Beide Revisionsrekurse sind aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, sie sind aber beide nicht berechtigt.
1.1. Nach - dem mit der Wohnrechtsnovelle 2006 (WRN 2006), BGBl I 2006/124, eingefügten - § 19c WGG hat die Bauvereinigung dem erwerbenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines nach § 14e WGG vermieteten Wohnungseigentumsobjekts für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsübertragung spätestens mit der nächsten Abrechnung gemäß § 19a WGG eine Zwischenabrechnung zu legen. Wurde vor dem 1. 1. 2007 Wohnungseigentum an einem wohnungseigentumstauglichen Objekt begründet, so ist gemäß § 39 Abs 31 lit a WGG für den Zeitraum bis 31. 12. 2006 eine Schlussabrechnung gemäß § 19b WGG spätestens bis zum 30. 6. 2007 zu legen; die § 14 Abs 2b, § 14d Abs 1a, §§ 14e, 14f, 19a, 19c und 19d sind ab 1. 1. 2007 anzuwenden.1.1. Nach - dem mit der Wohnrechtsnovelle 2006 (WRN 2006), BGBl römisch eins 2006/124, eingefügten - Paragraph 19 c, WGG hat die Bauvereinigung dem erwerbenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines nach Paragraph 14 e, WGG vermieteten Wohnungseigentumsobjekts für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsübertragung spätestens mit der nächsten Abrechnung gemäß Paragraph 19 a, WGG eine Zwischenabrechnung zu legen. Wurde vor dem 1. 1. 2007 Wohnungseigentum an einem wohnungseigentumstauglichen Objekt begründet, so ist gemäß Paragraph 39, Absatz 31, Litera a, WGG für den Zeitraum bis 31. 12. 2006 eine Schlussabrechnung gemäß Paragraph 19 b, WGG spätestens bis zum 30. 6. 2007 zu legen; die Paragraph 14, Absatz 2 b,, Paragraph 14 d, Absatz eins a,, Paragraphen 14 e, 14 f, 19 a, 19 c und 19 d sind ab 1. 1. 2007 anzuwenden.
1.2. Nach den ErläutRV zur WRN 2006 (1183 BlgNR 22. GP 46) soll „mit der Schlussabrechnung gemäß § 19b WGG eine Art 'Schlussbilanz' für das bisher ausschließlich nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zu verwaltende Mietwohnhaus und alle darin befindlichen Wohneinheiten gezogen werden. Dies ermöglicht (vor allem im Hinblick auf die bisher gesamtobjektbezogene EVB-Abrechnung sowie allfällige unterschiedliche Verteilungsschlüssel) eine klare Abgrenzung zur nunmehr beginnenden Verwaltung nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002. Mit der Regelung des § 19c WGG soll auch dem später erwerbenden Mieter (der von der gemeinnützigen Bauvereinigung vermieteten Eigentumswohnung) eine Art 'Bilanz' über sein bisheriges Mietverhältnis geboten werden, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht verbrauchter Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (§ 14d Abs 8a WGG).“1.2. Nach den ErläutRV zur WRN 2006 (1183 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 46) soll „mit der Schlussabrechnung gemäß Paragraph 19 b, WGG eine Art 'Schlussbilanz' für das bisher ausschließlich nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zu verwaltende Mietwohnhaus und alle darin befindlichen Wohneinheiten gezogen werden. Dies ermöglicht (vor allem im Hinblick auf die bisher gesamtobjektbezogene EVB-Abrechnung sowie allfällige unterschiedliche Verteilungsschlüssel) eine klare Abgrenzung zur nunmehr beginnenden Verwaltung nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002. Mit der Regelung des Paragraph 19 c, WGG soll auch dem später erwerbenden Mieter (der von der gemeinnützigen Bauvereinigung vermieteten Eigentumswohnung) eine Art 'Bilanz' über sein bisheriges Mietverhältnis geboten werden, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht verbrauchter Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (Paragraph 14 d, Absatz 8 a, WGG).“
1.3. § 22 Abs 1 WGG bezeichnet jene Angelegenheiten, über die gemäß § 22 Abs 4 WGG im Außerstreitverfahren zu entscheiden ist. Zu diesen verwiesenen Angelegenheiten gehört nach § 22 Abs 1 Z 9 WGG die „Legung der Abrechnungen (§ 19)”. Mit der WRN 2006 erfolgte zwar eine Änderung des § 22 Abs 1 WGG, nämlich in dessen Z 6a, eine (ausdrückliche) Erweiterung der Z 9 um die §§ 19a, 19b, 19c und 19d WGG ist allerdings unterblieben.1.3. Paragraph 22, Absatz eins, WGG bezeichnet jene Angelegenheiten, über die gemäß Paragraph 22, Absatz 4, WGG im Außerstreitverfahren zu entscheiden ist. Zu diesen verwiesenen Angelegenheiten gehört nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, WGG die „Legung der Abrechnungen (Paragraph 19,)”. Mit der WRN 2006 erfolgte zwar eine Änderung des Paragraph 22, Absatz eins, WGG, nämlich in dessen Ziffer 6 a,, eine (ausdrückliche) Erweiterung der Ziffer 9, um die Paragraphen 19 a, 19 b, 19 c und 19 d WGG ist allerdings unterblieben.
