Begründung:
Die Antragstellerin ist seit 1945 Mieterin der Wohnung top.Nr.14 im Haus der Antragsgegner Wien 4., Schelleingasse 5. Der Jahresfriedenskronenzins für diese Wohnung beträgt 1.200 S, der monatliche Hauptmietzins daher 100 S.
Am 8.2.1982 wurde anläßlich einer Hausbesprechung zwischen den Eigentümern des Hauses Wien 4., Schelleingasse 5 und den Mietern der Wohnungen top.Nr.2, 5 bis 9, 11 und 13 bis 15 dieses Hauses eine Vereinbarung nachstehenden Inhaltes abgeschlossen:
"Wie schon bisher gemäß § 16 Abs 1 Z 4 MG wird vereinbarungsgemäß auch ab 1.4.1982 gemäß § 16 Abs 1 Z 7 MRG ein "angemessener Mietzins", und zwar für die Wohnungen der Kategorie B mit S 7,5 pro m2 und die der Kategorie C mit S 5,-- pro m2 frei vereinbart, damit Erhaltungsarbeiten, eventuell Verbesserungsarbeiten (wie z.B. Fenster) durchgeführt werden können, und um Zinserhöhungsanträge gemäß (§ 7) § 18 MRG zu vermeiden. Diese Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter gilt bis auf weiteres und kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zu Ende des Kalenderjahres aufgekündigt werden.""Wie schon bisher gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MG wird vereinbarungsgemäß auch ab 1.4.1982 gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG ein "angemessener Mietzins", und zwar für die Wohnungen der Kategorie B mit S 7,5 pro m2 und die der Kategorie C mit S 5,-- pro m2 frei vereinbart, damit Erhaltungsarbeiten, eventuell Verbesserungsarbeiten (wie z.B. Fenster) durchgeführt werden können, und um Zinserhöhungsanträge gemäß (Paragraph 7,) Paragraph 18, MRG zu vermeiden. Diese Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter gilt bis auf weiteres und kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zu Ende des Kalenderjahres aufgekündigt werden."
Mit Schreiben vom 27.11.1985 kündigte die Antragstellerin diese Mietzinsvereinbarung auf. Die Antragsgegner schrieben der Antragstellerin jedoch vom 1.1.1986 bis einschließlich Juni 1986 weiterhin einen monatlichen Hauptmietzins von 682,50 S vor. Der vorgeschriebene Hauptmietzins zuzüglich 10 % Umsatzsteuer wurde von der Antragstellerin auch jeweils am Ersten eines jeden Monats bezahlt.
Mit dem am 6.5.1986 bei der Schlichtungsstelle eingelangten Schriftsatz begehrte die Antragstellerin die Feststellung, um welche Beträge die Antragsgegner das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten hätten, sowie einen Ausspruch nach § 37 Abs 4 MRG. Die Mietzinsvorschreibungen seien ab Jänner 1986 im Hinblick auf den Jahresfriedenskronenzins und die Aufkündigung der Vereinbarung um monatlich je 582,50 S überhöht.Mit dem am 6.5.1986 bei der Schlichtungsstelle eingelangten Schriftsatz begehrte die Antragstellerin die Feststellung, um welche Beträge die Antragsgegner das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten hätten, sowie einen Ausspruch nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG. Die Mietzinsvorschreibungen seien ab Jänner 1986 im Hinblick auf den Jahresfriedenskronenzins und die Aufkündigung der Vereinbarung um monatlich je 582,50 S überhöht.
Die Antragsgegner wendeten ein, daß die gegenständliche Vereinbarung lediglich von allen Mietern gemeinsam aufgekündigt werden könne.
Nachdem die dem Antrag stattgebende Entscheidung der Schlichtungsstelle durch die rechtzeitige Anrufung des Erstgerichtes seitens der Antragsgegner außer Kraft getreten war, sprach das Erstgericht mit Sachbeschluß aus, daß die Antragsgegner der Antragstellerin gegenüber das gesetzlich zulässige Zinsausmaß durch die Vorschreibung eines monatlichen Hauptmietzinses von 682,50 S im Zeitraum vom 1.1.1986 bis zum 30.6.1986 um monatlich je 582,50 S überschritten hätten; zugleich verhielt es die Antragsgegner zur Rückzahlung der Summe der Überschreitungsbeträge entsprechend ihren Miteigentumsanteilen. Ausgehend von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt erachtete das Erstgericht rechtlich, daß die von der Antragstellerin vorgenommene Kündigung der am 8.2.1982 getroffenen Mietzinsvereinbarung nach § 16 Abs 1 Z 7 MRG dem Inhalt dieser Vereinbarung nach zulässig gewesen sei, weshalb die Antragsgegner von der Antragstellerin nur mehr den dem Gesetz entsprechenden Hauptmietzins begehren dürften.Nachdem die dem Antrag stattgebende Entscheidung der Schlichtungsstelle durch die rechtzeitige Anrufung des Erstgerichtes seitens der Antragsgegner außer Kraft getreten war, sprach das Erstgericht mit Sachbeschluß aus, daß die Antragsgegner der Antragstellerin gegenüber das gesetzlich zulässige Zinsausmaß durch die Vorschreibung eines monatlichen Hauptmietzinses von 682,50 S im Zeitraum vom 1.1.1986 bis zum 30.6.1986 um monatlich je 582,50 S überschritten hätten; zugleich verhielt es die Antragsgegner zur Rückzahlung der Summe der Überschreitungsbeträge entsprechend ihren Miteigentumsanteilen. Ausgehend von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt erachtete das Erstgericht rechtlich, daß die von der Antragstellerin vorgenommene Kündigung der am 8.2.1982 getroffenen Mietzinsvereinbarung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG dem Inhalt dieser Vereinbarung nach zulässig gewesen sei, weshalb die Antragsgegner von der Antragstellerin nur mehr den dem Gesetz entsprechenden Hauptmietzins begehren dürften.
