Begründung:
In dritter Instanz ist nur mehr die Rechtsfrage zu beantworten, ob die Rechtskraft einer Entscheidung über die Erhöhung des Hauptmietzinses nach § 18 MRG den Mieter daran hindert, in einem anschließenden Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit des Hauptmietzinses die Unzulässigkeit der Überwälzung des Erhöhungsbetrages nach § 18 Abs 5 Z 1 MRG geltend zu machen. Die hiefür maßgeblichen Verfahrensergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:In dritter Instanz ist nur mehr die Rechtsfrage zu beantworten, ob die Rechtskraft einer Entscheidung über die Erhöhung des Hauptmietzinses nach Paragraph 18, MRG den Mieter daran hindert, in einem anschließenden Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit des Hauptmietzinses die Unzulässigkeit der Überwälzung des Erhöhungsbetrages nach Paragraph 18, Absatz 5, Ziffer eins, MRG geltend zu machen. Die hiefür maßgeblichen Verfahrensergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die verfahrensgegenständliche Wohnung war im Zeitpunkt ihrer Anmietung durch den Antragsteller am 16. 9. 1998 (wegen schwerwiegender Mängel der elektrischen Stromleitungen) in die Kategorie "D-unbrauchbar" einzustufen. Der nach § 16 Abs 5 erster Halbsatz MRG zulässige Hauptmietzins beläuft sich (was beide Parteien unbekämpft gelassen haben) im ganzen Überprüfungszeitraum auf EUR 39,60 monatlich netto. Vereinbart war ein monatlicher Hauptmietzins von ATS 1.641,-- (EUR 119,26) netto. In der Zeit vom 1. 9. 1998 bis zum 31. 5. 2001 war eine Mietzinserhöhung nach § 18 MRG wirksam, wonach auf die Wohnung des Antragstellers ein monatlicher Hauptmietzins von EUR 132,56 entfiel.Die verfahrensgegenständliche Wohnung war im Zeitpunkt ihrer Anmietung durch den Antragsteller am 16. 9. 1998 (wegen schwerwiegender Mängel der elektrischen Stromleitungen) in die Kategorie "D-unbrauchbar" einzustufen. Der nach Paragraph 16, Absatz 5, erster Halbsatz MRG zulässige Hauptmietzins beläuft sich (was beide Parteien unbekämpft gelassen haben) im ganzen Überprüfungszeitraum auf EUR 39,60 monatlich netto. Vereinbart war ein monatlicher Hauptmietzins von ATS 1.641,-- (EUR 119,26) netto. In der Zeit vom 1. 9. 1998 bis zum 31. 5. 2001 war eine Mietzinserhöhung nach Paragraph 18, MRG wirksam, wonach auf die Wohnung des Antragstellers ein monatlicher Hauptmietzins von EUR 132,56 entfiel.
Auf der Grundlage dieses Sachverhalts hat das Erstgericht dem Mietzinsüberprüfungsbegehren des Antragstellers insoweit stattgegeben, als es feststellte, das der gesetzliche zulässige Hauptmietzins für die verfahrensgegenständliche Wohnung zum Stichtag 1. 10. 1998 EUR 39,60 monatlich beträgt und im Zeitraum vom 1. 6. 2001 bis zum 1. 2. 2003 (durch die Vorschreibung von monatlich EUR 119,26) um jeweils EUR 79,66 überschritten wurde. Das die Zeit vom 1. 10. 1998 bis 31. 5. 2001 betreffende Überprüfungsbegehren wurde im Spruch des erstgerichtlichen Sachbeschlusses nicht erwähnt, in den Entscheidungsgründen aber damit erledigt, dass wegen der rechtskräftigen Erhöhung der Hauptmietzinse (für die Wohnung des Antragstellers auf monatlich EUR 132,56) keine Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses zu konstatieren sei.
