Rechtssatz RS0083412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083412
Entscheidungsdatum
13.12.2005
Rechtssatz
Diese Bestimmung berechtigt nicht den einzelnen Wohnungseigentümer, bauliche Veränderungen die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, außerhalb der von ihm benützten Räumlichkeit eigenmächtig und ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer vorzunehmen. Es bedarf der Zustimmung der Gemeinschaft bzw der Gestaltungsbefugnis des Außerstreitrichters für wichtige Veränderungen (§§ 26 Abs 1 Z 2 und 3 WEG 1975).Diese Bestimmung berechtigt nicht den einzelnen Wohnungseigentümer, bauliche Veränderungen die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, außerhalb der von ihm benützten Räumlichkeit eigenmächtig und ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer vorzunehmen. Es bedarf der Zustimmung der Gemeinschaft bzw der Gestaltungsbefugnis des Außerstreitrichters für wichtige Veränderungen (Paragraphen 26, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 WEG 1975).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 564/76
Entscheidungstext OGH 07.04.1976 1 Ob 564/76
Veröff: SZ 49/52 = ImmZ 1976,51 = MietSlg 28487/6
- 5 Ob 207/01d
Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 207/01d
Vgl auch; Beisatz: Es geht nicht darum, einen Wohnungseigentümerbeschluss herbeizuführen, sondern die Zustimmung jedes einzelnen Wohnungseigentümers zu einer geplanten Widmungsänderung zu erlangen. Die Zustimmung des einzelnen Wohnungseigentümers kann nicht durch eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft ersetzt werden. (T1)
- 5 Ob 250/05h
Entscheidungstext OGH 13.12.2005 5 Ob 250/05h
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Zustimmung des einzelnen Wohnungseigentümers kann nicht durch eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft ersetzt werden. (T2); Beisatz: Hier: § 16 Abs 2 WEG 2002. (T3); Veröff: SZ 2005/180
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0083412
Dokumentnummer
JJR_19760407_OGH0002_0010OB00564_7600000_003