Begründung:
Die klagenden Parteien begehrten die Feststellungen, daß
1. die mit 1.6.1994 vorgenommene Einbringung des Unternehmens des Erstklägers in die zweitklagende Partei aufgrund des eingeräumten Weitergaberechts „des Mieters“ (= Erstklägers) keine Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12a MRG darstelle und den „Vermieter“ (= beklagte Partei) nicht zu einer Mietzinserhöhung berechtige, und1. die mit 1.6.1994 vorgenommene Einbringung des Unternehmens des Erstklägers in die zweitklagende Partei aufgrund des eingeräumten Weitergaberechts „des Mieters“ (= Erstklägers) keine Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 12 a, MRG darstelle und den „Vermieter“ (= beklagte Partei) nicht zu einer Mietzinserhöhung berechtige, und
2. die klagenden Parteien nicht schuldig seien, der beklagten Partei die für zwei bestimmte Mietobjekte begehrten erhöhten Mietzinse von S 169.701,48 und S 118.873,50 zu bezahlen.
Sie brachten vor, daß der Erstkläger im Jahre 1969 zwei Mietobjekte zur Ausübung medizinischer Behandlungen gemietet habe und ihm ein Weitergaberecht bis 31.12.1995 eingeräumt worden sei. Mit Einbringungsvertrag vom 1.6.1994 habe er ein von ihm in den Mietobjekten betriebenes Einzelunternehmen gemäß Art.III des Umgründungssteuergesetzes in die zweitklagende Partei, deren Alleingesellschafter er sei, eingebracht. Die beklagte Partei habe mit Schreiben vom 6.9.1994 für beide Mietobjekte gemäß § 12a MRG einen erhöhten Mietzins begehrt, der infolge des eingeräumten Weitergaberechts aber nicht berechtigt sei. Da ein allenfalls entstehender Mietzinsrückstand einen Kündigungsgrund darstelle, bestehe ein dringendes rechtliches Interesse der klagenden Parteien an den begehrten Feststellungen.Sie brachten vor, daß der Erstkläger im Jahre 1969 zwei Mietobjekte zur Ausübung medizinischer Behandlungen gemietet habe und ihm ein Weitergaberecht bis 31.12.1995 eingeräumt worden sei. Mit Einbringungsvertrag vom 1.6.1994 habe er ein von ihm in den Mietobjekten betriebenes Einzelunternehmen gemäß Artikel römisch drei, des Umgründungssteuergesetzes in die zweitklagende Partei, deren Alleingesellschafter er sei, eingebracht. Die beklagte Partei habe mit Schreiben vom 6.9.1994 für beide Mietobjekte gemäß Paragraph 12 a, MRG einen erhöhten Mietzins begehrt, der infolge des eingeräumten Weitergaberechts aber nicht berechtigt sei. Da ein allenfalls entstehender Mietzinsrückstand einen Kündigungsgrund darstelle, bestehe ein dringendes rechtliches Interesse der klagenden Parteien an den begehrten Feststellungen.
Die beklagte Partei wendete ein, der Erstkläger habe auch die ihm zustehenden Mietrechte in die zweitklagende Partei eingebracht. Dadurch seien ex lege die Rechtsfolgen gemäß § 12a Abs 2 MRG eingetreten, die Mietrechte seien somit auf die zweitklagende Partei übergegangen. Eine Weitergabe der Mietrechte sei dem Erstkläger nicht mehr möglich gewesen und daher auch nicht erfolgt. Demnach sei die beklagte Partei berechtigt, die Anhebung des Hauptmietzinses bis zu dem nach § 16 Abs 1 MRG zulässigen Betrag zu begehren.Die beklagte Partei wendete ein, der Erstkläger habe auch die ihm zustehenden Mietrechte in die zweitklagende Partei eingebracht. Dadurch seien ex lege die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG eingetreten, die Mietrechte seien somit auf die zweitklagende Partei übergegangen. Eine Weitergabe der Mietrechte sei dem Erstkläger nicht mehr möglich gewesen und daher auch nicht erfolgt. Demnach sei die beklagte Partei berechtigt, die Anhebung des Hauptmietzinses bis zu dem nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG zulässigen Betrag zu begehren.
