Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 561 GB *****. Der Kläger ist auf Grund eines Kaufvertrags vom 30. 4. 1991 Eigentümer von 126/1100-Anteilen (B-LNR 23) verbunden mit Wohnungseigentum an W 30 und der Beklagte ist auf Grund eines Kaufvertrags vom 5. 11. 1991 bzw vom 11. 10. 1999 Eigentümer von 47/1100- und 26/1100-Anteilen (B-LNR 24 und 3) mit denen Wohnungseigentum an W 8/9 bzw W 10 verbunden ist.
Frühere Liegenschaftseigentümerin war die R***** GesmbH gewesen, welche ab 1988 den Abverkauf der Miteigentumsanteile zur Wohnungseigentumsbegründung durchgeführt hatte; in den dazu abgeschlossenen Kaufverträgen mit den Erwerbern der Miteigentumsanteile war folgende Vertragsbestimmung enthalten:
„Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass im vertragsgegenständlichen Wohnhaus der Einbau eines hydraulischen Personenaufzuges mit der Tragkraft für zwei bis vier Personen vom Erdgeschoß bis in das Dachgeschoß mit Ein- und Ausstiegsstelle in jeder Etage vergesehen ist, soferne diesem Lifteinbau keine baubehördlichen Vorschriften entgegenstehen. Falls möglich, werden für diesen Aufzugseinbau öffentliche Förderungsmittel in Anspruch genommen.
Der Käufer verpflichtet sich bereits jetzt, die im Zusammenhang mit der Errichtung, Finanzierung und dem Betrieb des Aufzuges auf die kaufgegenständliche Wohnungseigentumseinheit entfallenden Kosten, Gebühren, Steuern und Abgaben aller Art aus eigenem zu leisten. Weiters verpflichtet sich der Käufer, alle notwendigen Erklärungen abzugeben und Urkunden zu unterfertigen, welche für die Errichtung und Finanzierung des Aufzugeinbaus notwendig sind.
Der Käufer erteilt hiemit seine Zustimmung, dass der gemeinsame Verwalter der vertragsgegenständlichen Liegenschaft aufgrund der ihm erteilten Verwaltervollmacht die notwendigen Aufträge für die Erlangung der Baubewilligung, der Betriebsanlagengenehmigung, der Benützungsbewilligung, der Finanzierung der Errichtungskosten und für die Gewährung der öffentlichen Förderungsmittel bezüglich des vorgesehenen Aufzugseinbaus namens der Miteigentümergemeinschaft der vertragsgegenständlichen Liegenschaft einzubringen hat. Falls dies notwendig wird, verpflichtet sich der Käufer, dem gemeinsamen Liegenschaftsverwalter eine entsprechende Spezialvollmacht zu unterfertigen."
Bereits im Jahr 1988 erteilten die damaligen Wohnungseigentumswerber und Liegenschaftsmiteigentümer der Verkäuferin R***** GesmbH eine Spezialvollmacht und für Anträge im Verwaltungsverfahren einem der beiden Geschäftsführer Rudolf V***** oder Dkfm. Dr. Horst J***** Vollmacht, „die notwendigen Anträge für die Erlangung der Baubewilligungen, der Betriebsanlagengenehmigungen, der Benützungsbewilligungen bezüglich des vorgesehenen Aufzugeinbaues, des Dachbodenausbaues und der Umbauten bestehender Wohnungen und sonstiger Räumlichkeiten unter Einbeziehung von Gangflächen, für die Finanzierung der Errichtungskosten und die Gewährung der öffentlichen Förderungsmittel bezüglich des vorgesehenen Aufzugeinbaues, die erforderlichen Baubewilligungsansuchen auch in meiner/unserer Eigenschaft als Liegenschaftseigentümer in meinem/unseren Namen einzubringen und zu unterfertigen; im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Lifteinbau Gesuche um Bewilligung grundbücherlicher Eintragungen und Rangordnungsanmerkungen zu unterfertigen; für sämtliche vorbezeichnete Handlungen, Treuhänder und Stellvertreter mit gleicher oder minder ausgedehnter Vollmacht zu bestellen und überhaupt alles vorzukehren, was die Machthaber für nützlich und notwendig erachten werden". Die R***** GesmbH sowie deren Geschäftsführer Rudolf V***** und Dkfm. Dr. Horst J***** nahmen diese Vollmachten an und substituierten mit gleichen Rechten und Pflichten den Verwalter Heinz P*****.
