Begründung:
Die Antragstellerin ist ua zu 216/6232-tel Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft mit dem Haus N*****. Mit dem genannten Liegenschaftsanteil ist Wohnungseigentum an der im Erdgeschoß der Stiege 2 gelegenen Wohnung top 2 verbunden. Sie erwarb diese Wohnung mit Kaufvertrag vom 25. 11. 1987. Zu diesem Zeitpunkt führte eine Metallstiege von der Wohnung in den Gemeinschaftsgarten der Liegenschaft. Diese Stiege wurde über Auftrag des Hausverwalters vom 22. 8. 1995 entfernt. Ein deshalb von der Antragstellerin angestrengtes Besitzstörungsverfahren endete mit einem bislang nicht erfüllten Wiederherstellungsauftrag.
Am 18. 3. 1998 faßte die Mehrheit der Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft einen Beschluß folgenden Inhalts:
"Im Bereich der Fassaden, welche den Gemeinschaftsgarten des Hauses N***** zum Gebäude der Stiege 2 begrenzen, ist die Herstellung eines Zugangs vom Garten zu den Wohnungen im anschließenden Gebäudeteil untersagt, wobei insbesondere die Herstellung von gemauerten oder Metallstiegen hiefür jedermann verboten wird."
Diesen Beschluß bekämpfte die Antragstellerin mit einem am 26. 3. 1998 beim Erstgericht zu Protokoll gegebenen, gegen alle anderen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft gerichteten Antrag, der auf die Nichtgenehmigung des Beschlusses abzielt.
Das Erstgericht gab dem Sachantrag statt. Es ging dabei im wesentlichen von folgenden weiteren Feststellungen aus:
Der Gemeinschaftsgarten der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft hat eine Größe von ca 60 m2. Er wird zeitweise von der Hausbesorgerin betreut, von den Wohnungseigentümern faktisch aber nicht benützt. Für die Wohnungseigentümer besteht ein Zugang über die im Keller gelegene Waschküche. Eine den Garten betreffende Benützungsvereinbarung konnte nicht festgestellt werden, doch wird von der Hausverwaltung eine solche angestrebt.
Im Kaufvertrag der Antragstellerin vom 25. 11. 1987 ist die von der Wohnung top 2 in den Gemeinschaftsgarten führenden Stiege nicht erwähnt. Die Stiege scheint auch nicht im Parifizierungsbescheid als zur Wohnung gehörig auf. Sie war aber bei Ankauf der Wohnung bereits vorhanden.
Die Antragstellerin bewohnt die Wohnung nicht selber, sondern hat sie vermietet.
Aus den Bauakten ergibt sich, daß die Magistratsabteilung 36 Bauamt am 10. 1. 1964 eine Planänderung bewilligte, derzufolge ein Vorzimmerfenster in der Mieteinheit Nr. 2 in eine Türöffnung umgewandelt und eine eiserne Nebenstiegenanlage zwecks Schaffung eines Nebenausgangs in de Hof errichtet werden durfte. Die bewilligte Stiege sollte allerdings von der Türe weg gerade in den Hof führen; tatsächlich errichtet wurde eine Stiege, die parallel an der Hauswand entlang verläuft. Am 29. 5. 1964 erfolgte die Endbenützungsbewilligung.
Die Stiege wurde von den Mietern der Antragstellerin benutzt. Es sitzen insbesondere deren Kinder auf der Stiege, und es wird Wäsche im Garten aufgehängt. Durch die Figuration der Stiege können Personen, die auf der Stiege sitzen, direkt in die Wohnung der Antragsgegnerin Johanna P***** hineinsehen. Dies wäre nicht möglich, wenn die Stiege der Bauordnung entsprechend (gemeint ist offenbar der Baubewilligung entsprechend) errichtet worden wäre.
