Rechtssatz RS0102847
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102847
Entscheidungsdatum
24.01.2011
Rechtssatz
Das in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG 1975 angestrebte Ziel ist immer eine Gesamtparifizierung der Liegenschaft.Das in einem Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 angestrebte Ziel ist immer eine Gesamtparifizierung der Liegenschaft.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 188/97a
Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 188/97a
- 5 Ob 100/02w
Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 100/02w
Beisatz: Das Wesen einer solchen Regelungsstreitigkeit ist, dass das Gericht nicht an das Begehren im Antrag gebunden ist, sondern nach Einleitung des Verfahrens in einem jeder Dispositionsbefugnis der Parteien entzogenen Verfahren für alle als Wohnungseinheit in Betracht kommende Objekte einer Liegenschaft ausgehend von der jeweils materiellen Rechtslage entsprechend der konkreten Widmung eine Festsetzung der Nutzwerte vorzunehmen hat. (T1)
- 5 Ob 190/10t
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 190/10t
Vgl auch; Beisatz: Eine Teilnutzwert(neu)festsetzung ist rechtlich unmöglich. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0102847
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2011
Dokumentnummer
JJR_19970902_OGH0002_0050OB00188_97A0000_001