Begründung:
Am 21. August 1984 stellte Kommerzialrat Alfred A als derzeitiger Hauseigentümer und Vermieter bei der Schlichtungsstelle den Antrag, gegenüber Franz Adolf B als Mieter festzustellen, daß ab 1. Juli 1984 die Einhebung eines Hauptmietzinses von monatlich S 25.000,--, wertgesichert gemäß § 16 Abs 4 MRG, wobei als Bezugsmonat der Juli 1984 dient, für das Mietobjekt top.Nr. 10 im Haus Wien 12., Meidlinger Hauptstraße 32 zulässig sei. Zur Begründung seines Antrages führte er im wesentlichen aus:Am 21. August 1984 stellte Kommerzialrat Alfred A als derzeitiger Hauseigentümer und Vermieter bei der Schlichtungsstelle den Antrag, gegenüber Franz Adolf B als Mieter festzustellen, daß ab 1. Juli 1984 die Einhebung eines Hauptmietzinses von monatlich S 25.000,--, wertgesichert gemäß Paragraph 16, Absatz 4, MRG, wobei als Bezugsmonat der Juli 1984 dient, für das Mietobjekt top.Nr. 10 im Haus Wien 12., Meidlinger Hauptstraße 32 zulässig sei. Zur Begründung seines Antrages führte er im wesentlichen aus:
Der Mietvertrag vom 31. Oktober 1947 enthalte unter § 3 Abs 1 die Vereinbarung, daß der Mietzins während der Dauer der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung aus dem jeweils festgelegten oder durch Instandsetzungsarbeiten erhöhten Hauptmietzins bestehe. Seit dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes am 1. Jänner 1982 sei die Anhebung des seinerzeit auf der Basis des Friedenskronenzinses vereinbarten Hauptmietzinses auf die im Sinne des § 16 Abs 1 MRG angemessene Höhe zulässig. Der Berechnung des angemessenen monatlichen Hauptmietzinses sei eine Nutzfläche des Mietobjektes von rund 62 m 2 und ein Betrag von 403,22 S je m 2 Nutzfläche zugrundezulegen. Die Anhebung des Hauptmietzinses auf das angemessene Ausmaß zum 1. Juli 1984 sei dem Mieter mit Schreiben vom 19. Juni 1984 bekanntgegeben worden. Der Mieter sei mit einer einvernehmlichen Anhebung nicht einverstanden.Der Mietvertrag vom 31. Oktober 1947 enthalte unter Paragraph 3, Absatz eins, die Vereinbarung, daß der Mietzins während der Dauer der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung aus dem jeweils festgelegten oder durch Instandsetzungsarbeiten erhöhten Hauptmietzins bestehe. Seit dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes am 1. Jänner 1982 sei die Anhebung des seinerzeit auf der Basis des Friedenskronenzinses vereinbarten Hauptmietzinses auf die im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, MRG angemessene Höhe zulässig. Der Berechnung des angemessenen monatlichen Hauptmietzinses sei eine Nutzfläche des Mietobjektes von rund 62 m 2 und ein Betrag von 403,22 S je m 2 Nutzfläche zugrundezulegen. Die Anhebung des Hauptmietzinses auf das angemessene Ausmaß zum 1. Juli 1984 sei dem Mieter mit Schreiben vom 19. Juni 1984 bekanntgegeben worden. Der Mieter sei mit einer einvernehmlichen Anhebung nicht einverstanden.
Der Antragsgegner bestritt die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle unter Hinweis darauf, daß ein vertraglicher Anspruch auf Mietzinserhöhung geltend gemacht werde. Nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG könne die Schlichtungsstelle eine Angemessenheitsprüfung nur in den Fällen der §§ 12 Abs 3, 16, 43, 44 oder 46 MRG vornehmen; keiner dieser Fälle liege hier vor.Der Antragsgegner bestritt die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle unter Hinweis darauf, daß ein vertraglicher Anspruch auf Mietzinserhöhung geltend gemacht werde. Nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG könne die Schlichtungsstelle eine Angemessenheitsprüfung nur in den Fällen der Paragraphen 12, Absatz 3, 16, 43, 44, oder 46 MRG vornehmen; keiner dieser Fälle liege hier vor.
