Rechtssatz RS0109841
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109841
Entscheidungsdatum
17.12.2012
Rechtssatz
§ 19 Abs 2 WEG über das schriftliche Abbedingen des gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssels ist auf Vereinbarungen im Vorstadium des Wohnungseigentums analog anzuwenden, sofern damit der im Gesetz genannte Personenkreis der (späteren) Miteigentümer nicht verlassen wird. Der Vertragsabschluss vor Verbücherung des Mieteigentums aller Vertragspartner ist kein Hindernis für die Gültigkeit der Vereinbarung.Paragraph 19, Absatz 2, WEG über das schriftliche Abbedingen des gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssels ist auf Vereinbarungen im Vorstadium des Wohnungseigentums analog anzuwenden, sofern damit der im Gesetz genannte Personenkreis der (späteren) Miteigentümer nicht verlassen wird. Der Vertragsabschluss vor Verbücherung des Mieteigentums aller Vertragspartner ist kein Hindernis für die Gültigkeit der Vereinbarung.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 98/98t
Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 98/98t
- 5 Ob 8/98g
Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 8/98g
- 5 Ob 142/06b
Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 142/06b
- 5 Ob 90/07g
Entscheidungstext OGH 08.05.2007 5 Ob 90/07g
Beisatz: „Parallelverfahren" zu 5 Ob 142/06b. (T1)
- 5 Ob 162/12b
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 162/12b
Beisatz: Durch eine Vereinbarung etwa (nur) mit dem Wohnungseigentumsorganisator darf nicht das Erfordernis der Einstimmigkeit umgangen werden (so schon 5 Ob 8/98g). (T2); Beisatz: Daran ist auch auf der Grundlage des WEG 2002 festzuhalten. (T3); Veröff: SZ 2012/140
Schlagworte
Entscheidung ergangen zu § 19 Abs 1 Z 2 WEG idF vor dem 3.WÄG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109841
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19980421_OGH0002_0050OB00098_98T0000_002