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Rechtssatz RS0083268

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083268

Geschäftszahl

5Ob125/91

Entscheidungsdatum

30.06.1992

Rechtssatz

Zur Antragstellung auf Minderung der Rücklage ist auch derjenige Miteigentümer (hier Fruchtgenußberechtigte) legitimiert, der seinerzeit der Bildung der Rücklage zustimmte. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, WEG bildet sowohl die Rechtsgrundlage für überstimmte Miteigentümer, die die Bildung einer Rücklage überhaupt oder die Bildung der Rücklage in einer bestimmten Höhe, die gegen ihren Willen beschlossen wurde, bekämpfen wollen, als auch die Rechtsgrundlage für das Begehren jedes Miteigentümers auf Erhöhung oder (wie hier) Verminderung der einmal beschlossenen Rücklage.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 125/91
    Entscheidungstext OGH 30.06.1992 5 Ob 125/91
    Veröff: RZ 1994/33 S 92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083268

Dokumentnummer

JJR_19920630_OGH0002_0050OB00125_9100000_004