Rechtssatz RS0123353
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123353
Entscheidungsdatum
22.08.2022
Rechtssatz
§ 52 Abs 1 WEG 2002 enthält eine taxative, aber analogiefähige beziehungsweise der berichtigenden Auslegung zugängliche Aufzählung jener wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheiten, die im außerstreitigen Verfahren zu behandeln sind. Die Zuordnung von Rechtsschutzansprüchen zum außerstreitigen Wohnrechtsverfahren kann sich entweder aus der direkten Aufzählung oder aus einem unzweifelhaften Analogieschluss ergeben. Maßgebend für die Beurteilung, welche Art des Verfahrens anzuwenden ist, ist der Wortlaut des vom Antragsteller gestellten Entscheidungsbegehrens und sein Sachvorbringen, also der zur Begründung des Begehrens vorgetragene Sachverhalt.Paragraph 52, Absatz eins, WEG 2002 enthält eine taxative, aber analogiefähige beziehungsweise der berichtigenden Auslegung zugängliche Aufzählung jener wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheiten, die im außerstreitigen Verfahren zu behandeln sind. Die Zuordnung von Rechtsschutzansprüchen zum außerstreitigen Wohnrechtsverfahren kann sich entweder aus der direkten Aufzählung oder aus einem unzweifelhaften Analogieschluss ergeben. Maßgebend für die Beurteilung, welche Art des Verfahrens anzuwenden ist, ist der Wortlaut des vom Antragsteller gestellten Entscheidungsbegehrens und sein Sachvorbringen, also der zur Begründung des Begehrens vorgetragene Sachverhalt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 226/07g
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 226/07g
- 5 Ob 29/08p
Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 29/08p
nur: Maßgebend für die Beurteilung, welche Art des Verfahrens anzuwenden ist, ist der Wortlaut des vom Antragsteller gestellten Entscheidungsbegehrens und sein Sachvorbringen, also der zur Begründung des Begehrens vorgetragene Sachverhalt. (T1)
- 5 Ob 254/09b
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 254/09b
Vgl auch
- 5 Ob 267/09i
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 267/09i
Vgl auch
- 5 Ob 153/13f
Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 153/13f
Vgl auch; Beisatz: Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit der Höhe der vom Mietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer nach § 37 Abs 1 MRG. (T2)
- 5 Ob 255/15h
Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 255/15h
Auch
- 5 Ob 2/16d
Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 2/16d
Auch
- 5 Ob 197/16f
Entscheidungstext OGH 19.12.2016 5 Ob 197/16f
Auch; Veröff: SZ 2016/136
- 5 Ob 39/22d
Entscheidungstext OGH 22.08.2022 5 Ob 39/22d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123353
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20080401_OGH0002_0050OB00226_07G0000_001