Rechtssatz RS0109765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109765
Entscheidungsdatum
07.07.2011
Rechtssatz
Im Fall des Antrages gemäß § 40 Abs 2 MRG ist eine Zurücknahme der Anrufung des Gerichts im Gesetz nicht vorgesehen. Der Antrag gemäß § 40 Abs 2 MRG beendet das Verfahren vor der Gemeinde; damit wird das Gericht für das Verfahren über den Antrag gemäß § 37 MRG endgültig zuständig. Eine Beendigung des Verfahrens durch Parteidisposition ist dann nur mehr durch Rücknahme des das Verfahren einleitenden Rechtsschutzantrages möglich.Im Fall des Antrages gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG ist eine Zurücknahme der Anrufung des Gerichts im Gesetz nicht vorgesehen. Der Antrag gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG beendet das Verfahren vor der Gemeinde; damit wird das Gericht für das Verfahren über den Antrag gemäß Paragraph 37, MRG endgültig zuständig. Eine Beendigung des Verfahrens durch Parteidisposition ist dann nur mehr durch Rücknahme des das Verfahren einleitenden Rechtsschutzantrages möglich.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 93/98x
Entscheidungstext OGH 31.03.1998 7 Ob 93/98x
- 7 Ob 182/98k
Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 182/98k
- 5 Ob 119/06w
Entscheidungstext OGH 03.10.2006 5 Ob 119/06w
Beisatz: Im Fall des § 40 Abs 1 MRG kann die Anrufung des Gerichts durch denjenigen, der das Gericht angerufen hat, zurückgezogen werden. (T1)
- 5 Ob 73/11p
Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 73/11p
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109765
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2011
Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_0070OB00093_98X0000_001