Aus den Entscheidungsgründen:
Ob die Außenseite der Wand von im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten vom ausschließlichen Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers umfaßt wird, war schon im Wohnungseigentumsgesetz 1948 nicht ausdrücklich geregelt. Lehre (vgl. Klang III, 1170, Zingher[16], 265) und Rechtsprechung (MietSlg. 7 611, 21 729/52, 21 730) gingen davon aus, daß die eigenmächtige Verwaltung des Wohnungseigentümers dort ihre Grenze finden müsse, wo ihre Wirkungen die Interessen anderer Miteigentümer berühre, wie dies etwa bei der Veränderung des Anstrichs eines Hauses oder der Beseitigung der Sprossen der Außenfenster u. ä. der Fall sei, wodurch das Aussehen des ganzen Hauses beeinflußt werde; solche Maßnahmen gehörten daher in den Bereich der gemeinsamen Verwaltung der Wohnungseigentümer. Auch das Wohnungseigentumsgesetz 1975 nimmt zu dieser Frage nicht ausdrücklich Stellung. Der Beklagte leitet nun aus der Bestimmung des § 13 Abs. 2 WEG 1975 ab, daß ihm als Wohnungseigentümer auch die Verfügung über die Außenmauer der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten zustehe. Dem kann aber nicht beigepflichtet werden. Mit dieser Bestimmung sollten, wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 240 BlgNR, XIII. GP, zu entnehmen ist, im wesentlichen mit gewissen Erweiterungen (vgl. § 13 Abs. 3 und 5 WEG) die Grundsätze des § 18 Abs. 1 und 2 MG, deren sinngemäße Anwendbarkeit im Schrifttum bereits zum WEG 1948 bejaht worden sei, ausdrücklich in das Gesetz übernommen werden, wobei zur Auslegung der Bestimmung auf die zu § 18 MG vorliegende Judikatur und Lehre verwiesen wird. Nun wurde zwar schon bisher dem Mieter und in gleicher Weise dem Miteigentümer bzw. Wohnungseigentümer das Recht zur Anbringung von Firmentafeln, Geschäftsankündigungen und dergleichen in dem nach Ortsgebrauch und Verkehrsauffassung bestimmten Umfang an der Außenseite des Hauses gestattet (vgl. Zingher, 80, 378; weiters MietSlg 21 729, 24 069). Es wurde aber auch ausgesprochen, daß das Recht, die bauliche Gestaltung und Form des Hauses zu bestimmen als integrierender Teil des Eigentumsrechtes dem Eigentümer vorbehalten bleibe. Der Bestandnehmer sei lediglich zu solchen Änderungen befugt, welche nicht erheblich sind und sich auch leicht wieder beseitigen lassen (vgl. JBl. 1955, 69; SZ 42/75; 1 Ob 31/73). Geht man von diesen Grundsätzen aus, die der Gesetzgeber des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, der Neuregelung in § 13 Abs. 2 WEG zugrunde legen wollte, so steht dem einzelnen Wohnungseigentümer das Recht, die Außenmauer der in seinem Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeit zu durchbrechen, um ein Garageneinfahrtstor anzubringen, nicht zu (so auch Meinhart, WEG, 136). Es handelt sich dabei vielmehr um eine wichtige Veränderung, die auch gemeinsame Teile der Liegenschaft betrifft und die daher - wie auch nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1948 (vgl. Zingher, 267) - der Einstimmigkeit der Wohnungseigentümer oder aber eines genehmigenden Beschlusses des Außerstreitrichters bedarf (§§ 834, 835 ABGB; Meinhart, 120, 126, 136). Wenn der Revisionswerber darauf verweist, daß das Gesetz im § 13 Abs. 2 Z. 3 WEG 1975 bauliche Veränderungen gestatte, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, so wird übersehen, daß damit nicht gesagt wird, daß der Wohnungseigentümer solche Veränderungen außerhalb der von ihm benützten Räumlichkeiten eigenmächtig und ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer vornehmen dürfe. Es ist vielmehr hiezu die Zustimmung der Gemeinschaft erforderlich; ist sie nicht zu erlangen, greift bei einer wichtigen Veränderung, wie sie hier vorliegt, die Gestaltungsbefugnis des Außerstreitrichters ein (§ 26 Abs. 1 Z. 2 und 3 WEG 1975).Ob die Außenseite der Wand von im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten vom ausschließlichen Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers umfaßt wird, war schon im Wohnungseigentumsgesetz 1948 nicht ausdrücklich geregelt. Lehre vergleiche Klang römisch drei, 1170, Zingher[16], 265) und Rechtsprechung (MietSlg. 