Mit Schreiben vom 27. 7. 1995 beschwerte sich Johanna P***** bei der Hausverwaltung, daß die ausländischen Mieter der Wohnung top 2 ihre Teppiche, Decken, Bettzeug, Schuhe, Spielzeug, Leibwäsche, Unterhosen in jeder möglichen Farbe und Größe vor das Fenster hängen, obwohl sie keinen rechtlichen Zutritt zum Garten hätten. In letzter Zeit kämen noch spielende Kinder und Erwachsene dazu, die sie in der Wohnung beobachten. Diese Beschwerde führte zur eingangs geschilderten Entfernung der Stiege.
Im Zuge des Exekutionsverfahrens zur Durchsetzung des im Besitzstörungsverfahren ergangenen Wiederherstellungsauftrags wurden die Miteigentümer des Hauses am 18. 3. 1998 zu einer Hausversammlung in die Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr. Franz S***** geladen. Miteigentümer mit einem Gesamtanteil von ca 70 % gaben Dr. S***** Vollmacht, im Sinne des vorbereiteten (eingangs wiedergegebenen) Beschlusses zu stimmen. Der Großteil der Vollmachten besteht darin, daß auf einem Deckblatt Dr. S***** bevollmächtigt wird, den Beschluß zu fassen; angeheftet ist eine Liste mit den Namen der jeweiligen Wohnungseigentümer, wobei teilweise bei den Namen unterschrieben wurde. Nur einige Miteigentümer, jedenfalls weniger als 50 % unterfertigten direkt auf diesem Deckblatt. Bei der Hausversammlung selbst waren Dr. Franz S*****, die Antragstellerin und Frau Dr. Ernestine B***** als Abwesenheitskuratorin für die Miteigentümerin Hedwig H***** anwesend. Sie und Dr. S***** stimmten für den Beschluß, die Antragstellerin stimmte dagegen. Darüber wurde ein Protokoll verfaßt.
Evident ist, daß die Antragsgegner und Miteigentümer des Hauses durch den am 18. 3. 1998 gefaßten Beschluß die Wiederherstellung der vom Hausverwalter eigenmächtig entfernten Stiege verhindern wollen. Man erhofft sich davon, einer exekutionsrechtlichen Klage zum Erfolg zu verhelfen.
In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, der Antragstellerin sei jedenfalls das Recht zuzubilligen, den Beschluß der Miteigentümer-Mehrheit bei Gericht anzufechten, weil dieser nichts anderes als die nachträgliche Zustimmung zur Entfernung der von der Antragstellerin benützten Stiege beinhalte. Der Beschluß laufe auf eine Veränderung an allgemeinen Teilen der Liegenschaft hinaus, weil die Stiege nicht Teil des parifizierten Wohnungseigentumsobjektes der Antragstellerin sei. Diese Veränderung greife in die Interessen der Antragstellerin - die als einzige über eine derartige Stiege verfügte - in wesentlich größerem Ausmaß ein als in die der übrigen Wohnungseigentümer, sodaß es sich um eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung handle. Die überstimmte Miteigentümerin könne gegen einen solchen Beschluß das Gericht anrufen, das unter Abwägung der Vor- und Nachteile eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen habe. Diese falle zugunsten der Antragstellerin aus. Da keine Benützungsvereinbarung nachgewiesen worden sei, wonach der auch über den Keller betretbare Gemeinschaftsgarten überhaupt nicht benützt werden dürfe, sei jeder Miteigentümer grundsätzlich hiezu berechtigt. Deshalb sei die (Wieder-)Errichtung der Stiege auch nicht sinnlos. Überdies befinde sich in der Wohnung der Antragstellerin jetzt eine Türe, die "ins Leere geht". Die (Wieder-)Errichtung der Stiege sei auch deshalb sinnvoll, um den gefährlichen und bauordnungswidrigen Zustand (Tür in den Abgrund) zu beseitigen. Daß die beseitigte Stiege nicht der baubehördlichen Bewilligung entsprochen habe, hindere die Antragstellerin nicht, eine neue Stiege in baukonsenskonformem Zustand zu errichten. Die 40.-Antragsgegnerin, die sich durch die Benützung der Stiege in ihrer Wohnqualität beeinträchtigt fühlt, müsse eine - durch den Zugang über die Stiege erleichterte - Gartenbenützung in Kauf nehmen, weil eine solche keinem Miteigentümer untersagt und auch über den allgemeinen Zugang möglich sei. Da die beschlossene Maßnahme wesentlich in die Interessen der Antragstellerin eingreife, sei dem "formmäßig ordnungsgemäß zustandegekommenen Beschluß" die Genehmigung zu versagen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Auszugehen sei davon, daß es nicht um die Einräumung von Sonderrechten an die Antragstellerin gehe, sondern vielmehr die Antragsgegner den Versuch unternehmen, bestehende Rechte der Antragstellerin zu beschneiden.
