Rechtssatz RS0123170
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123170
Entscheidungsdatum
31.01.2023
Rechtssatz
Die Durchführung von Erhaltungsarbeiten fällt in die Kompetenz der Eigentümergemeinschaft, die dabei von ihrem Verwalter vertreten wird. Da die Eigentümergemeinschaft nicht Partei des allein zwischen den Wohnungseigentümern abzuführenden Verfahrens nach § 30 Abs 1 Z 1 iVm § 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002 ist, kann weder gegen die Eigentümergemeinschaft noch gegen die vom Antragsteller belangten (übrigen) Wohnungseigentümer ein Leistungsbefehl zur Durchführung der begehrten Erhaltungsarbeiten ergehen. Das Gericht hat vielmehr durch eine rechtsgestaltende Entscheidung den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss zu ersetzen. An die Entscheidung, die Erhaltungsarbeiten durchzuführen, ist der Verwalter iSd § 20 Abs 1 WEG 2002 gebunden.Die Durchführung von Erhaltungsarbeiten fällt in die Kompetenz der Eigentümergemeinschaft, die dabei von ihrem Verwalter vertreten wird. Da die Eigentümergemeinschaft nicht Partei des allein zwischen den Wohnungseigentümern abzuführenden Verfahrens nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 2002 ist, kann weder gegen die Eigentümergemeinschaft noch gegen die vom Antragsteller belangten (übrigen) Wohnungseigentümer ein Leistungsbefehl zur Durchführung der begehrten Erhaltungsarbeiten ergehen. Das Gericht hat vielmehr durch eine rechtsgestaltende Entscheidung den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss zu ersetzen. An die Entscheidung, die Erhaltungsarbeiten durchzuführen, ist der Verwalter iSd Paragraph 20, Absatz eins, WEG 2002 gebunden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 116/07f
Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 116/07f
- 5 Ob 42/09a
Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 42/09a
Vgl; Beisatz: Die Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach § 30 Abs 1 WEG ist rechtsgestaltend. Sie ersetzt den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss. Sie enthält keinen Leistungsbefehl und ist nicht vollstreckbar. (T1)
- 5 Ob 63/09i
Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 63/09i
Auch; Beisatz: Dem Verwalter kommt im Verfahren nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG keine Parteistellung zu. (T2)
- 5 Ob 123/10i
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 123/10i
Auch; Beisatz: Ein Individualantrag nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer bzw ‑ bei bestehendem Fruchtgenuss an einem Anteil ‑ gegen den Fruchtnießer zu richten. (T3)
- 5 Ob 182/13w
Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 182/13w
Auch; Beis wie T1
- 5 Ob 212/13g
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 212/13g
Auch; Veröff: SZ 2014/53
- 6 Ob 3/14f
Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 3/14f
Auch
- 5 Ob 195/17p
Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 195/17p
Auch
- 5 Ob 243/20a
Entscheidungstext OGH 20.04.2021 5 Ob 243/20a
Vgl; Beis wie T1 nur: Die Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach § 30 Abs 1 WEG ist rechtsgestaltend. Sie ersetzt den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss. (T4)
- 5 Ob 106/22g
Entscheidungstext OGH 31.01.2023 5 Ob 106/22g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123170
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20080122_OGH0002_0050OB00116_07F0000_002