Rechtssatz RS0126206
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126206
Entscheidungsdatum
31.08.2010
Rechtssatz
Verbundfenster (bei denen Außen‑ und Innenteile zu einer Einheit verbunden sind, sodass sie funktional nur in dieser Einheit geöffnet und geschlossen werden können) fallen als Teil der „Außenhaut“ insgesamt, das heißt sowohl hinsichtlich ihrer Außenflügel als auch hinsichtlich ihrer Innenflügel, in die Erhaltungspflicht des Vermieters iSd § 3 Abs 2 Z 1 MRG bzw der Eigentümergemeinschaft iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG.Verbundfenster (bei denen Außen‑ und Innenteile zu einer Einheit verbunden sind, sodass sie funktional nur in dieser Einheit geöffnet und geschlossen werden können) fallen als Teil der „Außenhaut“ insgesamt, das heißt sowohl hinsichtlich ihrer Außenflügel als auch hinsichtlich ihrer Innenflügel, in die Erhaltungspflicht des Vermieters iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, MRG bzw der Eigentümergemeinschaft iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126206
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2010
Dokumentnummer
JJR_20100831_OGH0002_0050OB00123_10I0000_001