Das Rekursgericht teilte diese Rechtsansicht, fasste jedoch im Hinblick auf die unvollständige Erledigung des Sachantrags durch das Erstgericht den Spruch der Entscheidung neu. Es stellte fest, dass die Mietzinsvereinbarung vom 16. 9. 1998 insoweit unwirksam sei, als ein EUR 39,60 monatlich netto übersteigender Hauptmietzins vereinbart wurde, bestätigte die vom Erstgericht für den Zeitraum vom 1. 6. 2001 bis zum 1. 2. 2003 konstatierte Mietzinsüberschreitung und wies nunmehr den Antrag festzustellen, dass der Antragsgegner im Zeitraum vom 1. 10. 1998 bis zum 31. 5. 2001 durch Vorschreibung eines monatlichen Hauptmietzinses von EUR 132,56 netto das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um jeweils EUR 92,96 netto überschritten habe, ausdrücklich ab. Letzteres wurde wie folgt begründet:
Hinsichtlich des Zeitraums 1. 10. 1998 bis 31. 5. 2001 erweise sich der Sachantrag als unberechtigt, weil der Antragsteller an die rechtskräftigen Entscheidungen der Schlichtungsstelle in den Verfahren nach den §§ 18 ff MRG gebunden sei. Seinem Argument, dass ein Einwand nach § 18 Abs 5 MRG im Mietzinserhöhungsverfahren gar nicht erhoben werden könne und der Vermieter die nicht weiterverrechenbaren Kosten stets zu tragen habe, sei entgegenzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens nach § 18 MRG das gegen die Mieter des Hauses gerichtete Begehren des Vermieters sei, ihm für eine bestimmte Zeit die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses zu bewilligen. Sämtliche Mieter seien Parteien dieses Verfahrens und könnten dort ihre Einwendungen vorbringen, etwa zur Frage der Ausstattungskategorie der jeweiligen Wohnung. Mit der Entscheidung im Mietzinserhöhungsverfahren werde für jeden Mietgegenstand genau festgelegt, auf welchen Betrag der Hauptmietzins angehoben werden darf oder - anders ausgedrückt - welchen Hauptmietzins der Vermieter im Bewilligungszeitraum vom jeweiligen Mieter einheben darf. Schon aus der grundsätzlichen Konzeption dieser Bestimmungen ergebe sich, dass der Einwand eines Mieters, von ihm dürfe der Vermieter keinen erhöhten Mietzins verlangen bzw ihm gegenüber sei eine Erhöhung des Hauptmietzinses nicht zulässig, gerade in dieses Verfahren gehöre. Das zeige sich auch daran, dass die fragliche Ausnahmebestimmung systematisch in § 18 MRG eingegliedert sei, der in seinem Abs 1 laute, es "... kann ... eine Erhöhung des Hauptmietzinses begehrt werden", in seinen Absätzen 2 und 3 davon spreche, bis zu welcher Höhe die Anhebung "zu bewilligen" sei, sodass der Vermieter diesen erhöhten Betrag "begehren darf", und im hier zur Diskussion stehenden Absatz 5 bestimme, dass der Vermieter eine Erhöhung "nicht verlangen . . . kann", wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Auch die systematische Anordnung spreche daher dafür, die Frage, ob der Vermieter den Hauptmietzins (nach Maßgabe des § 18 Abs 5 MRG) erhöhen darf bzw ob er eine Erhöhung verlangen kann, im Verfahren nach § 18 MRG zu prüfen ist. Die diesbezügliche Entscheidung im Mietzinserhöhungsverfahren erwachse in Rechtskraft; kein Mieter könne nachträglich in einem Mietzinsüberprüfungsverfahren diese Entscheidung unterlaufen, etwa mit dem Einwand, seine Wohnung sei in eine niedrigere Ausstattungskategorie einzustufen. Warum für den Einwand nach § 18 Abs 5 MRG, dass für eine bestimmte Wohnung die Erhöhung deshalb nicht verlangt werden dürfe, weil ein höherer als der Kategorie D-Mietzins vereinbart wurde, anderes gelten solle, sei nicht einzusehen und wäre auch der Rechtssicherheit höchst abträglich.Hinsichtlich des Zeitraums 1. 10. 1998 bis 31. 5. 2001 erweise sich der Sachantrag als unberechtigt, weil der Antragsteller an die rechtskräftigen Entscheidungen der Schlichtungsstelle in den Verfahren nach den Paragraphen 18, ff MRG gebunden sei. Seinem Argument, dass ein Einwand nach Paragraph 18, Absatz 5, MRG im Mietzinserhöhungsverfahren gar nicht erhoben werden könne und der Vermieter die nicht weiterverrechenbaren Kosten stets zu tragen habe, sei entgegenzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens nach Paragraph 18, MRG das gegen die Mieter des Hauses gerichtete Begehren des Vermieters sei, ihm für eine bestimmte Zeit die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses zu bewilligen. Sämtliche Mieter seien Parteien dieses Verfahrens und könnten dort ihre Einwendungen vorbringen, etwa zur Frage der Ausstattungskategorie der jeweiligen Wohnung. Mit der Entscheidung im Mietzinserhöhungsverfahren werde für jeden Mietgegenstand genau festgelegt, auf welchen Betrag der Hauptmietzins angehoben werden darf oder - anders ausgedrückt - welchen Hauptmietzins der Vermieter im Bewilligungszeitraum vom jeweiligen Mieter einheben darf. Schon aus der grundsätzlichen