Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Vorinstanzen die Entscheidungskompetenz der Eigentümerversammlung verkannt haben; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
1. Vorauszuschicken ist, dass eine Beschwer der Antragstellerin durch die Entscheidung des Rekursgerichts - entgegen der Ansicht der Antragsgegner - vorliegt. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen formeller und materieller Beschwer; erstere liegt dann vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrundeliegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht (RIS-Justiz RS0043917), was für den Beschluss des Rekursgerichts und den Sach- sowie den Rechtsmittelantrag der Antragstellerin unzweifelhaft zutrifft. Materielle Beschwer liegt demgegenüber dann vor, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird, diese also für ihn (inhaltlich) ungünstig ausfällt (4 Ob 576/94). Auch die materielle Beschwer der Antragstellerin ist in casu gegeben, hat doch die Entscheidung des Erstgerichts zur Aufhebung des von ihr bekämpften Mehrheitsbeschlusses geführt, während das fortgesetzte Verfahren nach der vom Rekursgericht in dessen Aufhebungsbeschluss vertretenen Rechtsansicht noch zur Abweisung des Sachantrags der Antragstellerin hätte führen können.
2. Gemäß § 24 Abs 6 WEG kann jeder Wohnungseigentümer innerhalb eines Monats ab Anschlag eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag verlangen, dass die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit gerichtlich festgestellt wird. Diese Regelung gilt sowohl für Beschlüsse über Maßnahmen der ordentlichen als auch der außerordentlichen Verwaltung (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, § 24 WEG Rz 38; Mair, Beschlussfassung im Wohnungseigentum, 131; Kletecka, WEG 2002, 150). § 24 Abs 6 letzter Satz WEG trägt weiters der gesteigerten Bedeutung von Beschlüssen in Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung Rechnung und normiert, dass diese überdies nach § 29 WEG innerhalb der längeren Frist von drei (bzw sechs) Monaten in inhaltlicher Hinsicht angefochten werden können. Das Rekursgericht ist daher richtig von der unterschiedlichen Dauer der Fristen ausgegangen je nach dem, ob ein Mangel im Sinn des § 24 Abs 6 WEG geltend gemacht wird oder eine Anfechtung nach § 29 WEG 2002 erfolgt; dies hat der erkennende Senat erst jüngst in 5 Ob 183/05f dargelegt und es entspricht dies der eindeutigen Gesetzeslage sowie einhelliger Lehre (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, § 24 WEG Rz 38; Kletecka, WEG 2002, 150; ders, Die Beschlussfassung nach dem WEG 2002, 143 [146]; Mair, Beschlussfassung im Wohnungseigentum, 131 f; Würth in Rummel³, § 24 WEG 2002 Rz 8; Tschütscher, WEG - Handbuch für die Praxis, 90 f; Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 24 WEG Rz 55). Ficht ein Miteigentümer einen Mehrheitsbeschluss (auch) nach § 29 WEG an, so führt dies nicht zur Verlängerung der Anfechtungsfrist auf Grund formeller Mängel; der gegenteilige Standpunkt des Erstgerichts würde zum unhaltbaren Ergebnis führen, dass allein die - selbst unrichtige - Behauptung von Aufhebungsgründen nach § 29 Abs 2 WEG gleichsam automatisch zur Verlängerung der Anfechtungsfrist nach § 24 Abs 6 WEG führen würde.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz 6, WEG kann jeder Wohnungseigentümer innerhalb eines Monats ab Anschlag eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag verlangen, dass die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit gerichtlich festgestellt wird. Diese Regelung gilt sowohl für Beschlüsse über Maßnahmen der ordentlichen als auch der außerordentlichen Verwaltung (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Paragraph 24, WEG Rz 38; Mair, Beschlussfassung im Wohnungseigentum, 131; Kletecka, WEG 2002, 150). Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz WEG trägt weiters der gesteigerten Bedeutung von Beschlüssen in Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung Rechnung und normiert, dass diese überdies nach Paragraph 29, WEG innerhalb der längeren Frist von drei (bzw sechs) Monaten in inhaltlicher Hinsicht angefochten werden können. Das Rekursgericht ist daher richtig von der unterschiedlichen Dauer der Fristen ausgegangen je nach dem, ob ein Mangel im Sinn des Paragraph 24, Absatz 6, WEG geltend gemacht wird oder eine Anfechtung nach Paragraph 29, WEG 2002 erfolgt; dies hat der erkennende Senat erst jüngst in 5 Ob 183/05f dargelegt und es entspricht dies der eindeutigen Gesetzeslage sowie einhelliger Lehre (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Paragraph 24, WEG Rz 38; Kletecka, WEG 2002, 150; ders, Die Beschlussfassung nach dem WEG 2002, 143 [146]; Mair, Beschlussfassung im Wohnungseigentum, 131 f; Würth in Rummel³, Paragraph 24, WEG 2002 Rz 8; Tschütscher, WEG - Handbuch für die Praxis, 90 f; Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 24, WEG Rz 55). Ficht ein Miteigentümer einen Mehrheitsbeschluss (auch) nach Paragraph 29, WEG an, so führt dies nicht zur Verlängerung der Anfechtungsfrist auf Grund formeller Mängel; der gegenteilige Standpunkt des Erstgerichts würde zum unhaltbaren Ergebnis führen, dass allein die - selbst unrichtige - Behauptung von Aufhebungsgründen nach Paragraph 29, Absatz 2, WEG gleichsam automatisch zur Verlängerung der Anfechtungsfrist nach Paragraph 24, Absatz 6, WEG führen würde.