Der Beklagte hatte mit dem oben bereits angeführten Kaufvertrag vom 5. 11. 1991 von Johann F***** 46/1136-Anteile erworben, ob welchen die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß § 24a WEG 1975 an der Wohnung 8/9 angemerkt war. Die Wohnungseigentumsbegründung erfolgte dann im Jahr 1992, wobei der Miteigentumsanteil auf 47/1100-Anteile berichtigt wurde. Auch in dem vom Beklagten und Johann F***** abgeschlossenen Kaufvertrag vom 5. 11. 1991 war die oben wörtlich wiedergegebene Vertragsbestimmung betreffend die Errichtung des Personenaufzugs enthalten. In Vertragspunkt XXI. heißt es weiters:Der Beklagte hatte mit dem oben bereits angeführten Kaufvertrag vom 5. 11. 1991 von Johann F***** 46/1136-Anteile erworben, ob welchen die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß Paragraph 24 a, WEG 1975 an der Wohnung 8/9 angemerkt war. Die Wohnungseigentumsbegründung erfolgte dann im Jahr 1992, wobei der Miteigentumsanteil auf 47/1100-Anteile berichtigt wurde. Auch in dem vom Beklagten und Johann F***** abgeschlossenen Kaufvertrag vom 5. 11. 1991 war die oben wörtlich wiedergegebene Vertragsbestimmung betreffend die Errichtung des Personenaufzugs enthalten. In Vertragspunkt römisch 21 . heißt es weiters:
„Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass das vertragsgegenständliche Haus durch die Gebäudeverwaltung Heinz P***** .... verwaltet wird und verpflichtet sich, dieser Hausverwaltung eine abgesonderte Hausverwaltervollmacht zu erteilen."
Bereits die erste vom Verwalter Heinz P***** durchgeführte Miteigentümerversammlung ergab keine Einigkeit über den Lifteinbau, weshalb der Verwalter in dieser Angelegenheit nicht selbst aktiv werden wollte und die bei ihm aufgelegenen Vollmachten für den Lifteinbau mit Schreiben vom 13. 4. 1994 dem Kläger übertrug; dabei verlangte der Verwalter vom Kläger „die Angelegenheit Lifteinbau direkt mit den Eigentümern abzuwickeln und somit wird die Hausverwaltung diesbezüglich nicht tätig".
Am 25. 3. 1996 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, bei welcher Mit- und Wohnungseigentümer mit 597/1100-Anteilen anwesend waren und bei der abgesehen vom Kläger und dem Eigentümer von W 27-28 alle übrigen erklärten, mit einer finanziellen Beteiligung nicht einverstanden zu sein. Der Wohnungseigentümer von W 27-28 wollte erst nach Vorlage von Kostenvoranschlägen bzw Finanzierungsmöglichkeiten eine Entscheidung treffen.
Der Kläger betrieb unterdessen die Errichtung der Aufzugsanlage und erteilte dazu der N. S***** GmbH im Jahr 1996 den Errichtungsauftrag; dieses Unternehmen legte dann für die Lieferung und Montage der Aufzugsanlage eine Schlussrechnung vom 19. 1. 1998 an die „Hauseigentümergemeinschaft .... vertreten durch Ing. Rudolf K*****" über den Gesamtbetrag von 1,612.821,12 Schilling. Nachdem die Mit- und Wohnungseigentümer zwecks Finanzierung der Aufzugskosten zur Aufnahme eines Hypothekarkredits nicht bereit gewesen waren, nahm der Kläger noch im Jahr 1998 im eigenen Namen einen Kredit auf, mit welchem er die Aufzugskosten bezahlte.
