Der Rekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass neue Gesetzesbestimmungen - wenn nicht ausdrücklich eine Ausnahme verfügt ist - nur auf die in ihrem zeitlichen Wirkungsbereich verwirklichten Sachverhalte angewendet werden können (5 Ob 442/97d, 5 Ob 93/95). Das Rekursgericht hat dies richtig erkannt und dargelegt, worauf zu verweisen ist.
Im Parifizierungsbeschluss vom 12. 7. 1972, Msch 9/71 des Bezirksgerichtes Bad Aussee, ist ein Balkon als zur Wohnung Nr 621 gehörig bezeichnet worden. Da es nach den Feststellungen keinen Balkon, sondern nur die Terrasse gibt, ist offensichtlich diese gemeint.
Die Terrasse ist - wie erwähnt - nur von der Wohnung des Antragstellers begehbar.
Gemäß § 1 Abs 2 WEG 1948 konnten mit Wohnungen auch Keller- und Bodenräume, Hausgärten, Garagen und andere Teile der Liegenschaft im Wohnungseigentum stehen, wenn sie unmittelbar zugänglich und deutlich abgegrenzt waren. Die Abgrenzung sollte sinnlich wahrnehmbar sein (5 Ob 270/03x mwN). Die Widmung der Terrasse zur Wohnung ist ebenso gegeben, wie die ausschließliche Zugangsmöglichkeit für den Antragsteller. Ob bei dieser Sachlage die Terrasse nach dem WEG 1948, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Wohnungeigentumsvertrages in Geltung stand, als Zubehörwohnungseigentum oder als Teil der Wohnung selbst zu beurteilen ist, kann dahingestellt bleiben, weil sich das Recht des Antragstellers als Wohnungseigentümer jedenfalls nicht nur auf die Wohnung, sondern auch auf die Terrasse bezog.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1948 konnten mit Wohnungen auch Keller- und Bodenräume, Hausgärten, Garagen und andere Teile der Liegenschaft im Wohnungseigentum stehen, wenn sie unmittelbar zugänglich und deutlich abgegrenzt waren. Die Abgrenzung sollte sinnlich wahrnehmbar sein (5 Ob 270/03x mwN). Die Widmung der Terrasse zur Wohnung ist ebenso gegeben, wie die ausschließliche Zugangsmöglichkeit für den Antragsteller. Ob bei dieser Sachlage die Terrasse nach dem WEG 1948, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Wohnungeigentumsvertrages in Geltung stand, als Zubehörwohnungseigentum oder als Teil der Wohnung selbst zu beurteilen ist, kann dahingestellt bleiben, weil sich das Recht des Antragstellers als Wohnungseigentümer jedenfalls nicht nur auf die Wohnung, sondern auch auf die Terrasse bezog.
Das Argument der Antragsgegner, die Terrasse stehe schon deshalb nicht im Wohnungseigentum des Antragstellers, weil die Sanierungsarbeiten auf Kosten der Antragsgegner durchgeführt wurden, vermag nicht zu überzeugen. Die Sanierungsarbeiten auf der Terrasse des Antragstellers dienten der Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses, nämlich der Decken und Wände des Hauses. Da es um die Behebung ernster Schäden des Hauses ging, gehörte die Sanierung jedenfalls zu den Erhaltungsarbeiten, die von der Gemeinschaft zu tragen sind (vgl RIS-Justiz RS0112445).Das Argument der Antragsgegner, die Terrasse stehe schon deshalb nicht im Wohnungseigentum des Antragstellers, weil die Sanierungsarbeiten auf Kosten der Antragsgegner durchgeführt wurden, vermag nicht zu überzeugen. Die Sanierungsarbeiten auf der Terrasse des Antragstellers dienten der Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses, nämlich der Decken und Wände des Hauses. Da es um die Behebung ernster Schäden des Hauses ging, gehörte die Sanierung jedenfalls zu den Erhaltungsarbeiten, die von der Gemeinschaft zu tragen sind vergleiche RIS-Justiz RS0112445).
Verwaltungshandlungen für die Gemeinschaft der Miteigentümer sind einerseits von den bloßen Besitz- oder Gebrauchshandlungen der einzelnen Teilhaber, andererseits von den Verfügungen über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Anteile daran zu unterscheiden. Die Abgrenzung zwischen Verwaltungshandlungen und Verfügungen ist dabei nach den Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Gut bzw die Anteile der Miteigentümer zu ziehen. Zur Verwaltung gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsgutes beeinträchtigen könnte, während eine Verfügung die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte verändert (5 Ob 458/97g; 5 Ob 216/98w; 5 Ob 116/01x; 5 Ob 268/02a; RIS-Justiz RS0109188).