2. Die Antragsgegnerin vertritt nun in ihrem Revisionsrekurs die Ansicht, dass Rechnungslegungsansprüche im streitigen Verfahren durchzusetzen seien, was insbesondere dann gelten müsse, wenn solche Ansprüche - wie hier - auf Vertrag gestützt würden. Dieser Ansicht in nicht beizupflichten:
2.1. Vorauszuschicken ist, dass der gemäß § 22 Abs 4 WGG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG anzuwendende § 62 AußStrG keinen dem § 528 Abs 2 Z 2 ZPO entsprechenden Rechtsmittelausschluss enthält (5 Ob 96/06p); wurde also die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs von beiden Vorinstanzen übereinstimmend bejaht, so kann - anders als im streitigen Verfahren - im Revisionsrekurs gemäß § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG wiederum die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs geltend gemacht werden (10 Ob 25/06h = SZ 2006/146).2.1. Vorauszuschicken ist, dass der gemäß Paragraph 22, Absatz 4, WGG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG anzuwendende Paragraph 62, AußStrG keinen dem Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO entsprechenden Rechtsmittelausschluss enthält (5 Ob 96/06p); wurde also die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs von beiden Vorinstanzen übereinstimmend bejaht, so kann - anders als im streitigen Verfahren - im Revisionsrekurs gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG wiederum die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs geltend gemacht werden (10 Ob 25/06h = SZ 2006/146).
2.2. Zunächst ist klarzustellen, dass der zu beurteilende Sachantrag schon nach seinem Wortlaut einen gesetzlichen Anspruch, nämlich jenen nach § 19c WGG geltend macht. Dass dem eine vertragliche Eigentumsübertragung zugrunde liegen muss, ist Tatbestandsvoraussetzung für diesen Anspruch auf Legung einer Zwischenabrechnung, ändert aber nichts an dessen gesetzlicher Grundlage.2.2. Zunächst ist klarzustellen, dass der zu beurteilende Sachantrag schon nach seinem Wortlaut einen gesetzlichen Anspruch, nämlich jenen nach Paragraph 19 c, WGG geltend macht. Dass dem eine vertragliche Eigentumsübertragung zugrunde liegen muss, ist Tatbestandsvoraussetzung für diesen Anspruch auf Legung einer Zwischenabrechnung, ändert aber nichts an dessen gesetzlicher Grundlage.