Im Mai 1998 sollte der Beklagte, unter Hinweis, dass dieser wegen seines ersten späteren Eigentumserwerbs die Vollmacht aus dem Jahr 1988 nicht mitunterschrieben habe, dem Kläger eine „Spezialvollmacht" unterfertigen „zur Stellung der notwendigen Anträge für die Erlangung der Baubewilligung, der Betriebsanlagengenehmigung, der Benützungsbewilligung und sonst erforderlicher behördlicher Bewilligungen" und den Kläger ermächtigen, „die damit im Zusammenhang stehenden Eingaben und Erklärungen zu fertigen und einzubringen. Weiters sollte der Beklagte ausdrücklich bestätigen, „die Errichtung des im Kaufvertrag beschriebenen Personenaufzuges .... zustimmend zur Kenntnis genommen zu haben". Der Beklage war bei Erscheinen des Klägers nicht zu Hause; dessen Gattin unterfertigte die „Spezialvollmacht".
Der Kläger begehrte vom Beklagten den auf diesen entfallenden, vom Kläger mit 9.108,60 Euro s.A. errechneten Kostenanteil für die Errichtung der Aufzugsanlage. Die ursprüngliche Verkäuferin R***** GmbH und deren Geschäftsführer hätten dem damaligen Verwalter der Liegenschaft, Heinz P*****, Vollmacht und dieser habe wiederum dem Kläger Substitutionvollmacht erteilt; auf Grund dieser Vollmachtskette und der ihm auch vom Beklagten selbst erteilten Vollmacht habe er den Aufzugsbau betrieben. Grundlage für alle Teile der geltend gemachten Forderung sei die vertragliche Vereinbarung der Miteigentümer bei ihrem Anteilserwerb. Damals hätten sich alle Käufer und folgend Miteigentümer verpflichtet, sich an den Lifterrichtungskosten zu beteiligen, weshalb eine weitere Beschlussfassung nicht erforderlich gewesen sei. Ein Abgehen von dieser Vereinbarung über den Aufzugsbau hätte Einstimmigkeit erfordert, welche nie vorgelegen habe, weil beim Kläger immer ein Interesse an der Errichtung des Lifts bestanden habe. Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Er habe dem Kläger nie einen Auftrag zur Errichtung des Lifts erteilt, stehe mit diesem insoweit in keinem Vertragsverhältnis und habe auch keine Verpflichtung zur Beteiligung an den Liftkosten übernommen. Die vom Kläger in Anspruch genommene Bestimmung des Kaufvertrags habe lediglich eine Absichtserklärung dargestellt. Der Kläger habe seine angebliche Forderung ihm gegenüber nie abgerechnet, weshalb sie selbst gegebenenfalls nicht fällig sei. Da der Lifteinbau Jahre in Anspruch genommen habe, sei auch die Verjährung einzelner Positionen möglich. Die Zustimmung der Käufer der Miteigentumsanteile habe nur für das Einschreiten der Eigentümergemeinschaft gegolten. Ein Beschluss der Eigentümerschaft auf Errichtung des Lifts liege nicht vor. Der Beklagte habe sich ausdrücklich gegen die Errichtung eines Aufzugs und gegen eine Kostenbelastung ausgesprochen, was als Widerruf der Vollmacht zu werten gewesen sei. Die vertragliche Vereinbarung über die Lifterrichtung sei zu unbestimmt gewesen, um eine Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung der Lifterrichtungskosten an den Kläger zu begründen. Selbst wenn die Vertragsbestimmung über den Aufzugsbau verbindlich sei, bestehe eine Verpflichtung des Beklagten nur gegenüber der Eigentümergemeinschaft, weshalb der Kläger nicht aktiv legitimiert sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren im Wesentlichen auf Grund des eingangs zusammengefassten, (nunmehr) unstrittigen Sachverhalts ab; es erwog rechtlich, dass die in den Kaufverträgen der Anteilserwerber enthaltene Regelung über die Lifterrichtung unwirksam sei, weil sie nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 869 ABGB genüge. Es sei insbesondere unklar, wer überhaupt berechtigt gewesen sein sollte, den Auftrag zum Lifteinbau zu vergeben. Die erteilten Vollmachten hätten lediglich das Betreiben der Baubewilligung gedeckt. Für einen Auftrag zur Errichtung des Lifts wäre dagegen noch ein Beschluss der Mit- und Wohnungseigentümer erforderlich gewesen. Die Vertragsbestimmung sei auch insoweit unbestimmt, als