Die Dachverlängerung greift unmittelbar und massiv in das Anteilsrecht des Antragstellers, nämlich sein aus dem Wohnungseigentum abgeleitete Alleinbenützungsrecht ein. Die gesetzte Maßnahme ist daher als Verfügung iSd § 828 ABGB zu beurteilen. Diese Verfügungen bedürfen der Einstimmigkeit (§ 828 ABGB). Wird mit einem Beschluss eine Verfügung vorgenommen, so bedarf er daher auch der Zustimmung des davon betroffenen Wohnungseigentümers (5 Ob 234/99v; 5 Ob 98/98t). Wird aber dennoch ein Mehrheitsbeschluss gefasst, so ist dieser nicht rechtswirksam (5 Ob 234/99v).Die Dachverlängerung greift unmittelbar und massiv in das Anteilsrecht des Antragstellers, nämlich sein aus dem Wohnungseigentum abgeleitete Alleinbenützungsrecht ein. Die gesetzte Maßnahme ist daher als Verfügung iSd Paragraph 828, ABGB zu beurteilen. Diese Verfügungen bedürfen der Einstimmigkeit (Paragraph 828, ABGB). Wird mit einem Beschluss eine Verfügung vorgenommen, so bedarf er daher auch der Zustimmung des davon betroffenen Wohnungseigentümers (5 Ob 234/99v; 5 Ob 98/98t). Wird aber dennoch ein Mehrheitsbeschluss gefasst, so ist dieser nicht rechtswirksam (5 Ob 234/99v).
Zu prüfen bleibt nun, ob ein nach dem Inkrafttreten des WEG 2002 gefasster Mehrheitsbeschluss außerhalb der Frist des § 24 Abs 6 WEG 2002 mit der Begründung bekämpft werden kann, dass er nicht rechtswirksam sei, weil er wegen der beschlossenen Materie der Einstimmigkeit bedurft hätte. § 24 Abs 6 WEG 2002 regelt, dass jeder Wohnungseigentümer innerhalb eines Monats ab Anschlag eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag verlangen kann, dass die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit gerichtlich festgestellt werde. Die Verbalinterpretation des Gesetzestextes würde nahelegen, dass dem Anfechtungsgrund des Fehlens der erforderlichen Mehrheit alle Vorgänge zugrunde liegen, die zu einer unrichtigen Ermittlung der im Beschluss festgestellten Mehrheit geführt haben. Nach den Erläuternden Bemerkungen aber (RV 989 BlgNR XXI. GP 62) soll unter dem Anfechtungsgrund des Fehlens der erforderlichen Mehrheit auch relevierbar sein, dass ein Beschluss nicht die Zustimmung aller Wohnungseigentümer gefunden habe, etwa zu einer Benützungsregelung oder einer Kostenregelung nach § 32 Abs 2 WEG. Im AB 1050 BlgNR XXI. GP 8 wird hingegen darauf verwiesen, dass es durchaus weiter Fälle „absoluter Nichtigkeit" wegen eines besonders krassen Verstoßes gegen die Rechtsordnung oder die Grundsätze des Wohnungseigentumsrechtes denkbar seien und in diesem Fall eine Heilung absolut nichtiger Beschlüsse ausgeschlossen sei.Zu prüfen bleibt nun, ob ein nach dem Inkrafttreten des WEG 2002 gefasster Mehrheitsbeschluss außerhalb der Frist des Paragraph 24, Absatz 6, WEG 2002 mit der Begründung bekämpft werden kann, dass er nicht rechtswirksam sei, weil er wegen der beschlossenen Materie der Einstimmigkeit bedurft hätte. Paragraph 24, Absatz 6, WEG 2002 regelt, dass jeder Wohnungseigentümer innerhalb eines Monats ab Anschlag eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag verlangen kann, dass die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit gerichtlich festgestellt werde. Die Verbalinterpretation des Gesetzestextes würde nahelegen, dass dem Anfechtungsgrund des Fehlens der erforderlichen Mehrheit alle Vorgänge zugrunde liegen, die zu einer unrichtigen Ermittlung der im Beschluss festgestellten Mehrheit geführt haben. Nach den Erläuternden Bemerkungen aber Regierungsvorlage 989 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 62, ) soll unter dem Anfechtungsgrund des Fehlens der erforderlichen Mehrheit auch relevierbar sein, dass ein Beschluss nicht die Zustimmung aller Wohnungseigentümer gefunden habe, etwa zu einer Benützungsregelung oder einer Kostenregelung nach Paragraph 32, Absatz 2, WEG. Im Ausschussbericht 1050, BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 8, wird hingegen darauf verwiesen, dass es durchaus weiter Fälle „absoluter Nichtigkeit" wegen eines besonders krassen Verstoßes gegen die Rechtsordnung oder die Grundsätze des Wohnungseigentumsrechtes denkbar seien und in diesem Fall eine Heilung absolut nichtiger Beschlüsse ausgeschlossen sei.
