Der Rekurs der Klägerin ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO); das Rechtsmittel ist auch berechtigt.Der Rekurs der Klägerin ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO); das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Maßgebend für die Prüfung, welche Art des Verfahrens anzuwenden ist,
ist der Inhalt des von der Partei gestellten Entscheidungsbegehrens
und ihr Sachvorbringen; ohne Einfluß ist es hingegen, was der Gegner
einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist
(Würth/Zingher, MRG20 Rz 4 zu § 37 mwN). Grundsätzlich ist davon
auszugehen, daß die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich auf
Vereinbarungen gründen, dem Rechtsweg vorbehalten ist, während
Ansprüche, die sich unmittelbar auf das Gesetz stützen, in das
Außerstreitverfahren verwiesen sind; bestehen miteinander
konkurrierende Anspruchsgrundlagen, muß sich der Kläger/Antragsteller
bei der Wahl des Verfahrens entscheiden, worauf er sein Begehren
gründen will (Würth/Zingher aaO Rz 5 mwN). Feststellungsansprüche im
Mietzinsbereich (§ 37 Abs 1 Z 8 MRG) sind nur soweit ins
Außerstreitverfahren verwiesen, als sie auf Feststellung der
gesetzlichen (Un-)Zulässigkeit von Mietzinsbestandteilen gerichtet
sind; die Feststellung hingegen, daß der begehrte Mietzins einer
bestimmten Vereinbarung (nicht) entspricht, kann nur im Rechtsweg
begehrt werden (Würth/Zingher aaO Rz 19 mwN). So verweist § 37 Abs 1
Z 8 MRG zwar unter anderem die Prüfung der Zulässigkeit des
vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses nach den zwingenden
gesetzlichen Bestimmungen über die Mietzinsbildung in das
außerstreitige Verfahren nach § 37 Abs 3 MRG, während die anderen
Fragen, von deren Beantwortung die Feststellung der Höhe des
Hauptmietzinses abhängt, etwa die Erfüllung der allgemeinen
bürgerlich - rechtlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen oder
Weiterbestehen einer gültigen Vereinbarung, im streitigen Rechtsweg
zu klären sind (MietSlg 37.493/15; JBl 1968, 38 = MietSlg XXXVII/36;
SZ 64/163 = WoBl 1992, 82).
Die Klägerin strebt - wie sich aus ihrem Vorbringen klar ergibt - die Feststellung an, der von ihr betraglich genannte Mietzins entspreche dem nach ihrem Vertrag mit dem Beklagten Geschuldeten; ihre Klage zielt demnach auf die Feststellung des Inhalts einer Vereinbarung, nicht hingegen auf eine Klärung der Frage, ob der vertraglich vereinbarte Mietzins auch dem Gesetz entspricht. Unabhängig von der Berechtigung ihres Begehrens ist der Rekurswerberin daher beizupflichten, daß ihr Feststellungsanspruch nach den dargestellten Grundsätzen im streitigen Rechtsweg geltend zu machen ist.
Der angefochtene Beschluß war deshalb ersatzlos aufzuheben. Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren die Berufung meritorisch zu erledigen haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.