Rechtssatz RS0070312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070312
Entscheidungsdatum
25.11.2008
Rechtssatz
Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen Entganges erhöhten Mietzinses infolge Nichtanzeige der Unternehmensveräußerung sind nicht Gegenstand des besonderen Außerstreitverfahrens nach § 37 Abs 3 MRG (siehe 7 Ob 636/85 = MietSlg 37277/47).Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen Entganges erhöhten Mietzinses infolge Nichtanzeige der Unternehmensveräußerung sind nicht Gegenstand des besonderen Außerstreitverfahrens nach Paragraph 37, Absatz 3, MRG (siehe 7 Ob 636/85 = MietSlg 37277/47).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 70/94
Entscheidungstext OGH 23.09.1994 5 Ob 70/94
- 8 Ob 31/02w
Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 Ob 31/02w
- 5 Ob 241/08i
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 241/08i
Beisatz: Solche Ansprüche sind ausschließlich im streitigen Rechtsweg zu verfolgen. (T1); Beisatz: Ob ein Anhebungstatbestand überhaupt vorliegt, ob auf eine Anhebung des Hauptmietzinses verzichtet wurde beziehungsweise eine solche verfristet oder verjährt wäre, wäre dann als Vorfrage im streitigen Verfahren zu klären. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070312
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19940923_OGH0002_0050OB00070_9400000_001