Rechtssatz RS0083267
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083267
Entscheidungsdatum
30.06.1992
Rechtssatz
In einem Verfahren über einen Antrag nach § 15 Abs 1 Z 2 WEG über die Bildung, Erhöhung oder Verminderung (wie hier) der Rücklage nach § 16 WEG hat der Verwalter der Liegenschaft keine Parteistellung; der Antrag ist vielmehr unter Beiziehung aller Miteigentümer als Antragsgegner zu behandeln.In einem Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, WEG über die Bildung, Erhöhung oder Verminderung (wie hier) der Rücklage nach Paragraph 16, WEG hat der Verwalter der Liegenschaft keine Parteistellung; der Antrag ist vielmehr unter Beiziehung aller Miteigentümer als Antragsgegner zu behandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083267
Dokumentnummer
JJR_19920630_OGH0002_0050OB00125_9100000_003