Rechtssatz RS0070148
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070148
Entscheidungsdatum
06.06.2013
Rechtssatz
Durch das im § 37 Abs 1 Z 8 MRG enthaltene Zitat des § 12 Abs 3 MRG ist eindeutig klargestellt, dass auch die Entscheidung über Feststellungsbegehren betreffend die Angemessenheit (Zulässigkeit) des vom Vermieter unter Berufung auf eine erfolgte Unternehmensveräußerung nach § 12 Abs 3 MRG begehrten Hauptmietzinses im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen hat.Durch das im Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG enthaltene Zitat des Paragraph 12, Absatz 3, MRG ist eindeutig klargestellt, dass auch die Entscheidung über Feststellungsbegehren betreffend die Angemessenheit (Zulässigkeit) des vom Vermieter unter Berufung auf eine erfolgte Unternehmensveräußerung nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG begehrten Hauptmietzinses im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1111/92
Entscheidungstext OGH 19.01.1993 5 Ob 1111/92
Veröff: EvBl 1993/122 S 523
- 1 Ob 2277/96a
Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2277/96a
Auch
- 4 Ob 187/97x
Entscheidungstext OGH 26.06.1997 4 Ob 187/97x
Auch; Beisatz: Die materielle Rechtskraft dieses Spruches erzeugt eine Bindungswirkung für den Prozess zwischen denselben Parteien über die Zahlung des als zulässig erkannten angemessenen Mietzinses. (T1)
- 5 Ob 241/08i
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 241/08i
Vgl; Beisatz: Das aus § 12a Abs 3 MRG mit entsprechenden Sachverhaltsbehauptungen abgeleitete Begehren des Vermieters festzustellen, dass der Antragsgegner zur Zahlung eines angemessenen Hauptmietzinses verpflichtet sei, und das Begehren auf Feststellung des demnach angemessenen Hauptmietzinses der Höhe nach sind unter § 37 Abs 1 Z 8 MRG zu subsumieren. (T2)
- 5 Ob 236/09f
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 236/09f
Vgl; Beis ähnlich wie T2
- 5 Ob 50/13h
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 50/13h
Vgl; Beisatz: In diesem Fall wird im Außerstreitverfahren - allenfalls unter Lösung von Vorfragen, die der Außerstreitrichter auch dann selbständig beurteilen muss, wenn sie als Hauptfrage im Streitverfahren zu behandeln wären ‑ mit Bindungswirkung entschieden, ob ein Mietzinsanhebungsrecht besteht. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070148
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2013
Dokumentnummer
JJR_19930119_OGH0002_0050OB01111_9200000_001