2.3. Die Rechtsprechung anerkennt - namentlich im Bereich des (außerstreitigen) Wohnrechts etwa aufgrund der Natur des betreffenden Anspruchs - die Möglichkeit unzweifelhaft schlüssiger Verweisungen auf den außerstreitigen Rechtsweg (vgl RIS-Justiz RS0123353; RS0012214; RS0005781). Ein solcher Fall liegt, worin dem Rekursgericht beizupflichten ist, auch hier vor, folgt der Verweisungsbedarf doch schon aus der sachlichen Nähe der Abrechnungen nach den §§ 19a bis 19d WGG zu jener nach § 19 WGG. Aus den ErläutRV zur WRN 2006 (1183 BlgNR 22. GP insb 46) folgt nicht der geringste Anhaltspunkt für eine vom Gesetzgeber angestrebte verfahrensrechtliche Ungleichbehandlung dieser Abrechnungen und dafür ist auch keine sachliche Notwendigkeit zu erkennen. Sofern der Gesetzgeber nicht ohnehin davon ausgegangen ist, auch die Abrechnungen nach §§ 19a bis 19d WGG seien von der Zuständigkeitsnorm des § 22 Abs 1 Z 9 WGG erfasst, ist insoweit von einem (offenkundigen) Redaktionsversehen auszugehen (F. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 6 Rz 25). Der Oberste Gerichtshof ist daher der Ansicht, dass ein - hier - auf § 19c WGG gestützter Anspruch auf Legung einer Zwischenabrechnung im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (analog) § 22 Abs 1 Z 9 und Abs 4 WGG geltend zu machen ist.2.3. Die Rechtsprechung anerkennt - namentlich im Bereich des (außerstreitigen) Wohnrechts etwa aufgrund der Natur des betreffenden Anspruchs - die Möglichkeit unzweifelhaft schlüssiger Verweisungen auf den außerstreitigen Rechtsweg vergleiche RIS-Justiz RS0123353; RS0012214; RS0005781). Ein solcher Fall liegt, worin dem Rekursgericht beizupflichten ist, auch hier vor, folgt der Verweisungsbedarf doch schon aus der sachlichen Nähe der Abrechnungen nach den Paragraphen 19 a bis 19 d WGG zu jener nach Paragraph 19, WGG. Aus den ErläutRV zur WRN 2006 (1183 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode insb 46) folgt nicht der geringste Anhaltspunkt für eine vom Gesetzgeber angestrebte verfahrensrechtliche Ungleichbehandlung dieser Abrechnungen und dafür ist auch keine sachliche Notwendigkeit zu erkennen. Sofern der Gesetzgeber nicht ohnehin davon ausgegangen ist, auch die Abrechnungen nach Paragraphen 19 a bis 19 d WGG seien von der Zuständigkeitsnorm des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, WGG erfasst, ist insoweit von einem (offenkundigen) Redaktionsversehen auszugehen (F. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Paragraph 6, Rz 25). Der Oberste Gerichtshof ist daher der Ansicht, dass ein - hier - auf Paragraph 19 c, WGG gestützter Anspruch auf Legung einer Zwischenabrechnung im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (analog) Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 4, WGG geltend zu machen ist.
3. Dem Rekursgericht ist - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - auch dahin beizupflichten, dass für die Anwendung des § 19c WGG iVm § 39 Abs 31 lit a WGG einerseits die hier unstrittig vor dem 1. 1. 2007 erfolgte Wohnungseigentumsbegründung und andererseits der grundbücherliche Erwerb des Wohnungseigentumsobjekts nach diesem Zeitpunkt entscheidend sind. Aus dem in § 19c WGG verwendeten Begriff der „Wohnungseigentumsübertragung“ folgt zweifelsfrei, dass es dabei nicht etwa auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankommt, wie dies die Antragsgegnerin (und ihr folgend auch das Erstgericht) zu meinen scheint, sondern auf den bücherlichen Rechtserwerb, wie dies mit § 5 Abs 3 Satz 1 WEG 2002 zwanglos in Einklang steht. Maßgeblicher Erwerbszeitpunkt ist demnach - spätere Bewilligung und Vollzug vorausgesetzt - jener des Einlangens des Grundbuchsgesuchs (RIS-Justiz RS0011256; Höller in Kodek, § 4 GBG Rz 4 mwN).3. Dem Rekursgericht ist - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - auch dahin beizupflichten, dass für die Anwendung des Paragraph 19 c, WGG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 31, Litera a, WGG einerseits die hier unstrittig vor dem 1. 1. 2007 erfolgte Wohnungseigentumsbegründung und andererseits der grundbücherliche Erwerb des Wohnungseigentumsobjekts nach diesem Zeitpunkt entscheidend sind. Aus dem in Paragraph 19 c, WGG verwendeten Begriff der „Wohnungseigentumsübertragung“ folgt zweifelsfrei, dass es dabei nicht etwa auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankommt, wie dies die Antragsgegnerin (und ihr folgend auch das Erstgericht) zu meinen scheint, sondern auf den bücherlichen Rechtserwerb, wie dies mit Paragraph 5, Absatz 3, Satz 1 WEG 2002 zwanglos in Einklang steht. Maßgeblicher Erwerbszeitpunkt ist demnach - spätere Bewilligung und Vollzug vorausgesetzt - jener des Einlangens des Grundbuchsgesuchs (RIS-Justiz RS0011256; Höller in Kodek, Paragraph 4, GBG Rz 4 mwN).