Aus Anlaß des Rekurses der Antragsgegner hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Sachbeschluß sowie das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und verwies die Rechtssache mit dem Auftrag an das Erstgericht zurück, über den bei der Schlichtungsstelle am 6.5.1986 eingelangten Schriftsatz das gesetzmäßige streitige Verfahren einzuleiten. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Rekursgericht führte aus:
Gemäß § 40 a JN sei die Frage, in welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, nicht nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei zu beurteilen. Hiebei sei das außerstreitige Verfahren nur dann als zulässige Verfahrensart anzusehen, wenn eine gesetzliche Verweisungsnorm das gestellte Begehren im Zusammenhalt mit dem erstatteten Vorbringen dem außerstreitigen Verfahren zuordne. Nun verweise § 37 Abs 1 Z 8 MRG wohl "Angelegenheiten" der Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses in das Außerstreitverfahren; die Zitierung der Bestimmungen der § 12 Abs 3 und 4, §§ 16, 43, 44 und 46 MRG in § 37 Abs 1 Z 8 MRG lasse jedoch erkennen, daß sich die Prüfung der Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses im Außerstreitverfahren auf die dort angeführten Kriterien, also auf die Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mietzinsbildung, zu beschränken habe. Hänge die Feststellung der Höhe des Hauptmietzinses von anderen Fragen - wie etwa von der Erfüllung der allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen oder Weiterbestehen einer gültigen Vereinbarung - ab, dann habe die Entscheidung nicht im Außerstreitverfahren nach § 37 MRG, sondern im Rechtsweg zu erfolgen. Die Frage, ob der Mietzins einer Parteienvereinbarung entspricht, ob diese nach den allgemeinen Rechtsvorschriften wirksam zustandegekommen ist oder angefochten werden kann, müsse daher ebenso im streitigen Verfahren geklärt werden wie die hier schon nach dem Inhalt des an die Schlichtungsstelle gerichteten Antrages als streiterheblich erkennbare Frage, ob die Aufkündigung der zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vereinbarung durch die Mieterin wirksam gewesen sei. Hänge doch diese Frage allein von der Auslegung der zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarung ab, ohne daß die Frage der Einhaltung zwingender gesetzlicher Bestimmungen über die Mietzinsbildung für den vorliegenden Streit von Bedeutung wäre.Gemäß Paragraph 40, a JN sei die Frage, in welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, nicht nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei zu beurteilen. Hiebei sei das außerstreitige Verfahren nur dann als zulässige Verfahrensart anzusehen, wenn eine gesetzliche Verweisungsnorm das gestellte Begehren im Zusammenhalt mit dem erstatteten Vorbringen dem außerstreitigen Verfahren zuordne. Nun verweise Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG wohl "Angelegenheiten" der Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses in das Außerstreitverfahren; die Zitierung der Bestimmungen der Paragraph 12, Absatz 3 und 4, Paragraphen 16, 43, 44 und 46 MRG in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG lasse jedoch erkennen, daß sich die Prüfung der Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses im Außerstreitverfahren auf die dort angeführten Kriterien, also auf die Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mietzinsbildung, zu beschränken habe. Hänge die Feststellung der Höhe des Hauptmietzinses von anderen Fragen - wie etwa von der Erfüllung der allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen oder Weiterbestehen einer gültigen Vereinbarung - ab, dann habe die Entscheidung nicht im Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, MRG, sondern im Rechtsweg zu erfolgen. Die Frage, ob der Mietzins einer Parteienvereinbarung entspricht, ob diese nach den allgemeinen Rechtsvorschriften wirksam zustandegekommen ist oder angefochten werden kann, müsse daher ebenso im streitigen Verfahren geklärt werden wie die hier schon nach dem Inhalt des an die Schlichtungsstelle gerichteten Antrages als streiterheblich erkennbare Frage, ob die Aufkündigung der zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vereinbarung durch die Mieterin wirksam gewesen sei. Hänge doch diese Frage allein von der Auslegung der zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarung ab, ohne daß die Frage der Einhaltung zwingender gesetzlicher Bestimmungen über die Mietzinsbildung für den vorliegenden Streit von Bedeutung wäre.
Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof sei zu eröffnen gewesen, weil die Frage der zutreffenden Verfahrensart für die Beurteilung eines Überschreitungsfeststellungsbegehrens, das auf die Aufkündigung einer nach § 16 Abs 1 Z 7 MRG geschlossenen Vereinbarung gestützt wird, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die Fällung einer Rekursentscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Aufhebungsgrund aufzutragen.Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof sei zu eröffnen gewesen, weil die Frage der zutreffenden Verfahrensart für die Beurteilung eines Überschreitungsfeststellungsbegehrens, das auf die Aufkündigung einer nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG geschlossenen Vereinbarung gestützt wird, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die Fällung einer Rekursentscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Aufhebungsgrund aufzutragen.
Die Antragsgegner beantragen in ihrer - analog zu § 521 a Abs 1 Z 3 und Abs 2 ZPO (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG) zulässigen (vgl. EvBl 1986/105) - Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.Die Antragsgegner beantragen in ihrer - analog zu Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, ZPO (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) zulässigen vergleiche EvBl 1986/105) - Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.