7 611, 21 729/52, 21 730) gingen davon aus, daß die eigenmächtige Verwaltung des Wohnungseigentümers dort ihre Grenze finden müsse, wo ihre Wirkungen die Interessen anderer Miteigentümer berühre, wie dies etwa bei der Veränderung des Anstrichs eines Hauses oder der Beseitigung der Sprossen der Außenfenster u. ä. der Fall sei, wodurch das Aussehen des ganzen Hauses beeinflußt werde; solche Maßnahmen gehörten daher in den Bereich der gemeinsamen Verwaltung der Wohnungseigentümer. Auch das Wohnungseigentumsgesetz 1975 nimmt zu dieser Frage nicht ausdrücklich Stellung. Der Beklagte leitet nun aus der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, WEG 1975 ab, daß ihm als Wohnungseigentümer auch die Verfügung über die Außenmauer der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten zustehe. Dem kann aber nicht beigepflichtet werden. Mit dieser Bestimmung sollten, wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 240 BlgNR, römisch dreizehn. GP, zu entnehmen ist, im wesentlichen mit gewissen Erweiterungen vergleiche Paragraph 13, Absatz 3 und 5 WEG) die Grundsätze des Paragraph 18, Absatz eins und 2 MG, deren sinngemäße Anwendbarkeit im Schrifttum bereits zum WEG 1948 bejaht worden sei, ausdrücklich in das Gesetz übernommen werden, wobei zur Auslegung der Bestimmung auf die zu Paragraph 18, MG vorliegende Judikatur und Lehre verwiesen wird. Nun wurde zwar schon bisher dem Mieter und in gleicher Weise dem Miteigentümer bzw. Wohnungseigentümer das Recht zur Anbringung von Firmentafeln, Geschäftsankündigungen und dergleichen in dem nach Ortsgebrauch und Verkehrsauffassung bestimmten Umfang an der Außenseite des Hauses gestattet vergleiche Zingher, 80, 378; weiters MietSlg 21 729, 24 069). Es wurde aber auch ausgesprochen, daß das Recht, die bauliche Gestaltung und Form des Hauses zu bestimmen als integrierender Teil des Eigentumsrechtes dem Eigentümer vorbehalten bleibe. Der Bestandnehmer sei lediglich zu solchen Änderungen befugt, welche nicht erheblich sind und sich auch leicht wieder beseitigen lassen vergleiche JBl. 1955, 69; SZ 42/75; 1 Ob 31/73). Geht man von diesen Grundsätzen aus, die der Gesetzgeber des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, der Neuregelung in Paragraph 13, Absatz 2, WEG zugrunde legen wollte, so steht dem einzelnen Wohnungseigentümer das Recht, die Außenmauer der in seinem Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeit zu durchbrechen, um ein Garageneinfahrtstor anzubringen, nicht zu (so auch Meinhart, WEG, 136). Es handelt sich dabei vielmehr um eine wichtige Veränderung, die auch gemeinsame Teile der Liegenschaft betrifft und die daher - wie auch nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1948 vergleiche Zingher, 267) - der Einstimmigkeit der Wohnungseigentümer oder aber eines genehmigenden Beschlusses des Außerstreitrichters bedarf (Paragraphen 834, 835, ABGB; Meinhart, 120, 126, 136). Wenn der Revisionswerber darauf verweist, daß das Gesetz im Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, WEG 1975 bauliche Veränderungen gestatte, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, so wird übersehen, daß damit nicht gesagt wird, daß der Wohnungseigentümer solche Veränderungen außerhalb der von ihm benützten Räumlichkeiten eigenmächtig und ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer vornehmen dürfe. Es ist vielmehr hiezu die Zustimmung der Gemeinschaft erforderlich; ist sie nicht zu erlangen, greift bei einer wichtigen Veränderung, wie sie hier vorliegt, die Gestaltungsbefugnis des Außerstreitrichters ein (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 WEG 1975).
Was die Umgestaltung der Hoffläche durch Schaffung einer Abfahrt zur Garage betrifft, so kann von einer geringfügigen Veränderung der Natur der Sache nach nicht gesprochen werden. Auch diesbezüglich liegt ein wesentlicher Eingriff in die Rechtssphäre der Klägerin vor, der ihrer Zustimmung oder aber der Genehmigung durch den Außerstreitrichter bedurft hätte.