Die Schlichtungsstelle wies den Antrag wegen Unzuständigkeit zurück. Der Antragsteller gab sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und rief fristgerecht das Erstgericht an.
Das Erstgericht wies den Antrag sogleich wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges zurück. Das Begehren des Antragstellers vermöge sich auf keine der im § 37 Abs 1 Z 8 MRG zitierte Gestzesstellen zu stützen. § 37 Abs 1 MRG könne auch nicht ausdehnend ausgelegt oder im Wege der Analogie erweitert werden. Inwieweit eine Mietzinsforderung einer Parteienvereinbarung entspreche, sei ausschließlich im Rechtsweg zu klären. Das vom Antragsteller angerufene Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und ein weiterer Rekurs zulässig sei. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Rekursgericht aus:Das Erstgericht wies den Antrag sogleich wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges zurück. Das Begehren des Antragstellers vermöge sich auf keine der im Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG zitierte Gestzesstellen zu stützen. Paragraph 37, Absatz eins, MRG könne auch nicht ausdehnend ausgelegt oder im Wege der Analogie erweitert werden. Inwieweit eine Mietzinsforderung einer Parteienvereinbarung entspreche, sei ausschließlich im Rechtsweg zu klären. Das vom Antragsteller angerufene Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und ein weiterer Rekurs zulässig sei. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Rekursgericht aus:
Die hier entscheidende Frage, ob ein Rechtsschutzantrag im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren abzuhandeln sei, müsse nach dem Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und den zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen beurteilt werden (MietSlg 33.574 u.v.a.). Danach solle über Antrag des Vermieters auf Grund der im Mietvertrag enthaltenen Bestimmung, daß der Mietzins während der Dauer der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung aus dem jeweils festgelegten oder durch Instandsetzungsarbeiten erhöhten Hauptmietzins bestehe, die Einhebung eines Hauptmietzinses in bestimmter Höhe für zulässig erklärt werden.
Die zunächst zu prüfende Frage, ob auch der Vermieter zur Stellung eines Antrages im Außerstreitverfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG legitimiert sei, sei zu bejahen. Dies ergebe sich daraus, daß das Gesetz keinen Hinweis darauf enthalte, daß im Verfahren gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG nur der Hauptmieter, nicht auch der Vermieter antragslegitimiert sei. Abgesehen davon, daß das Gesetz für eine derart einschränkende Auslegung der Antragslegitimation keinen Anhaltspunkt biete, würde es auch der erkennbaren Tendenz des Gesetzgebers, den Bereich des Außerstreitverfahrens möglichst auszudehnen, zuwiderlaufen, nur Anträge des Mieters im Außerstreitverfahren zu behandeln, gleichartige Begehren des Vermieters aber auf den Rechtsweg zu verweisen (MietSlg 35.426). Die Bestimmung des § 37 Abs 1 Z 8 MRG verweise die 'Angelegenheiten' der Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (§§ 12 Abs 3, 16, 43, 44, 46 MRG) in das Außerstreitverfahren. Aus der Zitierung der jeweiligen Bestimmung des Mietrechtsgesetzes gehe hervor, daß sich die Prüfung der Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses im Außerstreitverfahren auf die dort angeführten Kriterien, also auf die Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mietzinsbildung, zu beschränken habe. Hänge die Feststellung der Höhe des Hauptmietzinses von anderen Fragen - etwa von der Erfüllung der allgemeinen bürgerlichrechtlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen oder Weiterbestehen einer gültigen Vereinbarung - ab, dann habe die Entscheidung nicht im Außerstreitverfahren nach dem Mietrechtsgesetz, sondern nach wie vor im Rechtsweg zu erfolgen. Inwieweit der Mietzins einer Parteienvereinbarung entspreche, ob diese nach den allgemeinen Rechtsvorschriften wirksam zustandegekommen sei oder ein Anfechtungsgrund vorliege und