Rechtssatz RS0109840
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109840
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Rechtssatz
Die Vereinbarung eines von der gesetzlichen Regel abweichenden Kostenverteilungsschlüssels ist eine Angelegenheit der Verfügung über die gemeinsame Sache, die gemäß § 828 ABGB in die unmittelbare Kompetenz der Teilhaber fällt und keinen Mehrheitsbeschluss zulässt.Die Vereinbarung eines von der gesetzlichen Regel abweichenden Kostenverteilungsschlüssels ist eine Angelegenheit der Verfügung über die gemeinsame Sache, die gemäß Paragraph 828, ABGB in die unmittelbare Kompetenz der Teilhaber fällt und keinen Mehrheitsbeschluss zulässt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 98/98t
Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 98/98t
- 5 Ob 8/98g
Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 8/98g
Vgl; Beisatz: Das Erfordernis der Einstimmigkeit kann nicht dadurch umgangen werden, dass einzelne Wohnungseigentumsbewerber, die eine Vereinbarung gemäß § 19 Abs 2 WEG nicht abschließen wollen, durch den Wohnungseigentumsorganisator "substituiert" werden. (T1)
- 5 Ob 16/05x
Entscheidungstext OGH 24.05.2005 5 Ob 16/05x
Vgl; Beisatz: Verfügungen im Sinn des § 828 ABGB bedürfen der Einstimmigkeit. Wird mit einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft eine Verfügung vorgenommen, so bedarf dieser auch der Zustimmung des davon betroffenen Wohnungseigentümers. (T2); Beisatz: Liegt ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft in einer Materie vor, die der Einstimmigkeit bedurft hätte, so kann dieser unbefristet bekämpft werden. (T3)
- 5 Ob 250/05h
Entscheidungstext OGH 13.12.2005 5 Ob 250/05h
Vgl; Beisatz: Durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung kann die Zustimmung der einzelnen Wohnungseigentümer zu einer Änderung im Sinn des § 16 Abs 2 WEG 2002 nicht ersetzt werden. Ein solcher Beschluss kann unbefristet bekämpft werden. (T4); Veröff: SZ 2005/180
- 5 Ob 96/07i
Entscheidungstext OGH 04.06.2007 5 Ob 96/07i
Vgl
- 5 Ob 130/08s
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 130/08s
Vgl; Beis wie T4
- 5 Ob 162/12b
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 162/12b
Vgl; Vgl Beis wie T1; Veröff: SZ 2012/140
- 5 Ob 44/17g
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 44/17g
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 5 Ob 226/18y
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 226/18y
Vgl; Beis wie T3
Schlagworte
Entscheidung ergangen zu § 19 Abs 1 Z 2 WEG idF vor dem 3.WÄG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109840
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Dokumentnummer
JJR_19980421_OGH0002_0050OB00098_98T0000_001