entscheidungsdatum
28.09.1999
Rechtssatz
Es sind auch Negativbeschlüsse zulässig, in denen die Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer im Rahmen der ordentlichen Verwaltung Erhaltungsmaßnahmen deshalb ablehnt, weil sie die Voraussetzungen des § 3 MRG nicht erfüllen.Es sind auch Negativbeschlüsse zulässig, in denen die Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer im Rahmen der ordentlichen Verwaltung Erhaltungsmaßnahmen deshalb ablehnt, weil sie die Voraussetzungen des Paragraph 3, MRG nicht erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112444
Dokumentnummer
JJR_19990928_OGH0002_0050OB00249_99Z0000_001