Rechtssatz RS0070552
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070552
Entscheidungsdatum
14.04.2026
Rechtssatz
§ 37 Abs 1 Z 8 MRG verweist unter anderem die Prüfung der Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mietzinsbildung in das außerstreitige Verfahren nach § 37 Abs 3 MRG, während die anderen Fragen, von deren Beantwortung die Feststellung die Höhe des Hauptmietzinses abhängt, etwa die Erfüllung der allgemeinen bürgerlich - rechtlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen oder Weiterbestehen einer gültigen Vereinbarung, im streitigen Rechtsweg zu klären sind.Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG verweist unter anderem die Prüfung der Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mietzinsbildung in das außerstreitige Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, MRG, während die anderen Fragen, von deren Beantwortung die Feststellung die Höhe des Hauptmietzinses abhängt, etwa die Erfüllung der allgemeinen bürgerlich - rechtlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen oder Weiterbestehen einer gültigen Vereinbarung, im streitigen Rechtsweg zu klären sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 20/85
Entscheidungstext OGH 12.03.1985 5 Ob 20/85
Veröff: MietSlg 37493 = MietSlg 37714(15)
- 1 Ob 633/85
Entscheidungstext OGH 16.09.1985 1 Ob 633/85
Beisatz: Hier: Begehren auf Zuhaltung des Bestandvertrages durch Abgabe einer Willenserklärung bestimmten Inhalts. (T1) Veröff: JBl 1986,38 = MietSlg XXXXVII/36
- 5 Ob 90/87
Entscheidungstext OGH 03.11.1987 5 Ob 90/87
- 5 Ob 129/91
Entscheidungstext OGH 26.11.1991 5 Ob 129/91
Auch; Veröff: SZ 64/163 = WoBl 1992,82
- 1 Ob 2277/96a
Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2277/96a
nur: § 37 Abs 1 Z 8 MRG verweist unter anderem die Prüfung der Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mietzinsbildung in das außerstreitige Verfahren nach § 37 Abs 3 MRG. (T2)
- 4 Ob 322/98a
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 322/98a
- 5 Ob 156/08i
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 156/08i
Vgl; Beisatz: Die Frage, welcher Hauptmietzins vereinbarungsgemäß zu bezahlen ist, ist im streitigen Rechtsweg zu entscheiden, hingegen ist die Feststellung, ob der vereinbarte oder begehrte Hauptmietzins den gesetzlichen Zinsbildungsvorschriften entspricht und insoweit zulässig ist, dem außerstreitigen Verfahren vorbehalten. (T3); Beisatz: Vor allem bei Anträgen auf Überprüfung der Zulässigkeit eines Hauptmietzinses kommt es entscheidend auf das konkret gestellte Begehren an. So kann bei gleichem Sachverhalt je nach dem Wortlaut des Begehrens die Sache dem streitigen Rechtsweg oder dem außerstreitigen Verfahren zuzuordnen sein. (T4)
- 5 Ob 62/22m
Entscheidungstext OGH 09.06.2022 5 Ob 62/22m
- 5 Ob 134/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.11.2024 5 Ob 134/24b
- 5 Ob 166/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 02.04.2025 5 Ob 166/24h
Beisatz: Der Außerstreitrichter hat in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG, in dem der aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung erhöhte Mietzins Gegenstand ist, als Vorfrage zwar zu prüfen, ob eine Wertsicherungsvereinbarung (im Sinn des § 16 Abs 9 MRG) vorliegt. Als Hauptfrage ist für den Zinstermin (die Zinstermine), zu dem (denen) das (die) Erhöhungsbegehren wirksam wurde(n), zu klären, ob der erhöhte Hauptmietzins den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mietzinsbildung entspricht. Einwendungen, die die (relative) Nichtigkeit einer solchen Vertragsbestimmung betreffen, steht aber die Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs entgegen. (T5)
- 5 Ob 197/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.01.2026 5 Ob 197/25v
vgl
- 5 Ob 132/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.04.2026 5 Ob 132/25k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070552
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19850312_OGH0002_0050OB00020_8500000_001