Rechtssatz RS0128857
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128857
Entscheidungsdatum
28.05.2013
Rechtssatz
Eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherten liegt dann vor, wenn eine wirtschaftliche und finanzielle Interessengemeinschaft mit dem Ziel besteht, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaften zu vermindern, wobei ein gewisses Maß an Zusammenwohnen notwendig ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 71/13h
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 71/13h
Beisatz: Eine zur Zeit des Todes des Klägers (der Klägerin) gegebene häusliche Gemeinschaft iSd § 76 Abs 2 ASGG ist bei vorübergehender Abwesenheit (Urlaub, Krankenhaus oder Kuraufenthalt) weiter anzunehmen, nicht aber bei dauernder Unterbringung in einem Seniorenheim. (T1)
Beisatz: Bei § 408 ASVG und der Parallelbestimmung des § 76 Abs 2 ASGG handelt es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um ‑ den besonderen Belangen des Sozialversicherungsrechts Rechnung tragende ‑ Schutzbestimmungen für diejenigen mit dem Versicherten in Hausgemeinschaft lebenden Verwandten, die sich zur Zeit dessen Todes um ihn gekümmert und möglicherweise Auslagen für ihn getragen haben. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128857
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013
Dokumentnummer
JJR_20130528_OGH0002_010OBS00071_13H0000_001