[4] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.
[5] 1. Die Antragstellerin rügt die Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens, weil das Rekursgericht eine Überraschungsentscheidung getroffen habe.
[6] Diese Mängelrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Antragstellerin nicht darlegt, welches für die Entscheidung relevante zusätzliche oder geänderte Tatsachenvorbringen sie erstattet hätte, wenn die im Revisionsrekurs als überraschend bezeichnete Rechtsansicht mit ihr erörtert worden wäre (vgl RS0037300 [T48]; RS0037095 [T4, T6]; RS0120056 [T12]). Diese Mängelrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Antragstellerin nicht darlegt, welches für die Entscheidung relevante zusätzliche oder geänderte Tatsachenvorbringen sie erstattet hätte, wenn die im Revisionsrekurs als überraschend bezeichnete Rechtsansicht mit ihr erörtert worden wäre vergleiche RS0037300 [T48]; RS0037095 [T4, T6]; RS0120056 [T12]).
[7] 2. Dem Mietverhältnis liegt der Mietvertrag vom 18. 6. 2020 zugrunde. Die in dessen Punkt 3. getroffene Mietzinsvereinbarung differenziert zwischen der Zeit bis zum Ablauf der Wohnbauförderung nach dem WWFSG und der Zeit danach. Die Antragstellerin bestreitet das rechtswirksame Zustandekommen und die Zulässigkeit der Vereinbarung, wonach nach Ablauf der Wohnbauförderung der „höchstzulässige Hauptmietzins der Ausstattungskategorie A (Richtwertmietzins) als vereinbart“ gelte und „für den Richtwertmietzins [...] Wertbeständigkeit des Hauptmietzinses nach § 5 Richtwertgesetz vereinbart“ werde. 2. Dem Mietverhältnis liegt der Mietvertrag vom 18. 6. 2020 zugrunde. Die in dessen Punkt 3. getroffene Mietzinsvereinbarung differenziert zwischen der Zeit bis zum Ablauf der Wohnbauförderung nach dem WWFSG und der Zeit danach. Die Antragstellerin bestreitet das rechtswirksame Zustandekommen und die Zulässigkeit der Vereinbarung, wonach nach Ablauf der Wohnbauförderung der „höchstzulässige Hauptmietzins der Ausstattungskategorie A (Richtwertmietzins) als vereinbart“ gelte und „für den Richtwertmietzins [...] Wertbeständigkeit des Hauptmietzinses nach Paragraph 5, Richtwertgesetz vereinbart“ werde.
[8] Die Prüfung der (Vor-)Frage, ob eine Mietzinsvereinbarung wirksam zustande gekommen ist, hat sich in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG allerdings darauf zu beschränken, ob eine für die Überprüfung nach mietrechtlichen Vorschriften erforderliche Vereinbarung über den Hauptmietzins vorliegt (5 Ob 166/24h; 5 Ob 110/24y; 5 Ob 197/25v). Die Prüfung der (Vor-)Frage, ob eine Mietzinsvereinbarung wirksam zustande gekommen ist, hat sich in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG allerdings darauf zu beschränken, ob eine für die Überprüfung nach mietrechtlichen Vorschriften erforderliche Vereinbarung über den Hauptmietzins vorliegt (5 Ob 166/24h; 5 Ob 110/24y; 5 Ob 197/25v).
[9] Wie jede Mietzinsvereinbarung muss auch eine unbedingte, von vornherein für einen späteren Zeitpunkt (hier: Tilgung des Wohnbauförderungsdarlehens) vorgesehene Änderung des Mietzinses hinreichend bestimmt sein. Für die notwendige Bestimmtheit einer Mietzinsvereinbarung ist es aber nicht erforderlich, dass das Entgelt (der Mietzins) ziffernmäßig festgesetzt wird. Es genügt, wenn im Vertrag alle Elemente enthalten sind, die dessen objektive Bestimmbarkeit ermöglichen (5 Ob 197/25v; RS0020426). Das ist unter anderem der Fall, wenn auf den gesetzlich zulässigen höchsten Mietzins abgestellt wird (5 Ob 197/25v; RS0067979 [T5]).
[10] Der Fachsenat hat jüngst in der – bereits wiederholt zitierten – Entscheidung 5 Ob 197/25v zu einer gleichlautenden Mietzinsvereinbarung ausgesprochen, dass die hier in Rede stehende Vereinbarung aufgrund des Verweises auf den Richtwertmietzins und dessen Wertsicherung unter Bezugnahme auf § 5 RichtwertG ausreichend bestimmt ist. Ob darüber hinaus das Zustandekommen oder der Inhalt der Vereinbarung im Einzelfall den allgemein-bürgerlichen Vorschriften entspricht, ist nicht in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG zu klären (RS0070552). Der Fachsenat hat jüngst in der – bereits wiederholt zitierten – Entscheidung 5 Ob 197/25v zu einer gleichlautenden Mietzinsvereinbarung ausgesprochen, dass die hier in Rede stehende Vereinbarung aufgrund des Verweises auf den Richtwertmietzins und dessen Wertsicherung unter Bezugnahme auf Paragraph 5, RichtwertG ausreichend bestimmt ist. Ob darüber hinaus das Zustandekommen oder der Inhalt der Vereinbarung im Einzelfall den allgemein-bürgerlichen Vorschriften entspricht, ist nicht in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG zu klären (RS0070552).
[11] Die von der Antragstellerin ins Treffen geführte Entscheidung 5 Ob 89/23h ist hier nicht einschlägig, weil dieser eine inhaltlich nicht vergleichbare Mietzinsvereinbarung für die Zeit nach Tilgung des Förderungsdarlehens zugrunde lag.
[12] 3. Soweit die Antragstellerin die Kostenentscheidung des Rekursgerichts in Zweifel zieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass Fragen der Kostenentscheidung des Verfahrens zweiter Instanz grundsätzlich nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG; RS0044233). 3. Soweit die Antragstellerin die Kostenentscheidung des Rekursgerichts in Zweifel zieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass Fragen der Kostenentscheidung des Verfahrens zweiter Instanz grundsätzlich nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können (Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG; RS0044233).
[13] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG). 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).