nicht festgelegt worden sei, wann, wo und mit welchem Kostenaufwand der Lift zu errichten sei. Selbst wenn aber eine wirksame Bevollmächtigung des Klägers vorgelegen habe, so hätte sich dieser wie der Verwalter einer Eigentümergemeinschaft verhalten, den Wohnungseigentümern Kostenvoranschläge und Pläne vorlegen und einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft betreffend die Finanzierung der Lifterrichtung herbeiführen müssen. Letztlich käme nur in Betracht, dass der Kläger als Verwalter seine Aufwandersatzansprüche geltend mache, für welche allerdings die kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren gelte, die im Hinblick auf die bereits im Jahr 1998 erfolgte Herstellung und Bezahlung des Lifts durch den Kläger bei Klagserhebung längst verstrichen gewesen sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren im Wesentlichen auf Grund des eingangs zusammengefassten, (nunmehr) unstrittigen Sachverhalts ab; es erwog rechtlich, dass die in den Kaufverträgen der Anteilserwerber enthaltene Regelung über die Lifterrichtung unwirksam sei, weil sie nicht den Bestimmtheitsanforderungen des Paragraph 869, ABGB genüge. Es sei insbesondere unklar, wer überhaupt berechtigt gewesen sein sollte, den Auftrag zum Lifteinbau zu vergeben. Die erteilten Vollmachten hätten lediglich das Betreiben der Baubewilligung gedeckt. Für einen Auftrag zur Errichtung des Lifts wäre dagegen noch ein Beschluss der Mit- und Wohnungseigentümer erforderlich gewesen. Die Vertragsbestimmung sei auch insoweit unbestimmt, als nicht festgelegt worden sei, wann, wo und mit welchem Kostenaufwand der Lift zu errichten sei. Selbst wenn aber eine wirksame Bevollmächtigung des Klägers vorgelegen habe, so hätte sich dieser wie der Verwalter einer Eigentümergemeinschaft verhalten, den Wohnungseigentümern Kostenvoranschläge und Pläne vorlegen und einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft betreffend die Finanzierung der Lifterrichtung herbeiführen müssen. Letztlich käme nur in Betracht, dass der Kläger als Verwalter seine Aufwandersatzansprüche geltend mache, für welche allerdings die kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren gelte, die im Hinblick auf die bereits im Jahr 1998 erfolgte Herstellung und Bezahlung des Lifts durch den Kläger bei Klagserhebung längst verstrichen gewesen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Ein Eingehen auf die einzelnen - im Übrigen nicht gesondert dargestellten, somit nicht gesetzmäßig zur Ausführung gelangten - Berufungsgründe erübrige sich aus rechtlichen Erwägungen. Nach dem maßgeblichen Übergangsrecht sei von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des WEG 2002 auch im vorliegenden Fall auszugehen. § 18 WEG 2002 normiere die Rechtspersönlichkeit der Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung. Der Einbau eines Lifts sei eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung, über welche gemäß § 29 WEG 2002 die Mehrheit der Wohnungseigentümer entscheide. Der Kläger wäre vor seinem Einschreiten zwecks Aufzugserrichtung verpflichtet gewesen, eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zu begehren. Habe ein Wohnungseigentümer Aufwendungen für Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung alleine getragen, käme zwar ein Ersatz grundsätzlich in Betracht, doch sei ein derartiger Anspruch auch im Hinblick auf die gleichlautenden Vertragsbestimmungen in den Kaufverträgen der Anteilserwerber in jedem Fall gegen die Eigentümergemeinschaft zu richten, weil Maßnahmen der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung deren Sache sei. Ginge man mit dem Erstgericht davon aus, dass die Vertragsbestimmung in den Kaufverträgen zu unbestimmt sei, kämen allenfalls bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers oder solche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht, welche allerdings ebenfalls von der Eigentümergemeinschaft getragen werden müssten. Die Klage sei daher vom Erstgericht mangels passiver Klagslegitimation des Beklagten im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die (gemeint: ordentliche; § 500 Abs 2 Z 3 ZPO) Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob Ansprüche eines Wohnungseigentümers auf Ersatz von Aufwendungen für Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung gegen die Eigentümergemeinschaft oder die einzelnen Miteigentümer zu richten seien.