Unstrittig sei, daß mit Bescheid der MA 36 vom 10. 1. 1964 die Umwandlung des Vorzimmerfensters in der Mieteinheit Tür Nr 2 in eine Türöffnung und die Herstellung einer eisernen Nebenstiegenanlage zwecks Schaffung eines Nebenausganges in den Hof bewilligt wurden. Dieser Bewilligung müsse gemäß § 63 Abs 1 lit c der Bauordnung für Wien die Zustimmung aller Miteigentümer der Liegenschaft zugrunde gelegen sein. Auch wenn sich weder im Parifizierungsbescheid noch im Kaufvertrag ein Hinweis auf die Stiege findet, sei dennoch die Bewilligung derselben mit Zustimmung der damaligen Miteigentümer erfolgt, was alle Rechtsnachfolger binde.Unstrittig sei, daß mit Bescheid der MA 36 vom 10. 1. 1964 die Umwandlung des Vorzimmerfensters in der Mieteinheit Tür Nr 2 in eine Türöffnung und die Herstellung einer eisernen Nebenstiegenanlage zwecks Schaffung eines Nebenausganges in den Hof bewilligt wurden. Dieser Bewilligung müsse gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, der Bauordnung für Wien die Zustimmung aller Miteigentümer der Liegenschaft zugrunde gelegen sein. Auch wenn sich weder im Parifizierungsbescheid noch im Kaufvertrag ein Hinweis auf die Stiege findet, sei dennoch die Bewilligung derselben mit Zustimmung der damaligen Miteigentümer erfolgt, was alle Rechtsnachfolger binde.
Durch den verfahrensgegenständlichen Beschluß der Miteigentümermehrheit würde der Antragstellerin die Möglichkeit genommen, eine dem Bewilligungsbescheid entsprechende Stiege, mit deren Errichtung die seinerzeitigen Miteigentümer einverstanden waren, wieder herzustellen. Eine solche Maßnahme würde massiv gegen die Interessen der Antragstellerin, die ja eine über eine Außenstiege mit dem Garten verbundene Wohnung erwarb, verstoßen, und könnte schon deshalb nicht als solche der ordentlichen Verwaltung angesehen werden (Würth/Zingher20 Rz 9 zu § 14 WEG).Durch den verfahrensgegenständlichen Beschluß der Miteigentümermehrheit würde der Antragstellerin die Möglichkeit genommen, eine dem Bewilligungsbescheid entsprechende Stiege, mit deren Errichtung die seinerzeitigen Miteigentümer einverstanden waren, wieder herzustellen. Eine solche Maßnahme würde massiv gegen die Interessen der Antragstellerin, die ja eine über eine Außenstiege mit dem Garten verbundene Wohnung erwarb, verstoßen, und könnte schon deshalb nicht als solche der ordentlichen Verwaltung angesehen werden (Würth/Zingher20 Rz 9 zu Paragraph 14, WEG).
Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der beschlossenen Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung um eine solche handelt, die auch die in der ausschließlichen Nutzung der Antragstellerin stehende Wohnung betrifft, in welchem Falle eine erleichterte Beschlußfassung nach § 14 Abs 3 WEG gar nicht in Betracht komme (5 Ob 2330/96z), oder um eine dem § 14 Abs 3 WEG zuzuordnende Maßnahme, weil die Antragstellerin ohnedies sowohl innerhalb der in § 14 Abs 3 WEG als auch der in § 13b Abs 4 lit d WEG genannten Frist das Gericht angerufen habe, ihr jedenfalls ein Interesse an der Beseitigung des Beschlusses zugebilligt werden müsse und aus später darzustellenden Gründen schon wegen der Beeinträchtigung der Antragstellerin eine Genehmigung des Beschlusses nicht in Betracht komme. Dabei sei es nicht entscheidend, ob sich die Antragstellerin auf § 13b Abs 4 WEG oder § 14 Abs 3 WEG stützt und ob sie den Beschluß "anficht" oder beantragt, dessen Genehmigung zu versagen, weil nach § 26 Abs 1 Z 4 WEG in den Fällen der §§ 13b und 14 Abs 3 WEG nur über die Rechtswirksamkeit des Beschlusses zu entscheiden ist und ohnedies nur dessen Bejahung oder Verneinung in Frage komme (Würth/Zingher20 Rz 13 zu § 13b WEG). Ob dies in Form einer "Nichtgenehmigung" oder "Unwirksamerklärung" erfolgt, sei nicht von Bedeutung.Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der beschlossenen Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung um eine solche handelt, die auch die in der ausschließlichen Nutzung der Antragstellerin stehende Wohnung betrifft, in welchem Falle eine erleichterte Beschlußfassung nach Paragraph 14, Absatz 3, WEG gar nicht in Betracht komme (5 Ob 2330/96z), oder um eine dem Paragraph 14, Absatz 3, WEG zuzuordnende Maßnahme, weil die Antragstellerin ohnedies sowohl innerhalb der in Paragraph 14, Absatz 3, WEG als auch der in Paragraph 13 b, Absatz 4, Litera d, WEG genannten Frist das Gericht angerufen habe, ihr jedenfalls ein Interesse an der Beseitigung des Beschlusses zugebilligt werden müsse und aus später darzustellenden Gründen schon wegen der Beeinträchtigung der Antragstellerin eine Genehmigung des Beschlusses nicht in Betracht komme. Dabei sei es nicht entscheidend, ob sich die Antragstellerin auf Paragraph 13 b, Absatz 4, WEG oder Paragraph 14, Absatz 3, WEG stützt und ob sie den Beschluß "anficht" oder beantragt, dessen Genehmigung zu versagen, weil nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, WEG in den Fällen der Paragraphen 13 b und 14 Absatz 3, WEG nur über die Rechtswirksamkeit des Beschlusses zu entscheiden ist und ohnedies nur dessen Bejahung oder Verneinung in Frage komme (Würth/Zingher20 Rz 13 zu Paragraph 13 b, WEG). Ob dies in Form einer "Nichtgenehmigung" oder "Unwirksamerklärung" erfolgt, sei nicht von Bedeutung.