Ließe man die von der RV angedeutete Möglichkeit der Heilung der Verletzung von Stimmrechtsvorschriften infolge Versäumung der Anfechtungsfrist zu, so würde dies dazu führen, dass von der im Gesetz unabdingbar vorgeschriebenen Einstimmigkeit zum Nachteil der übergangenen Wohnungseigentümer abgegangen werden kann. Das kann dem Gesetzgeber nach dem AB aber gerade nicht unterstellt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass eine Heilung von Beschlüssen nicht unter allen Umständen eintreten soll, insbesondere dann nicht, wenn sie gegen zwingende gesetzliche Abstimmungsvorschriften verstoßen (vgl 5 Ob 4/05g). Diese Ansicht wird auch in der Lehre vertreten (Löcker in Hausmann/Vonkilch, Wohnrecht, § 24 WEG, Rz 64, 83 f; Kletecka, Geltendmachung der Nichtigkeit eines Minderheitsbeschlusses durch von Anfechungsfrist unabhängige Feststellungsklage in WoBl 2002, 147; in diesem Sinn wohl auch Würth/Zingher/Kovanyi, § 24 WEG, Rz 35).Ließe man die von der Regierungsvorlage angedeutete Möglichkeit der Heilung der Verletzung von Stimmrechtsvorschriften infolge Versäumung der Anfechtungsfrist zu, so würde dies dazu führen, dass von der im Gesetz unabdingbar vorgeschriebenen Einstimmigkeit zum Nachteil der übergangenen Wohnungseigentümer abgegangen werden kann. Das kann dem Gesetzgeber nach dem Ausschussbericht aber gerade nicht unterstellt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass eine Heilung von Beschlüssen nicht unter allen Umständen eintreten soll, insbesondere dann nicht, wenn sie gegen zwingende gesetzliche Abstimmungsvorschriften verstoßen vergleiche 5 Ob 4/05g). Diese Ansicht wird auch in der Lehre vertreten (Löcker in Hausmann/Vonkilch, Wohnrecht, Paragraph 24, WEG, Rz 64, 83 f; Kletecka, Geltendmachung der Nichtigkeit eines Minderheitsbeschlusses durch von Anfechungsfrist unabhängige Feststellungsklage in WoBl 2002, 147; in diesem Sinn wohl auch Würth/Zingher/Kovanyi, Paragraph 24, WEG, Rz 35).
Der Oberste Gerichtshof hat schon zum WEG 1975 die Rechtsansicht vertreten, dass die gerichtliche Überprüfung von Mehrheitsbeschlüssen darauf, ob sie gegen Stimmrechtsvorschriften verstoßen, unbefristet möglich ist (5 Ob 442/97d). Voraussetzung für die Antragstellung nach § 26 Abs 1 Z 4 WEG aF = § 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002 ist nur, dass überhaupt ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft vorliegt. Es muss zumindest der Anschein eines solchen Beschlusses bestehen (5 Ob 497/97t mwN). Diese Grundsätze sind auch auf die geltende Rechtslage zu übertragen. Liegt also formell ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vor, dem es aber an der erforderlichen Einstimmigkeit für die beschlossene Materie fehlt, so ist dieser Beschluss kein rechtliches Nichts, sondern ein unwirksamer Beschluss, der zur Klarstellung der Rechtslage im außerstreitigen Verfahren iSd § 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002 geprüft und aufgehoben werden kann (aA, nämlich für die Anfechtung im streitigen Verfahren: Löcker aaO § 24 WEG Rz 86; Kletecka, aaO).Der Oberste Gerichtshof hat schon zum WEG 1975 die Rechtsansicht vertreten, dass die gerichtliche Überprüfung von Mehrheitsbeschlüssen darauf, ob sie gegen Stimmrechtsvorschriften verstoßen, unbefristet möglich ist (5 Ob 442/97d). Voraussetzung für die Antragstellung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, WEG aF = Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, WEG 2002 ist nur, dass überhaupt ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft vorliegt. Es muss zumindest der Anschein eines solchen Beschlusses bestehen (5 Ob 497/97t mwN). Diese Grundsätze sind auch auf die geltende Rechtslage zu übertragen. Liegt also formell ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vor, dem es aber an der erforderlichen Einstimmigkeit für die beschlossene Materie fehlt, so ist dieser Beschluss kein rechtliches Nichts, sondern ein unwirksamer Beschluss, der zur Klarstellung der Rechtslage im außerstreitigen Verfahren iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, WEG 2002 geprüft und aufgehoben werden kann (aA, nämlich für die Anfechtung im streitigen Verfahren: Löcker aaO Paragraph 24, WEG Rz 86; Kletecka, aaO).
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.