3. Das Problem unterschiedlicher Anfechtungsfristen stellt sich allerdings - wie das Rekursgericht richtig erkannte - im vorliegenden Fall ohnehin nicht:
Verwaltungshandlungen für die Gemeinschaft der Miteigentümer sind einerseits von bloßen Besitz- oder Gebrauchshandlungen einzelner Teilhaber, andererseits von den Verfügungen über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Anteile daran zu unterscheiden. Die Abgrenzung zwischen Verwaltungshandlungen und Verfügungen ist dabei nach den Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Gut bzw die Anteile der Miteigentümer zu ziehen. Zur Verwaltung gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsgutes beeinträchtigen könnte, während eine Verfügung die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte verändert (5 Ob 216/98w = immolex 1999, 123). Verwaltungshandlungen zeichnen sich dadurch aus, dass Geschäfte der Gemeinschaft besorgt werden. Sie zielen darauf ab, gemeinschaftliche Pflichten zu erfüllen oder gemeinschaftliche Interessen wahrzunehmen (5 Ob 41/05y; 5 Ob 213/04s; 5 Ob 299/99b = MietSlg 51.525).
4. Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt stellen demgegenüber eine Maßnahme "ausschließlicher" Verfügung des Wohnungseigentümers über das Objekt und nicht solche der Verwaltung durch die Miteigentümer dar (5 Ob 213/04s; 5 Ob 38/01a = WoBl 2001/108 [Call]). Der Änderungsbegriff des § 16 Abs 2 WEG ist dabei weit auszulegen und umfasst auch Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, soweit diese einer vorteilhafteren Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts dienlich sind (5 Ob 299/99b = immolex 2000/106 = MietSlg 51.525). Dementsprechend kann die rein eigennützige Verbauung oder sonstige Veränderung allgemeiner Teile der Liegenschaft durch einen der Miteigentümer keine Maßnahme der Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft sein (5 Ob 213/04s; 5 Ob 299/99b = immolex 2000/105 = MietSlg 51.525).4. Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt stellen demgegenüber eine Maßnahme "ausschließlicher" Verfügung des Wohnungseigentümers über das Objekt und nicht solche der Verwaltung durch die Miteigentümer dar (5 Ob 213/04s; 5 Ob 38/01a = WoBl 2001/108 [Call]). Der Änderungsbegriff des Paragraph 16, Absatz 2, WEG ist dabei weit auszulegen und umfasst auch Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, soweit diese einer vorteilhafteren Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts dienlich sind (5 Ob 299/99b = immolex 2000/106 = MietSlg 51.525). Dementsprechend kann die rein eigennützige Verbauung oder sonstige Veränderung allgemeiner Teile der Liegenschaft durch einen der Miteigentümer keine Maßnahme der Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft sein (5 Ob 213/04s; 5 Ob 299/99b = immolex 2000/105 = MietSlg 51.525).
5. Will nun ein Wohnungseigentümer eine Änderung vornehmen, so verpflichtet diesen schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen (RIS-Justiz RS0083156; 5 Ob 25/90 = WoBl 1991/53, Call = MietSlg 42.434). Mangels Einigkeit der Miteigentümer ist also die Ersetzung der Zustimmung der anderen Miteigentümer durch Beschluss des Außerstreitrichters erforderlich; diese wirkt rechtsgestaltend (5 Ob 24/87 = MietSlg 39.615 mwN). Die Zustimmung des einzelnen Wohnungseigentümers kann nicht durch eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft ersetzt werden (5 Ob 213/04s; 5 Ob 207/01d).