Vertrete man den Standpunkt, daß die beschlossene Maßnahme die Nutzung der Wohnung top Nr 2 betrifft, weil diese jetzt nur mehr erschwert in Richtung Garten verlassen werden kann, so handle es sich um keine Veränderung an gemeinsamen Teilen und Anlagen der Liegenschaft, sodaß eine erleichterte Beschlußfassung nach § 14 Abs 3 WEG nicht in Betracht komme. Der Beschluß über eine über den Regelungsinhalt nach § 14 Abs 3 WEG hinausgehende außerordentliche Verwaltungsmaßnahme könnte nur einstimmig gefaßt werden (vgl 5 Ob 2330/96z). Ein dennoch mehrstimmig gefaßter Beschluß wäre nach § 13b Abs 4 lit d WEG mangels Zulässigkeit einer Mehrheitsentscheidung erfolgreich anfechtbar (vgl Palten Wohnungseigentumsrecht2 Rz 126, 127).Vertrete man den Standpunkt, daß die beschlossene Maßnahme die Nutzung der Wohnung top Nr 2 betrifft, weil diese jetzt nur mehr erschwert in Richtung Garten verlassen werden kann, so handle es sich um keine Veränderung an gemeinsamen Teilen und Anlagen der Liegenschaft, sodaß eine erleichterte Beschlußfassung nach Paragraph 14, Absatz 3, WEG nicht in Betracht komme. Der Beschluß über eine über den Regelungsinhalt nach Paragraph 14, Absatz 3, WEG hinausgehende außerordentliche Verwaltungsmaßnahme könnte nur einstimmig gefaßt werden vergleiche 5 Ob 2330/96z). Ein dennoch mehrstimmig gefaßter Beschluß wäre nach Paragraph 13 b, Absatz 4, Litera d, WEG mangels Zulässigkeit einer Mehrheitsentscheidung erfolgreich anfechtbar vergleiche Palten Wohnungseigentumsrecht2 Rz 126, 127).
Wolle man hingegen die Angelegenheit als solche beurteilen, die § 14 Abs 3 WEG zu unterstellen ist, so sei die Genehmigung zu versagen, weil die Antragstellerin durch die Veränderung übermäßig beeinträchtigt würde. Auch wenn sie nicht selbst die Wohnung bewohnt, sondern sie Mietern überläßt, bedeute die Unmöglichkeit, eine bei Erwerb des Objektes vorhandene Stiege zum Garten, für die es eine baubehördliche Bewilligung gab, wiederherzustellen, eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Objektes. Dies stünde einer Genehmigung entgegen.Wolle man hingegen die Angelegenheit als solche beurteilen, die Paragraph 14, Absatz 3, WEG zu unterstellen ist, so sei die Genehmigung zu versagen, weil die Antragstellerin durch die Veränderung übermäßig beeinträchtigt würde. Auch wenn sie nicht selbst die Wohnung bewohnt, sondern sie Mietern überläßt, bedeute die Unmöglichkeit, eine bei Erwerb des Objektes vorhandene Stiege zum Garten, für die es eine baubehördliche Bewilligung gab, wiederherzustellen, eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Objektes. Dies stünde einer Genehmigung entgegen.
Es habe daher bei der antragsstattgebenden Entscheidung des Erstgerichtes zu bleiben.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß eine Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Untersagung der Wiederherstellung einer baulichen Anlage, für deren Errichtung bereits einmal die Zustimmung aller Miteigentümer vorlag, eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung darstellt.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs hält die Rechtsmittelwerberin (die 40.-Antragsgegnerin) an ihrer Auffassung fest, daß der Beschluß der Miteigentümermehrheit vom 18. 3. 1998 gar nicht anfechtbar, jedenfalls aber rechtswirksam, also zu genehmigen bzw das Begehren der Antragstellerin, ihn nicht zu genehmigen, abzuweisen sei. Dementsprechend soll in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen der Sachantrag der Antragstellerin zurück- oder abgewiesen werden; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Für die Annahme des Rekursgerichtes, es handle sich beim Wohnungseigentumsobjekt der Antragstellerin um eine "mit dem Garten verbundene Wohnung" fehle jegliche Rechtsgrundlage. Rechte der Antragstellerin an der strittigen Stiege könnten sich nur aus dem Parifizierungsbescheid bzw aus einer Benützungsvereinbarung der Miteigentümer ergeben; die Stiege sei aber im Parifizierungsbescheid gar nicht erwähnt und auch eine Benützungsvereinbarung - betreffend den Gemeinschaftsgarten, zu dem die Stiege führte - bestehe nicht. Außerdem stimme nicht, daß eine baubehördliche Bewilligung für die beim Erwerb der Wohnung durch die Antragstellerin vorhandene Stiege existiere, sodaß die Antragstellerin auch aus der Baubewilligung keinerlei Rechte ableiten könne. Aus einer baukonsenswidrig errichteten Stiege lasse sich keine Zustimmung der ursprünglichen Miteigentümer ableiten, die auch deren Rechtsnachfolger binde.
