Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist zu 798/1130 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit Wohnungseigentum an den Objekten W 1 bis W 7, den Beklagten gehören Anteile von je 133/1130 mit Ehegatten-Wohnungseigentum am Objekt W 8.
Die Rechtsvorgänger des Klägers hatten die Objekte W 1 bis W 7 mit Vertrag vom 25./30.1.1980 auf der Grundlage einer rechtskräftigen Nutzwertfestsetzung vom 27.12.1979 von der Erstbeklagten gekauft, um ein Appartementhaus mit Hallenbad und Sauna zu betreiben. In diesem Zusammenhang war ihnen am 1.2.1980 auch die Unterfertigung einer Vereinbarung abverlangt worden, die sie zur Tragung nahezu sämtlicher Liegenschaftsaufwendungen verpflichtet. Am 18.2.1980 war dann das Mit- und Wohnungseigentum der Rechtsvorgänger des Klägers verbüchert worden.
Die Rechtsvorgänger des Klägers hielten sich jahrelang an den vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel; der Kläger ficht jedoch nunmehr diese Vereinbarung an.
Von den zahlreichen Anfechtungsgründen - es wurden vor allem Aspekte der Sittenwidrigkeit geltend gemacht - ist im Revisionsverfahren nur noch von Bedeutung, daß der Kläger meint, die Vereinbarung vom 1.2.1980 entspreche nicht den Gültigkeitsvoraussetzungen des § 19 Abs 1 Z 2 WEG idF vor dem 3. WÄG, weil seine Rechtsvorgänger bei Abgabe ihrer Unterschrift noch gar nicht Miteigentümer der Liegenschaft gewesen seien. In diese Rechtsposition gelange man nach österreichischem Recht grundsätzlich erst mit der grundbücherlichen Einverleibung des Miteigentums. Daß § 19 Abs 1 Z 2 WEG die Unterschrift der Miteigentümer verlange und die bloßer Wohnungseigentumsbewerber nicht genügen lasse, sei auch durchaus sinnvoll, weil sich derjenige, der sich mit einer von der Gesetzeslage abweichenden Art der Kostenaufteilung einverstanden erklärt, in der gesicherten Position eines Buchberechtigten befinden soll.Von den zahlreichen Anfechtungsgründen - es wurden vor allem Aspekte der Sittenwidrigkeit geltend gemacht - ist im Revisionsverfahren nur noch von Bedeutung, daß der Kläger meint, die Vereinbarung vom 1.2.1980 entspreche nicht den Gültigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, WEG in der Fassung vor dem 3. WÄG, weil seine Rechtsvorgänger bei Abgabe ihrer Unterschrift noch gar nicht Miteigentümer der Liegenschaft gewesen seien. In diese Rechtsposition gelange man nach österreichischem Recht grundsätzlich erst mit der grundbücherlichen Einverleibung des Miteigentums. Daß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, WEG die Unterschrift der Miteigentümer verlange und die bloßer Wohnungseigentumsbewerber nicht genügen lasse, sei auch durchaus sinnvoll, weil sich derjenige, der sich mit einer von der Gesetzeslage abweichenden Art der Kostenaufteilung einverstanden erklärt, in der gesicherten Position eines Buchberechtigten befinden soll.
Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren kostenpflichtig ab. Das Berufungsgericht führte dabei zum fraglichen Anfechtungsgrund folgendes aus:
Das Wohnungseigentum sei gemäß § 1 Abs 1 WEG dem Inhalt nach ein dingliches, ausschließliches Verfügungs- und Nutzungsrecht eines Bruchteilseigentümers an bestimmten Teilen der Liegenschaft, verbunden mit den - durch Vereinbarung nicht beschränkbaren - Rechten, die einem schlichten Miteigentümer nach dem Gesetz (gemeint: das ABGB) an der gemeinsamen Sache zustehen und durch das WEG noch erweitert wurden. Seine Wirkung gegen Dritte entfalte das Wohnungseigentum wie jedes andere dingliche Recht erst mit der Einverleibung (§ 12 WEG, §§ 431 ff ABGB). Da jedoch die Rechtsvorgänger des Klägers nicht Dritte im dargestellten Sinn seien, sei ihre Vereinbarung mit der Erstbeklagten vom 1.2.1980 als obligatorische Verpflichtung zu qualifizieren. Auf Grund der zeitlichen Abfolge - Kaufvertrag vom 25./30.1.1980, Vereinbarung vom 1.2.1980, Einverleibung des Miteigentums der Rechtsvorgänger des Klägers am 18.2.1980 - sei davon auszugehen, daß die Rechtsvorgänger des Klägers noch als außerbücherliche Eigentümer die Vereinbarung vom 1.2.1980 unterfertigten und sich durch diese im aufgezeigten Sinn rechtsgültig verpflichten konnten, zumal sie sich ja auch in den Folgejahren immer daran gebunden erachteten. Dingliche Wirkungen habe die Vereinbarung vom 1.2.1980 allerdings erst ab Einverleibung des Miteigentums der Rechtsvorgänger des Klägers im Grundbuch am 18.2.1980 entfaltet.Das Wohnungseigentum sei gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WEG dem Inhalt nach ein dingliches, ausschließliches Verfügungs- und Nutzungsrecht eines Bruchteilseigentümers an bestimmten Teilen der Liegenschaft, verbunden mit den - durch Vereinbarung nicht beschränkbaren - Rechten, die einem schlichten Miteigentümer nach dem Gesetz (gemeint: das ABGB) an der gemeinsamen Sache zustehen und durch das WEG noch erweitert wurden. Seine Wirkung gegen Dritte entfalte das Wohnungseigentum wie jedes andere dingliche Recht erst mit der Einverleibung (Paragraph 12, WEG, Paragraphen 431, ff ABGB). Da jedoch die Rechtsvorgänger des Klägers nicht Dritte im dargestellten Sinn seien, sei ihre Vereinbarung mit der Erstbeklagten vom 1.2.1980 als obligatorische Verpflichtung zu qualifizieren. Auf Grund der zeitlichen Abfolge - Kaufvertrag vom 25./30.1.1980, Vereinbarung vom 1.2.1980, Einverleibung des Miteigentums der Rechtsvorgänger des Klägers am 18.2.1980 - sei davon auszugehen, daß die Rechtsvorgänger des Klägers noch als außerbücherliche Eigentümer die Vereinbarung vom 1.2.1980 unterfertigten und sich durch diese im aufgezeigten Sinn rechtsgültig verpflichten konnten, zumal sie sich ja auch in den Folgejahren immer daran gebunden erachteten. Dingliche Wirkungen habe die Vereinbarung vom 1.2.1980 allerdings erst ab Einverleibung des Miteigentums der Rechtsvorgänger des Klägers im Grundbuch am 18.2.1980 entfaltet.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß dem Berufungsgericht keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage bekannt sei, ob eine Vereinbarung iSd § 19 Abs 1 Z 2 WEG (idF vor dem 3. WÄG) auch von außerbücherlichen Miteigentümern abgeschlossen werden kann.Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß dem Berufungsgericht keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage bekannt sei, ob eine Vereinbarung iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, WEG in der Fassung vor dem 3. WÄG) auch von außerbücherlichen Miteigentümern abgeschlossen werden kann.
In der jetzt vorliegenden Revision beharrt der Kläger auf seinem Rechtsstandpunkt, daß den Gültigkeitserfordernissen einer Vereinbarung nach § 19 Abs 1 Z 2 WEG (idF vor dem 3. WÄG) nur entsprochen sei, wenn die schriftliche Zustimmungserklärung von echten (im Grundbuch bereits eingetragenen) Miteigentümern abgegeben wurde. Der Schutzzweck dieser Norm sei nur dann erfüllt, wenn sich der Erwerber eines Miteigentumsanteils bereits in einer gesicherten Rechtsposition befindet. Erst in weiterer Folge soll er entscheiden können, ob er sich mit einem vom Gesetzesvorschlag abweichenden Kostenaufteilung einverstanden erklärt. Unabhängig davon wird in der Revision auch noch das Problem der Sittenwidrigkeit angesprochen. Die diesbezüglichen Rechtsgrundsätze habe zwar das Berufungsgericht völlig richtig wiedergegeben, dann aber in Wendungen wie "die Vereinbarung vom 1.2.1980 sei noch nicht als sittenwidrig zu qualifizieren" doch Zweifel erkennen lassen bzw die Verneinung der Sittenwidrigkeit auf bloße Vermutungen gegründet.In der jetzt vorliegenden Revision beharrt der Kläger auf seinem Rechtsstandpunkt, daß den Gültigkeitserfordernissen einer Vereinbarung nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, WEG in der Fassung vor dem 3. WÄG) nur entsprochen sei, wenn die schriftliche Zustimmungserklärung von echten (im Grundbuch bereits eingetragenen) Miteigentümern abgegeben wurde. Der Schutzzweck dieser Norm sei nur dann erfüllt, wenn sich der Erwerber eines Miteigentumsanteils bereits in einer gesicherten Rechtsposition befindet. Erst in weiterer Folge soll er entscheiden können, ob er sich mit einem vom Gesetzesvorschlag abweichenden Kostenaufteilung einverstanden erklärt. Unabhängig davon wird in der Revision auch noch das Problem der Sittenwidrigkeit angesprochen. Die diesbezüglichen Rechtsgrundsätze habe zwar das Berufungsgericht völlig richtig wiedergegeben, dann aber in Wendungen wie "die Vereinbarung vom 1.2.1980 sei noch nicht als sittenwidrig zu qualifizieren" doch Zweifel erkennen lassen bzw die Verneinung der Sittenwidrigkeit auf bloße Vermutungen gegründet.
Der Revisionsantrag geht dahin, die Entscheidungen der Vorinstanzen entweder im Sinn einer Stattgebung des Klagebegehrens (allenfalls eines Eventualbegehrens) abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Von den Beklagten liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsbeantwortung mit dem Antrag vor, das Berufungsurteil zu bestätigen.