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Ein Eingehen auf die einzelnen - im Übrigen nicht gesondert dargestellten, somit nicht gesetzmäßig zur Ausführung gelangten - Berufungsgründe erübrige sich aus rechtlichen Erwägungen. Nach dem maßgeblichen Übergangsrecht sei von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des WEG 2002 auch im vorliegenden Fall auszugehen. Paragraph 18, WEG 2002 normiere die Rechtspersönlichkeit der Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung. Der Einbau eines Lifts sei eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung, über welche gemäß Paragraph 29, WEG 2002 die Mehrheit der Wohnungseigentümer entscheide. Der Kläger wäre vor seinem Einschreiten zwecks Aufzugserrichtung verpflichtet gewesen, eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zu begehren. Habe ein Wohnungseigentümer Aufwendungen für Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung alleine getragen, käme zwar ein Ersatz grundsätzlich in Betracht, doch sei ein derartiger Anspruch auch im Hinblick auf die gleichlautenden Vertragsbestimmungen in den Kaufverträgen der Anteilserwerber in jedem Fall gegen die Eigentümergemeinschaft zu richten, weil Maßnahmen der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung deren Sache sei. Ginge man mit dem Erstgericht davon aus, dass die Vertragsbestimmung in den Kaufverträgen zu unbestimmt sei, kämen allenfalls bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers oder solche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht, welche allerdings ebenfalls von der Eigentümergemeinschaft getragen werden müssten. Die Klage sei daher vom Erstgericht mangels passiver Klagslegitimation des Beklagten im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die (gemeint: ordentliche; Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO) Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob Ansprüche eines Wohnungseigentümers auf Ersatz von Aufwendungen für Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung gegen die Eigentümergemeinschaft oder die einzelnen Miteigentümer zu richten seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die ordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Stattgebung des Klagebegehrens. Da die Errichtung des Aufzugs im zeitlichen Geltungsbereich des WEG 1975 erfolgt sei, seien dessen Bestimmungen und nicht das WEG 2002 maßgeblich. Das WEG 1975 habe für Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung Einstimmigkeit gefordert, welche infolge gleichlautender Vertragsbestimmungen in allen Kaufverträgen vorgelegen habe. Da ein Miteigentümer mit einer Wohneinheit im Souterrain die Lifterrichtungskosten nicht mittragen habe sollen, läge selbst im Anwendungsbereich des WEG 2002 keine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung vor, bei der die Kosten gegenüber der Eigentümergemeinschaft geltend zu machen wären; diese könne nämlich nur dann herangezogen werden, wenn die geltend gemachten Ansprüche die Gemeinschaft aller Miteigentümer und nicht nur - wie hier - einzelne Miteigentümer betreffen würden. Auch aus der in den Kaufverträgen der Miteigentümer enthaltenen Bestimmung über die Lifterrichtung folge die direkte anteilige Kostentragungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers und - auch im Anwendungsbereich des WEG 2002 - kein Anspruch gegen die Eigentümergemeinschaft. Der Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision keine Folge zu geben.