Zu prüfen ist dann nur noch, ob in Ermangelung einer Zustimmung durch den (die) übrigen Miteigentümer bzw. eines Beschlusses des Außerstreitrichters die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit der vom Beklagten vorgenommenen Änderungen vom Streitrichter beurteilt werden konnte. Auszugehen ist zunächst davon, daß wichtige Veränderungen nicht in Vollzug gesetzt werden dürfen, wenn sie von der Minderheit, umsomehr vom zweiten Hälfteeigentümer, bestritten sind. Es ist vielmehr die Zustimmung des Richters im außerstreitigen Verfahren zur geplanten wichtigen Veränderung zu erwirken; ohne diesbezügliche Entscheidung des Außerstreitrichters kann die Beseitigung der vorgenommenen Veränderung begehrt werden (SZ 23/327,; MietSlg. 18 053, 22 586, 26 047). Diesen Rechtsstreit beeinflußt dann nicht, ob die vorgenommene wichtige Veränderung vorteilhaft oderwerterhöhend ist (JBl. 1970, 528). Eine Prüfung dieser Frage durch den Streitrichter kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung des Außerstreitrichters gemäß § 834 ABGB ist rechts gestalten der Natur, weil dadurch die fehlende Einstimmigkeit der Miteigentümer ersetzt wird. Diese Entscheidung muß notwendigerweise dem Außerstreitverfahren vorbehalten bleiben (vgl. hiezu SZ 23/81), zumal ja die Supplierung der fehlenden Einstimmigkeit z. B. von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden kann, was im streitigen Verfahren nicht möglich ist. Es handelt sich also nicht nur darum, die Zweckmäßigkeit einer Maßnahme zu beurteilen, was gewiß auch der Streitrichter könnte, sondern den fehlenden Konsens der Miteigentümer durch rechtsgestaltende Entscheidung zu ersetzen, die zudem notwendigerweise für und gegen sämtliche Miteigentümer wirksam ist. Die Entscheidung SZ 24/58 betrifft den Fall des Stockwerkseigentums und war daher besonders gelagert; es könnte ihr aber auch sonst in dem hier entscheidenden Punkt nicht gefolgt werden.Zu prüfen ist dann nur noch, ob in Ermangelung einer Zustimmung durch den (die) übrigen Miteigentümer bzw. eines Beschlusses des Außerstreitrichters die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit der vom Beklagten vorgenommenen Änderungen vom Streitrichter beurteilt werden konnte. Auszugehen ist zunächst davon, daß wichtige Veränderungen nicht in Vollzug gesetzt werden dürfen, wenn sie von der Minderheit, umsomehr vom zweiten Hälfteeigentümer, bestritten sind. Es ist vielmehr die Zustimmung des Richters im außerstreitigen Verfahren zur geplanten wichtigen Veränderung zu erwirken; ohne diesbezügliche Entscheidung des Außerstreitrichters kann die Beseitigung der vorgenommenen Veränderung begehrt werden (SZ 23/327,; MietSlg. 18 053, 22 586, 26 047). Diesen Rechtsstreit beeinflußt dann nicht, ob die vorgenommene wichtige Veränderung vorteilhaft oderwerterhöhend ist (JBl. 1970, 528). Eine Prüfung dieser Frage durch den Streitrichter kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung des Außerstreitrichters gemäß Paragraph 834, ABGB ist rechts gestalten der Natur, weil dadurch die fehlende Einstimmigkeit der Miteigentümer ersetzt wird. Diese Entscheidung muß notwendigerweise dem Außerstreitverfahren vorbehalten bleiben vergleiche hiezu SZ 23/81), zumal ja die Supplierung der fehlenden Einstimmigkeit z. B. von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden kann, was im streitigen Verfahren nicht möglich ist. Es handelt sich also nicht nur darum, die Zweckmäßigkeit einer Maßnahme zu beurteilen, was gewiß auch der Streitrichter könnte, sondern den fehlenden Konsens der Miteigentümer durch rechtsgestaltende Entscheidung zu ersetzen, die zudem notwendigerweise für und gegen sämtliche Miteigentümer wirksam ist. Die Entscheidung SZ 24/58 betrifft den Fall des Stockwerkseigentums und war daher besonders gelagert; es könnte ihr aber auch sonst in dem hier entscheidenden Punkt nicht gefolgt werden.
Dem Revisionwerber ist zuzugeben, daß die Beseitigung der von ihm eigenmächtig vorgenommenen Änderungen mit einem finanziellen Nachteil verbunden ist. Damit muß aber jeder Miteigentümer, auch ein Wohnungseigentümer, der eigenmächtig gegen den Willen des zweiten Hälfteeigentümers wichtige Veränderungen am gemeinsamen Wohnhaus vornimmt, rechnen. Die nachteiligen Folgen hat sich daher der Beklagte allein zuzuschreiben, wenn er unter Mißachtung der im Gesetz gezogenen Schranken den zweiten Hälfteeigentümer durch eine unzulässige Bauführung vor vollendete Tatsachen stellen wollte.