[5] Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin, in dem sie keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG anspricht. Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin, in dem sie keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG anspricht.
[6] 1. Die Antragstellerin macht eine Überraschungsentscheidung des Rekursgerichts geltend. Diesbezüglich ist die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht darlegt, welches für die Entscheidung relevante zusätzliche oder geänderte Tatsachenvorbringen sie erstattet hätte, wenn die im Revisionsrekurs als überraschend bezeichnete Rechtsansicht mit ihr erörtert worden wäre (vgl RS0037300 [T48]; RS0037095 [T4]). 1. Die Antragstellerin macht eine Überraschungsentscheidung des Rekursgerichts geltend. Diesbezüglich ist die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht darlegt, welches für die Entscheidung relevante zusätzliche oder geänderte Tatsachenvorbringen sie erstattet hätte, wenn die im Revisionsrekurs als überraschend bezeichnete Rechtsansicht mit ihr erörtert worden wäre vergleiche RS0037300 [T48]; RS0037095 [T4]).
[7] 2. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass nach Ablauf der Wohnbauförderung der „höchstzulässige Hauptmietzins der Ausstattungskategorie A (Richtwertmietzins) als vereinbart“ gelte.
[8] 2.1. Der Fachsenat hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Prüfung der (Vor-)Frage, ob eine Mietzinsvereinbarung wirksam zustande gekommen ist, in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG darauf beschränkt ist, ob eine für die Überprüfung nach mietrechtlichen Vorschriften erforderliche Vereinbarung über den Hauptmietzins vorliegt (5 Ob 110/24y; 5 Ob 166/24h). Wie jede Mietzinsvereinbarung muss auch eine unbedingte, von vornherein für einen späteren Zeitpunkt (hier: Tilgung des Wohnbauförderungsdarlehens) vorgesehene Änderung des Mietzinses hinreichend bestimmt sein. Für die notwendige Bestimmtheit einer Mietzinsvereinbarung ist es aber nicht erforderlich, dass das Entgelt (der Mietzins) ziffernmäßig festgesetzt wird. Es genügt, wenn im Vertrag alle Elemente enthalten sind, die dessen objektive Bestimmbarkeit ermöglichen (vgl RS0020426). Das ist unter anderem der Fall, wenn auf den gesetzlich zulässigen höchsten Mietzins abgestellt wird (RS0067979 [T5]). 2.1. Der Fachsenat hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Prüfung der (Vor-)Frage, ob eine Mietzinsvereinbarung wirksam zustande gekommen ist, in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG darauf beschränkt ist, ob eine für die Überprüfung nach mietrechtlichen Vorschriften erforderliche Vereinbarung über den Hauptmietzins vorliegt (5 Ob 110/24y; 5 Ob 166/24h). Wie jede Mietzinsvereinbarung muss auch eine unbedingte, von vornherein für einen späteren Zeitpunkt (hier: Tilgung des Wohnbauförderungsdarlehens) vorgesehene Änderung des Mietzinses hinreichend bestimmt sein. Für die notwendige Bestimmtheit einer Mietzinsvereinbarung ist es aber nicht erforderlich, dass das Entgelt (der Mietzins) ziffernmäßig festgesetzt wird. Es genügt, wenn im Vertrag alle Elemente enthalten sind, die dessen objektive Bestimmbarkeit ermöglichen vergleiche RS0020426). Das ist unter anderem der Fall, wenn auf den gesetzlich zulässigen höchsten Mietzins abgestellt wird (RS0067979 [T5]).
[9] 2.2. Die hier in Rede stehende Vereinbarung ist aufgrund des Verweises auf den Richtwertmietzins und dessen Wertsicherung unter Bezugnahme auf § 5 RichtwertG ausreichend bestimmt. Ob darüber hinaus das Zustandekommen oder der Inhalt der Vereinbarung im Einzelfall den allgemein-bürgerlichen Vorschriften entspricht, ist nicht in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG zu klären (RS0070552). 2.2. Die hier in Rede stehende Vereinbarung ist aufgrund des Verweises auf den Richtwertmietzins und dessen Wertsicherung unter Bezugnahme auf Paragraph 5, RichtwertG ausreichend bestimmt. Ob darüber hinaus das Zustandekommen oder der Inhalt der Vereinbarung im Einzelfall den allgemein-bürgerlichen Vorschriften entspricht, ist nicht in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG zu klären (RS0070552).
[10] 2.3. Damit ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Rekursgericht die Prüfung des Standpunkts der Antragstellerin, sie sei bei Abschluss des Mietvertrags nicht über den Inhalt des Pkt 3. informiert worden, sowie die Absätze 3 und 4 des Pkt 3. des Mietvertrags über die Refinanzierungskosten seien inhaltsleer, weil im Mietvertrag bei der Annuitätenrückzahlung der Betrag „0“ angeführt ist, dem streitigen Rechtsweg vorbehielt. Aus Letzterem kann ohnedies nur abgeleitet werden, dass von dem bei Vertragsabschluss zugrunde gelegten Betrag kein Teil zur Tilgung des Förderungsdarlehns verwendet wurde.
[11] 3. Wenn die Antragstellerin behauptet, im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags sei keine Wohnbauförderung mehr aufrecht gewesen, negiert sie die Feststellungen des Erstgerichts, wonach die Antragsgegnerin ein Wohnbauförderungsdarlehen mit einer Laufzeit von 50 Jahren aufgenommen hat, dessen letzte Rate am 1. 10. 2022 getilgt wurde.
[12] 4. Die von der Antragstellerin ins Treffen geführte Entscheidung 5 Ob 89/23h ist hier nicht einschlägig, weil dieser für die Zeit nach Tilgung des Förderungsdarlehns eine inhaltlich nicht vergleichbare Hautpmietzinsvereinbarung zugrunde lag.
[13] 5. Soweit die Antragstellerin die Kostenentscheidung des Rekursgerichts in Zweifel zieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass Fragen der Kostenentscheidung des Verfahrens zweiter Instanz grundsätzlich nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG; RS0044233). 5. Soweit die Antragstellerin die Kostenentscheidung des Rekursgerichts in Zweifel zieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass Fragen der Kostenentscheidung des Verfahrens zweiter Instanz grundsätzlich nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können (Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG; RS0044233).
[14] 6. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG). 6. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).