Rechtssatz RS0083268
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083268
Entscheidungsdatum
30.06.1992
Rechtssatz
Zur Antragstellung auf Minderung der Rücklage ist auch derjenige Miteigentümer (hier Fruchtgenußberechtigte) legitimiert, der seinerzeit der Bildung der Rücklage zustimmte. § 15 Abs 1 Z 2 WEG bildet sowohl die Rechtsgrundlage für überstimmte Miteigentümer, die die Bildung einer Rücklage überhaupt oder die Bildung der Rücklage in einer bestimmten Höhe, die gegen ihren Willen beschlossen wurde, bekämpfen wollen, als auch die Rechtsgrundlage für das Begehren jedes Miteigentümers auf Erhöhung oder (wie hier) Verminderung der einmal beschlossenen Rücklage.Zur Antragstellung auf Minderung der Rücklage ist auch derjenige Miteigentümer (hier Fruchtgenußberechtigte) legitimiert, der seinerzeit der Bildung der Rücklage zustimmte. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, WEG bildet sowohl die Rechtsgrundlage für überstimmte Miteigentümer, die die Bildung einer Rücklage überhaupt oder die Bildung der Rücklage in einer bestimmten Höhe, die gegen ihren Willen beschlossen wurde, bekämpfen wollen, als auch die Rechtsgrundlage für das Begehren jedes Miteigentümers auf Erhöhung oder (wie hier) Verminderung der einmal beschlossenen Rücklage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083268
Dokumentnummer
JJR_19920630_OGH0002_0050OB00125_9100000_004