Konzeption dieser Bestimmungen ergebe sich, dass der Einwand eines Mieters, von ihm dürfe der Vermieter keinen erhöhten Mietzins verlangen bzw ihm gegenüber sei eine Erhöhung des Hauptmietzinses nicht zulässig, gerade in dieses Verfahren gehöre. Das zeige sich auch daran, dass die fragliche Ausnahmebestimmung systematisch in Paragraph 18, MRG eingegliedert sei, der in seinem Absatz eins, laute, es "... kann ... eine Erhöhung des Hauptmietzinses begehrt werden", in seinen Absätzen 2 und 3 davon spreche, bis zu welcher Höhe die Anhebung "zu bewilligen" sei, sodass der Vermieter diesen erhöhten Betrag "begehren darf", und im hier zur Diskussion stehenden Absatz 5 bestimme, dass der Vermieter eine Erhöhung "nicht verlangen . . . kann", wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Auch die systematische Anordnung spreche daher dafür, die Frage, ob der Vermieter den Hauptmietzins (nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 5, MRG) erhöhen darf bzw ob er eine Erhöhung verlangen kann, im Verfahren nach Paragraph 18, MRG zu prüfen ist. Die diesbezügliche Entscheidung im Mietzinserhöhungsverfahren erwachse in Rechtskraft; kein Mieter könne nachträglich in einem Mietzinsüberprüfungsverfahren diese Entscheidung unterlaufen, etwa mit dem Einwand, seine Wohnung sei in eine niedrigere Ausstattungskategorie einzustufen. Warum für den Einwand nach Paragraph 18, Absatz 5, MRG, dass für eine bestimmte Wohnung die Erhöhung deshalb nicht verlangt werden dürfe, weil ein höherer als der Kategorie D-Mietzins vereinbart wurde, anderes gelten solle, sei nicht einzusehen und wäre auch der Rechtssicherheit höchst abträglich.
Bislang sei zu dieser Frage - soweit überblickbar - erst eine einzige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ergangen (5 Ob 322/98h vom 22. 12. 1998. Diese habe sich primär mit der Frage befasst, ob § 18 Abs 5 MRG auch im Fall des § 10 Abs 6 MRG anzuwenden ist. Damals habe der Oberste Gerichtshof den vom Rekursgericht zugelassenen Revisionsrekurs mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese Frage völlig klar im Gesetz geregelt sei. Gleichzeitig habe er zur Frage Stellung genommen, ob eine nach §§ 18 ff MRG ergangene Entscheidung, mit der für eine Wohnung die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses für zulässig erklärt worden war, in einem (offenbar nachfolgenden) Mietzinsüberprüfungsverfahren durchschlage oder ob sich der Mieter dort noch auf die Ausnahmebestimmung des § 18 Abs 5 MRG berufen könne. Der Oberste Gerichtshof habe dazu offenbar die Ansicht vertreten, dass die Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren nach § 18 MRG dem nicht entgegenstehe, und sich dabei auf den Ausschussbericht gestützt, wonach "durch § 18 Abs 5 die Durchführung eines § 18 MRG-Erhöhungsverfahrens für das Haus, in dem eine entsprechende Wohnung liegt, nicht ausgeschlossen wird, die Überwälzung des auf diese Wohnung entfallenden Erhöhungsbetrages aber nicht zulässig ist". Der Oberste Gerichtshof habe daraus gefolgert: "Das Verbot der Überwälzbarkeit macht klar, dass es auf die Frage eines >>Eingriffes in die Rechtskraft einer Entscheidung<< nicht ankommt".Bislang sei zu dieser Frage - soweit überblickbar - erst eine einzige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ergangen (5 Ob 322/98h vom 22. 12. 1998. Diese habe sich primär mit der Frage befasst, ob Paragraph 18, Absatz 5, MRG auch im Fall des Paragraph 10, Absatz 6, MRG anzuwenden ist. Damals habe der Oberste Gerichtshof den vom Rekursgericht zugelassenen Revisionsrekurs mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese Frage völlig klar im Gesetz geregelt sei. Gleichzeitig habe er zur Frage Stellung genommen, ob eine nach Paragraphen 18, ff MRG ergangene Entscheidung, mit der für eine Wohnung die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses für zulässig erklärt worden war, in einem (offenbar nachfolgenden) Mietzinsüberprüfungsverfahren durchschlage oder ob sich der Mieter dort noch auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 18, Absatz 5, MRG berufen könne. Der Oberste Gerichtshof habe dazu offenbar die Ansicht vertreten, dass die Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 18, MRG dem nicht entgegenstehe, und sich dabei auf den Ausschussbericht gestützt, wonach "durch Paragraph 18, Absatz 5, die Durchführung eines Paragraph 18, MRG-Erhöhungsverfahrens für das Haus, in dem eine entsprechende Wohnung liegt, nicht ausgeschlossen wird, die Überwälzung des auf diese Wohnung entfallenden Erhöhungsbetrages aber nicht zulässig ist". Der Oberste Gerichtshof habe daraus gefolgert: "Das Verbot der Überwälzbarkeit macht klar, dass es auf die Frage eines >>Eingriffes in die Rechtskraft einer Entscheidung<< nicht ankommt".