Alle von der Antragsgegnerin erhobenen Revisionsrekursargumente erweisen sich demnach als unberechtigt, während sich die eingeschränkte Antragsstattgebung betreffend Viert- und Fünftantragsteller als rechtsrichtig erweist, haben doch diese Antragsteller ihre Objekte erst nach dem 1. 1. 2007 erworben. Klarzustellen ist insoweit lediglich, dass sich die Zwischenabrechnung nach § 19c WGG, wie dies aus § 39 Abs 31 lit a WGG folgt, (nur) auf den Zeitraum ab 1. 1. 2007 bis zur Wohnungseigentumsübertragung bezieht.Alle von der Antragsgegnerin erhobenen Revisionsrekursargumente erweisen sich demnach als unberechtigt, während sich die eingeschränkte Antragsstattgebung betreffend Viert- und Fünftantragsteller als rechtsrichtig erweist, haben doch diese Antragsteller ihre Objekte erst nach dem 1. 1. 2007 erworben. Klarzustellen ist insoweit lediglich, dass sich die Zwischenabrechnung nach Paragraph 19 c, WGG, wie dies aus Paragraph 39, Absatz 31, Litera a, WGG folgt, (nur) auf den Zeitraum ab 1. 1. 2007 bis zur Wohnungseigentumsübertragung bezieht.
4.1. Zum Revisionsrekurs der Erst- und Fünftantragstellerinnen ist zunächst klarzustellen, dass der Sachantrag der Fünftantragstellerinnen ohnehin teilweise erfolgreich war.
4.2. Erst- und Fünftantragstellerinnen sind im Übrigen der Ansicht, dass die von ihnen geltend gemachten Rechnungslegungsansprüche - unabhängig davon, ob sie sich auf § 19c WGG, auf Vertrag oder etwa auf Art XLII EGZPO gründeten - immer und insbesondere auch ohne die aus § 39 Abs 31 lit a WGG folgende zeitliche Beschränkung im Außerstreitverfahren geltend gemacht werden könnten.4.2. Erst- und Fünftantragstellerinnen sind im Übrigen der Ansicht, dass die von ihnen geltend gemachten Rechnungslegungsansprüche - unabhängig davon, ob sie sich auf Paragraph 19 c, WGG, auf Vertrag oder etwa auf Art XLII EGZPO gründeten - immer und insbesondere auch ohne die aus Paragraph 39, Absatz 31, Litera a, WGG folgende zeitliche Beschränkung im Außerstreitverfahren geltend gemacht werden könnten.
Um diese Ansicht zu widerlegen, genügt der Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. § 22 Abs 1 WGG enthält eben - wie sich schon oben aus 1.3. ergibt - keinen Generalverweis in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren, und die Übergangsvorschrift des § 39 Abs 31 lit a WGG ist so eindeutig, dass das von Erst- und Fünftantragstellerinnen gewünschte Verständnis eines Anspruchs auf Zwischenabrechnung ohne alle zeitliche Beschränkung klar dem Gesetz widerspricht.Um diese Ansicht zu widerlegen, genügt der Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Paragraph 22, Absatz eins, WGG enthält eben - wie sich schon oben aus 1.3. ergibt - keinen Generalverweis in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren, und die Übergangsvorschrift des Paragraph 39, Absatz 31, Litera a, WGG ist so eindeutig, dass das von Erst- und Fünftantragstellerinnen gewünschte Verständnis eines Anspruchs auf Zwischenabrechnung ohne alle zeitliche Beschränkung klar dem Gesetz widerspricht.
4.3. Gegen die Ansicht des Rekursgerichts, dass die abgewiesenen Teilbegehren der Fünftantragstellerin in § 19c WGG nicht Deckung fänden, wird im Revisionsrekurs nichts ausgeführt.4.3. Gegen die Ansicht des Rekursgerichts, dass die abgewiesenen Teilbegehren der Fünftantragstellerin in Paragraph 19 c, WGG nicht Deckung fänden, wird im Revisionsrekurs nichts ausgeführt.
Auch der Revisionsrekurs der Erst- und Fünftantragstellerinnen erweist sich damit als unberechtigt.
5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 22 Abs 4 WGG. Für die unnötig vom selben Vertreter getrennt eingebrachten, inhaltlich identischen Revisionsrekursbeantwortungen von Viert- und Fünftantragsteller gebührt nur eine Entlohnung (inklusive Streitgenossenzuschlag).5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, WGG. Für die unnötig vom selben Vertreter getrennt eingebrachten, inhaltlich identischen Revisionsrekursbeantwortungen von Viert- und Fünftantragsteller gebührt nur eine Entlohnung (inklusive Streitgenossenzuschlag).