6. Im vorliegenden Fall zielt der von der Antragstellerin bekämpfte Mehrheitsbeschluss inhaltlich darauf ab, Viertantragsgegner und Fünftantragsgegnerin den Ausbau des - zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft gehörenden - Dachbodens des Hauses im Bereich über deren Wohungseigentumsobjekt und die anschließende alleinige Nutzung dieses Bereichs zu ermöglichen; dass bei einer derartigen ausschließlichen Nutzungszuordnung die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, liegt auf der Hand. Durch den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 24. 6. 2004 soll demnach Viertantragsgegner und Fünftantragsgegnerin eine Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft ermöglicht werden. Die dazu erforderliche Zustimmung einzelner Wohnungseigentümer kann aber - wie der erkennende Senat bereits zu 5 Ob 207/01d und 5 Ob 213/04s ausgeführt hat - nicht durch eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft ersetzt werden. Eine solche Entscheidung fällt nicht in die Kompetenz der Eigentümerversammlung, sondern als Verfügung über die gemeinschaftliche Sache in die unmittelbare Kompetenz der Teilhaber; ein Mehrheitsbeschluss reicht hiefür nicht aus (5 Ob 98/98t = immolex 1999/15 = MietSlg 50.614) und bei der - zulässigen (vgl 5 Ob 234/99v; 5 Ob 448/97m) - Anfechtung eines solchen Beschlusses ist auch die Fristbestimmung des § 24 Abs 6 WEG nicht anzuwenden (vgl dazu jüngst 5 Ob 41/05y mwN; 5 Ob 16/05x mwN; 5 Ob 2330/96z = immolex 1998, 86 [Pfiel] = WoBl 1998, 116 [Call]). Da somit dem bekämpften Mehrheitsbeschluss vom 24. 6. 2004 eine gesetzliche Grundlage fehlt, ist die diesen aufhebende Entscheidung des Erstgericht in Stattgebung des Revisionsrekurses wiederherzustellen.6. Im vorliegenden Fall zielt der von der Antragstellerin bekämpfte Mehrheitsbeschluss inhaltlich darauf ab, Viertantragsgegner und Fünftantragsgegnerin den Ausbau des - zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft gehörenden - Dachbodens des Hauses im Bereich über deren Wohungseigentumsobjekt und die anschließende alleinige Nutzung dieses Bereichs zu ermöglichen; dass bei einer derartigen ausschließlichen Nutzungszuordnung die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, liegt auf der Hand. Durch den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 24. 6. 2004 soll demnach Viertantragsgegner und Fünftantragsgegnerin eine Änderung iSd Paragraph 16, Absatz 2, WEG durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft ermöglicht werden. Die dazu erforderliche Zustimmung einzelner Wohnungseigentümer kann aber - wie der erkennende Senat bereits zu 5 Ob 207/01d und 5 Ob 213/04s ausgeführt hat - nicht durch eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft ersetzt werden. Eine solche Entscheidung fällt nicht in die Kompetenz der Eigentümerversammlung, sondern als Verfügung über die gemeinschaftliche Sache in die unmittelbare Kompetenz der Teilhaber; ein Mehrheitsbeschluss reicht hiefür nicht aus (5 Ob 98/98t = immolex 1999/15 = MietSlg 50.614) und bei der - zulässigen vergleiche 5 Ob 234/99v; 5 Ob 448/97m) - Anfechtung eines solchen Beschlusses ist auch die Fristbestimmung des Paragraph 24, Absatz 6, WEG nicht anzuwenden vergleiche , dazu jüngst 5 Ob 41/05y mwN; 5 Ob 16/05x mwN; 5 Ob 2330/96z = immolex 1998, 86 [Pfiel] = WoBl 1998, 116 [Call]). Da somit dem bekämpften Mehrheitsbeschluss vom 24. 6. 2004 eine gesetzliche Grundlage fehlt, ist die diesen aufhebende Entscheidung des Erstgericht in Stattgebung des Revisionsrekurses wiederherzustellen.
7. § 37 Abs 3 Z 17 MRG idF des WohnAußStrBeglG ist nur anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. 12. 2004 anhängig geworden ist (Art 10 § 2 Abs 3 WohnAußStrBeglG); hier gilt daher noch § 37 Abs 3 Z 19 MRG aF, wonach die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen hat.7. Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in der Fassung des WohnAußStrBeglG ist nur anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. 12. 2004 anhängig geworden ist (Artikel 10, Paragraph 2, Absatz 3, WohnAußStrBeglG); hier gilt daher noch Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG aF, wonach die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen hat.