dergleichen, sei daher ausschließlich im Rechtsweg zu klären (Würht-Zingher 2 , 172 Anm. 16 zu § 37). Im konkreten Falle liege dem Begehren eine Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses zugrunde, wonach sich dieser nach den jeweils festgelegten gesetzlichen Bestimmungen zu richten habe. Damit werde lediglich die überprüfung des gesetzlich zulässigen Zinses begehrt, sodaß dieses Begehren in die zwingende Zuständigkeit des außerstreitigen Rechtsweges nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG falle.Die zunächst zu prüfende Frage, ob auch der Vermieter zur Stellung eines Antrages im Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG legitimiert sei, sei zu bejahen. Dies ergebe sich daraus, daß das Gesetz keinen Hinweis darauf enthalte, daß im Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG nur der Hauptmieter, nicht auch der Vermieter antragslegitimiert sei. Abgesehen davon, daß das Gesetz für eine derart einschränkende Auslegung der Antragslegitimation keinen Anhaltspunkt biete, würde es auch der erkennbaren Tendenz des Gesetzgebers, den Bereich des Außerstreitverfahrens möglichst auszudehnen, zuwiderlaufen, nur Anträge des Mieters im Außerstreitverfahren zu behandeln, gleichartige Begehren des Vermieters aber auf den Rechtsweg zu verweisen (MietSlg 35.426). Die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG verweise die 'Angelegenheiten' der Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (Paragraphen 12, Absatz 3, 16, 43, 44, 46, MRG) in das Außerstreitverfahren. Aus der Zitierung der jeweiligen Bestimmung des Mietrechtsgesetzes gehe hervor, daß sich die Prüfung der Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses im Außerstreitverfahren auf die dort angeführten Kriterien, also auf die Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mietzinsbildung, zu beschränken habe. Hänge die Feststellung der Höhe des Hauptmietzinses von anderen Fragen - etwa von der Erfüllung der allgemeinen bürgerlichrechtlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen oder Weiterbestehen einer gültigen Vereinbarung - ab, dann habe die Entscheidung nicht im Außerstreitverfahren nach dem Mietrechtsgesetz, sondern nach wie vor im Rechtsweg zu erfolgen. Inwieweit der Mietzins einer Parteienvereinbarung entspreche, ob diese nach den allgemeinen Rechtsvorschriften wirksam zustandegekommen sei oder ein Anfechtungsgrund vorliege und dergleichen, sei daher ausschließlich im Rechtsweg zu klären (Würht-Zingher 2 , 172 Anmerkung 16 zu Paragraph 37,). Im konkreten Falle liege dem Begehren eine Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses zugrunde, wonach sich dieser nach den jeweils festgelegten gesetzlichen Bestimmungen zu richten habe. Damit werde lediglich die überprüfung des gesetzlich zulässigen Zinses begehrt, sodaß dieses Begehren in die zwingende Zuständigkeit des außerstreitigen Rechtsweges nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG falle.
Im Hinblick darauf, daß - soweit überblickbar - noch keine gefestigte Rechtsprechung zur Abrenzung des streitigen Rechtsweges vom außerstreitigen Rechtsweg im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG vorliege und dieser Frage erhebliche Bedeutung für die Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung zukomme, sei der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zu eröffnen gewesen. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses. Der Antragsteller beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.Im Hinblick darauf, daß - soweit überblickbar - noch keine gefestigte Rechtsprechung zur Abrenzung des streitigen Rechtsweges vom außerstreitigen Rechtsweg im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG vorliege und dieser Frage erhebliche Bedeutung für die Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung zukomme, sei der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zu eröffnen gewesen. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses. Der Antragsteller beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.