Rechtstracker.at
Entscheidung 10 ObS 71/13h×

Entscheidung 10 ObS 71/13h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042424 Rechtssatz 19.10.1993Zivilrecht
Der Ausspruch des Berufungsgerichts gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO, die Revision sei jedenfalls unzulässig, hat bloß belehrenden Charakter und bindet weder die Parteien noch die Gerichte; er hindert deshalb den Betroffenen nicht, dennoch dagegen Revision zu erhe …
RS0103702 Rechtssatz 04.06.1996Zivilrecht
Ist der Revisionsrekurs nicht gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand der Kognition des Obersten Gerichtshofes nicht überhaupt entzogen ist, und sind die im § 528 Abs 1 ZPO geregelten Voraussetzungen für die Anrufung des O …
RS0105321 Rechtssatz 08.05.1996Zivilrecht
Die Gleichstellung der Abweisung oder Zurückweisung eines Fortsetzungsantrages mit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen kann nur gerechtfertigt sein, wenn die Verweigerung der Fortsetzung des gesetzgemäßen Verfahrens gleichzeitig auch die Ver …
RS0116063 Rechtssatz 12.02.2002Zivilrecht
In den in § 76 Abs 1 ASGG angeführten Rechtsstreitigkeiten wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage des Verfahrens auch dann unterbrochen, wenn der Verstorbene durch einen Rechtsanwalt oder eine andere mit Prozessvollmacht ausgestattete Pe …
RS0128857 Rechtssatz 28.05.2013Zivilrecht
Eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherten liegt dann vor, wenn eine wirtschaftliche und finanzielle Interessengemeinschaft mit dem Ziel besteht, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaften zu vermindern, wobei ein gewisses Maß an Zusammen …