Das Erstgericht sprach aus, daß die mit 1.6.1994 vorgenommene Einbringung des vom Erstkläger betriebenen Unternehmens in die zweitklagende Partei keine Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12a MRG darstelle und den Vermieter nicht zu einer Mietzinserhöhung berechtige (Punkt 1 des Ersturteils). Das Klagebegehren, es werde festgestellt, die klagenden Parteien seien nicht schuldig, der beklagten Partei die für die Mietobjekte vorgeschriebenen Mietzinse im Betrag von S 169.701,48 bzw S 118.873,50 zu bezahlen, wies es ab (Punkt 2 der Entscheidung). Die Einbringung des vom Erstkläger in den Mietobjekten betriebenen Unternehmens in die zweitklagende Partei als Sacheinlage sei zwar als Veräußerungsvorgang zu qualifizieren, dieser löse aber zufolge des im Mietvertrag vereinbarten Weitergaberechts nicht die Rechtsfolgen des § 12a MRG aus. Das Feststellungsbegehren, die klagenden Parteien seien nicht schuldig, der beklagten Partei die vorgeschriebenen Mietzinse zu bezahlen, sei deshalb abzuweisen, weil dieser Klagepunkt als zwingend notwendige Rechtsfolge des ersten Klagepunkts bereits vom Urteilsspruch mitumfaßt sei und kein rechtliches Interesse der klagenden Parteien an einer solchen Feststellung bestehe.Das Erstgericht sprach aus, daß die mit 1.6.1994 vorgenommene Einbringung des vom Erstkläger betriebenen Unternehmens in die zweitklagende Partei keine Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 12 a, MRG darstelle und den Vermieter nicht zu einer Mietzinserhöhung berechtige (Punkt 1 des Ersturteils). Das Klagebegehren, es werde festgestellt, die klagenden Parteien seien nicht schuldig, der beklagten Partei die für die Mietobjekte vorgeschriebenen Mietzinse im Betrag von S 169.701,48 bzw S 118.873,50 zu bezahlen, wies es ab (Punkt 2 der Entscheidung). Die Einbringung des vom Erstkläger in den Mietobjekten betriebenen Unternehmens in die zweitklagende Partei als Sacheinlage sei zwar als Veräußerungsvorgang zu qualifizieren, dieser löse aber zufolge des im Mietvertrag vereinbarten Weitergaberechts nicht die Rechtsfolgen des Paragraph 12 a, MRG aus. Das Feststellungsbegehren, die klagenden Parteien seien nicht schuldig, der beklagten Partei die vorgeschriebenen Mietzinse zu bezahlen, sei deshalb abzuweisen, weil dieser Klagepunkt als zwingend notwendige Rechtsfolge des ersten Klagepunkts bereits vom Urteilsspruch mitumfaßt sei und kein rechtliches Interesse der klagenden Parteien an einer solchen Feststellung bestehe.
Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der Berufung der klagenden Parteien das Urteil der ersten Instanz in dessen Punkt 2. und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage in diesem Umfang zurück. Im übrigen bestätigte es das Ersturteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Zur Nichtigerklärung bzw. Klagszurückweisung führte es aus, daß das von den klagenden Parteien erhobene Begehren die Feststellung des zulässigen Hauptmietzinses zum Gegenstand habe. Eine derartige Feststellung müsse gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG im außerstreitigen Verfahren erfolgen. Eine Behandlung dieses Klagebegehrens als Antrag im Außerstreitverfahren sei nicht möglich, weil eine Gemeindeschlichtungsstelle bestehe und daher vor Anrufung der Gemeinde das Außerstreitverfahren vor Gericht unzulässig sei.Zur Nichtigerklärung bzw. Klagszurückweisung führte es aus, daß das von den klagenden Parteien erhobene Begehren die Feststellung des zulässigen Hauptmietzinses zum Gegenstand habe. Eine derartige Feststellung müsse gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG im außerstreitigen Verfahren erfolgen. Eine Behandlung dieses Klagebegehrens als Antrag im Außerstreitverfahren sei nicht möglich, weil eine Gemeindeschlichtungsstelle bestehe und daher vor Anrufung der Gemeinde das Außerstreitverfahren vor Gericht unzulässig sei.
Das stattgebende Feststellungsurteil des Erstgerichts bestätigte es im wesentlichen mit der Begründung, daß der Vermieter (= beklagte Partei) dem Erstkläger ein Weitergaberecht in der Form eingeräumt habe, daß er der Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag vorweg zugestimmt habe. Der neue Mieter (= zweitklagende Partei) sei ohne weitere Zustimmung der beklagten Partei anstelle des bisherigen Mieters in den Vertrag eingetreten, ihm kämen mit der Abtretung der Mietrechte die gleichen Rechte und Pflichten wie dem Erstkläger zu. Da der Übergang des Mietverhältnisses auf den neuen Mieter aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung erfolgt sei, könne von der Aufdrängung eines neuen Vertragspartners nicht die Rede sein. Es bestehe demzufolge kein Grund, dem Vermieter als Ausgleich hiefür den Anspruch auf einen angemessenen Hauptmietzins zu gewähren, die im Schriftverkehr geltend gemachte Mietzinsanpassung sei nicht berechtigt. Es liege nämlich keine Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12a MRG vor, die den Vermieter zu einer Mietzinsanhebung berechtige.Das stattgebende Feststellungsurteil des Erstgerichts bestätigte es im wesentlichen mit der Begründung, daß der Vermieter (= beklagte Partei) dem Erstkläger ein Weitergaberecht in der Form eingeräumt habe, daß er der Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag vorweg zugestimmt habe. Der neue Mieter (= zweitklagende Partei) sei ohne weitere Zustimmung der beklagten Partei anstelle des bisherigen Mieters in den Vertrag eingetreten, ihm kämen mit der Abtretung der Mietrechte die gleichen Rechte und Pflichten wie dem Erstkläger zu. Da der Übergang des Mietverhältnisses auf den neuen Mieter aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung erfolgt sei, könne von der Aufdrängung eines neuen Vertragspartners nicht die Rede sein. Es bestehe demzufolge kein Grund, dem Vermieter als Ausgleich hiefür den Anspruch auf einen angemessenen Hauptmietzins zu gewähren, die im Schriftverkehr geltend gemachte Mietzinsanpassung sei nicht berechtigt. Es liege nämlich keine Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 12 a, MRG vor, die den Vermieter zu einer Mietzinsanhebung berechtige.