Nach Ansicht des Rekursgerichtes habe sich der Oberste Gerichtshof dabei nicht ausreichend mit der Systematik und dem Zweck der §§ 18 ff MRG auseinandergesetzt. Der Terminus "Überwälzung" finde sich nur im Ausschussbericht, habe aber keinen Eingang in das Gesetz gefunden. Die Formulierung im Ausschussbericht lege nur vordergründig den vom Obersten Gerichtshof gezogenen Schluss nahe, weil der Terminus "Überwälzbarkeit" etwas zeitlich Späteres auszudrücken scheine. Bei genauerer Überlegung werde allerdings klar, dass aus dem Ausschussbericht weder herauszulesen ist, in welchem Verfahren die Frage der "Überwälzbarkeit" zu prüfen ist, noch dass die Rechtskraft einer "§ 18-Entscheidung" für den Mieter einer unter § 18 Abs 5 MRG fallenden Wohnung keine Wirksamkeit haben sollte. Das Rekursgericht sei daher der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Einhebung des erhöhten Hauptmietzinses von 132,56 EUR netto monatlich vom 1. 10. 1998 bis 31. 5. 2001 zulässig war, weil sie in einem Verfahren, in dem der Antragsteller Parteistellung hatte und seine Einwendungen vorbringen hätte können, rechtskräftig bewilligt wurde.Nach Ansicht des Rekursgerichtes habe sich der Oberste Gerichtshof dabei nicht ausreichend mit der Systematik und dem Zweck der Paragraphen 18, ff MRG auseinandergesetzt. Der Terminus "Überwälzung" finde sich nur im Ausschussbericht, habe aber keinen Eingang in das Gesetz gefunden. Die Formulierung im Ausschussbericht lege nur vordergründig den vom Obersten Gerichtshof gezogenen Schluss nahe, weil der Terminus "Überwälzbarkeit" etwas zeitlich Späteres auszudrücken scheine. Bei genauerer Überlegung werde allerdings klar, dass aus dem Ausschussbericht weder herauszulesen ist, in welchem Verfahren die Frage der "Überwälzbarkeit" zu prüfen ist, noch dass die Rechtskraft einer "§ 18-Entscheidung" für den Mieter einer unter Paragraph 18, Absatz 5, MRG fallenden Wohnung keine Wirksamkeit haben sollte. Das Rekursgericht sei daher der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Einhebung des erhöhten Hauptmietzinses von 132,56 EUR netto monatlich vom 1. 10. 1998 bis 31. 5. 2001 zulässig war, weil sie in einem Verfahren, in dem der Antragsteller Parteistellung hatte und seine Einwendungen vorbringen hätte können, rechtskräftig bewilligt wurde.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, dass das Rekursgericht von der einzigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu diesem Thema abgewichen sei.
Gegen den rekursgerichtlichen Sachbeschluss hat der Antragsteller Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, ihn so abzuändern, dass auch für den Zeitraum von Oktober 1998 bis Mai 2001 eine Überschreitung des zulässigen Mietzinses festgestellt werde, und zwar im Ausmaß von EUR 92,96 monatlich. Außerdem möge dem Antragsgegner die Rückzahlung der Überschreitungsbeträge zuzüglich 10 % USt und 4 % Zinsen ab 13. 12. 2000 aufgetragen werden.
Vom Antragsgegner liegt dazu eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag vor, dem gegnerischen Rechtsmittel nicht Folge zu geben und "den Sachbeschluss des Rekursgerichtes so abzuändern, dass überhaupt keine Mietzinsüberschreitung festgestellt wird".