Die abgerissene Stiege könne, da sie nicht der Baubewilligung entsprochen habe, nicht wieder errichtet werden. Die ursprüngliche Baubewilligung sei auch längst unwirksam geworden. Es bliebe also nur die Möglichkeit, eine neue Stiege zu errichten, wofür die Antragstellerin die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer der Liegenschaft beibringen müßte. Allein schon die Weigerung der Rechtsmittelwerberin, einem solchen Vorhaben zuzustimmen, schließe das aus. Ein gefährlicher Zustand, wie ihn das Rekursgericht annahm, bestehe nicht, weil die früher in den Garten führende Tür der Wohnung top 2 vergittert sei und nur geringfügig über dem Gartenniveau liege. Daraus ergebe sich, daß mit dem Beschluß vom 18. 3. 1998 lediglich die bestehende Rechtslage bekräftigt wurde. Dieser Beschluß bewirke keine Veränderung, jedenfalls aber handle es sich um eine bloße Bagatellangelegenheit, sodaß eine der Anfechtung nach § 14 Abs 3 WEG nicht unterliegende Maßnahme der ordentlichen Verwaltung vorliege. Unabhängig davon könne von einer "übermäßigen Beeinträchtigung" iSd § 14 Abs 3 WEG keine Rede sein, wenn verhindert wird, daß eine rechtswidrig hergestellte Stiege wieder errichtet und der Antragstellerin eine Nutzungsmöglichkeit verwehrt wird, die sie nur auf Grund eines rechtswidrigen Zustands hatte.Die abgerissene Stiege könne, da sie nicht der Baubewilligung entsprochen habe, nicht wieder errichtet werden. Die ursprüngliche Baubewilligung sei auch längst unwirksam geworden. Es bliebe also nur die Möglichkeit, eine neue Stiege zu errichten, wofür die Antragstellerin die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer der Liegenschaft beibringen müßte. Allein schon die Weigerung der Rechtsmittelwerberin, einem solchen Vorhaben zuzustimmen, schließe das aus. Ein gefährlicher Zustand, wie ihn das Rekursgericht annahm, bestehe nicht, weil die früher in den Garten führende Tür der Wohnung top 2 vergittert sei und nur geringfügig über dem Gartenniveau liege. Daraus ergebe sich, daß mit dem Beschluß vom 18. 3. 1998 lediglich die bestehende Rechtslage bekräftigt wurde. Dieser Beschluß bewirke keine Veränderung, jedenfalls aber handle es sich um eine bloße Bagatellangelegenheit, sodaß eine der Anfechtung nach Paragraph 14, Absatz 3, WEG nicht unterliegende Maßnahme der ordentlichen Verwaltung vorliege. Unabhängig davon könne von einer "übermäßigen Beeinträchtigung" iSd Paragraph 14, Absatz 3, WEG keine Rede sein, wenn verhindert wird, daß eine rechtswidrig hergestellte Stiege wieder errichtet und der Antragstellerin eine Nutzungsmöglichkeit verwehrt wird, die sie nur auf Grund eines rechtswidrigen Zustands hatte.
Die Antragstellerin hat sich zu diesem Rechtsmittel in einer fristgerecht erstatteten Revisionsrekursbeantwortung geäußert und darin beantragt, das Rechtsmittel der 40.-Antragsgegnerin zurück- oder abzuweisen.