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Entscheidung 5 Ob 16/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob16/84

Entscheidungsdatum

15.05.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.

 Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Anton P*****, 2.) Agnes P*****, 3.) Mag. Anton P*****, alle vertreten durch Dr. Hans Krenn, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1.) Mag. Viktor Gottfried R*****, 2.) Josseline R*****, vertreten durch Dr. Christian Dorda und Dr. Walter Brugger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 44, MRG infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Jänner 1984, GZ 41 R 712/83-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 22. Juli 1983, GZ 42 Msch 35/82 (nunmehr 11/84)-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragsgegner haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Am 17. 1. 1983 stellten Anton P*****, Agnes P***** und Mag. Anton P***** als derzeitige Miteigentümer des Hauses *****, und Vermieter bei der Schlichtungsstelle den Antrag, gegenüber Mag. Viktor Gottfried R***** und Josseline R***** als deren Mietern der Wohnung top Nr 9 in diesem Hause festzustellen, dass der im Mietvertrag über die genannte Wohnung vom 22. 12. 1975 vereinbarte wertgesicherte Hauptmietzins von 4.500 S monatlich zulässig sei. Sie brachten vor:

Mit Brief vom 27. 4. 1982 hätten die Antragsgegner von ihnen, gestützt auf die Behauptung, dass die Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags der Kategorie C zuzuordnen gewesen sei, gemäß Paragraph 44, Absatz 3, MRG die Herabsetzung des vereinbarten Hauptmietzinses auf das Eineinhalbfache des Kategoriemietzinses begehrt; seither zahlten sie nur einen verminderten Hauptmietzins. Das Hauptmietzinsherabsetzungsbegehren sei jedoch unberechtigt, weil die mehr als 130 m2 Nutzfläche aufweisende Wohnung im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses der Kategorie A, zumindest aber der Kategorie B zugehört habe.

Die Schlichtungsstelle wies den Antrag als unzulässig zurück, weil für den Vermieter die Möglichkeit einer derartigen Antragstellung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG nicht bestehe.

Die Antragsteller gaben sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und riefen fristgerecht das Erstgericht an.

Auch das Erstgericht wies den Antrag sogleich zurück, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Z89 MRG erfolge die Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen unter anderem über die Anträge betreffend die Angemessnnheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzins (Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraphen 16, 43, 44, 46, MRG). Aus Paragraph 44, Absatz 2, MRG, der im Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG ausdrücklich als Angelegenheit des Außerstreitverfahrens angeführt werde, ergebe sich eindeutig, dass der Hauptmieter einer ... Wohnung die Ermäßigung des vereinbarten Hauptmietzinses begehren könne. Auf eine Antragstellung des Vermieters nehme weder Paragraph 44, MRG noch eine der weiteren (dort taxativ) angeführten Gesetzesstellen Bedacht. Nach der Lehre (Würth-Zingher, MRG, Anmerkung 2, zu Paragraph 37,) seien Feststellungsansprüche in dem Ausmaß zulässig, in dem ohne Verweisung ins „Außerstreitverfahren“ Klagen zulässig wären, Feststellungsansprüche also, soweit sich die „Angelegenheit“ nicht ohnedies darauf beschränke wie etwa nach Ziffer 8, 9 und 12, nur bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses nach Paragraph 228, ZPO. Diese Ausdehnung werde allerdings nur wirksam, soweit nicht in der Aufzählung eine Beschränkung auf die „Durchsetzung“ bestimmter Ansprüche der Mieter erfolge (Ziffer eins, 3 und 4) oder aber die materiell-rechtlichen Bestimmungen eine besondere Antragslegitimation normierten (Ziffer 7, 10 und 11). Ausgehend von Paragraph 44, MRG könne eine Antragslegitimation des Vermieters nicht bejaht werden, weshalb die Antragsteller zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auf den Rechtsweg zu verweisen seien.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen (außerstreitigen) Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es führte aus:

Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG entscheide über die Anträge in Angelegenheiten der Angemessenheit (richtig: Zulässigkeit - vergleiche Würth-Zingher, MRG, Anmerkung 8, zu Paragraph 37,) des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraphen 16, 43, 44, 46, MRG), Untermietzinses (Paragraph 26, MRG) und Anrechnung von Dienstleistungen auf den Hauptmietzins (Paragraph 28,) das für die Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht gemäß Paragraph 37, Absatz 3, MRG im Verfahren außer Streitsachen. Aus dieser Gesetzesstelle könne aber (auch in Verbindung mit den Verfahrensvorschriften des Paragraph 37, Absatz 3, MRG) eine Beschränkung der Antragslegitimation auf den Mieter nicht abgeleitet werden. Zutreffend wiesen die Antragsteller darauf hin, dass entgegen der Ansicht des Erstgerichts auch der Bestimmung des Paragraph 44, MRG eine Beschränkung der Antragslegitimation auf den Mieter nicht zu entnehmen sei. Beim Ermäßigungsbegehren des Mieters nach Paragraph 44, Absatz 3, MRG handle es sich um ein dem Mieter vom Gesetz eingeräumtes (materiell-rechtliches) Gestaltungsrecht in Form einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, die ab dem auf den Zugang beim Vermieter folgenden Zinstermin die Herabsetzung des Mietzinses bewirke. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle bzw des Gerichts gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG habe hingegen nur mehr deklaratorische Bedeutung. Aus dem materiellen Herabsetzungsanspruch des Mieters könne aber nicht auf einen Ausschluss des Vermieters von der Antragstellung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG geschlossen werden.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegner mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses; in eventu möge die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs ausgesprochen und dem Erstgericht die Einleitung des streitigen Verfahrens aufgetragen werden.

Die Antragsteller, denen eine Gleichschrift des Revisionsrekurses am 14. 3. 1984 zugestellt worden ist, beantragen in ihrer am 30. 3. 1984 beim Erstgericht überreichten Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht stattzugeben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt; die Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig.

Was zunächst die Zulässigkeit des Revisionsrekurses sowie der Revisionsrekursbeantwortung betrifft, so ist vom Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG auszugehen, wonach in den im Paragraph 37, Absatz eins, MRG genannten Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit der Besonderheit gelten, dass - vorbehaltlich der Ziffer 17, (Bestimmungen über den Rekurs gegen Sachbeschlüsse erster Instanz) und 18 (Bestimmungen über den Revisionsrekurs gegen Sachbeschlüsse zweiter Instanz oder unter Rechtskraftvorbehalt gefasste Beschlüsse zweiter Instanz, mit denen ein erstgerichtlicher Sachbeschluss aufgehoben worden ist) des Paragraph 37, Absatz 3, MRG - für Rekurse (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt) der dritte Abschnitt des vierten Teils der ZPO gilt. Da der angefochtene Beschluss nicht in die im Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG bezeichneten Beschlusskategorien fällt, ist die vorerwähnte Zulässigkeitsfrage somit nach den Rekursbestimmungen der ZPO zu beurteilen. Die im Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG enthaltene Verweisung auf den dritten Abschnitt des vierten Teils der ZPO ist dabei als eine dynamische, also auf die genannten Bestimmungen der ZPO in der jeweils anzuwendenden Fassung sich beziehende Verweisung aufzufassen. Dies ergibt sich daraus, dass der Mietrechtsgesetzgeber in Kenntnis des Bevorstehens einer Zivilverfahrensreform eine eigenständige (einzelne Neuerungen dieser Reform bereits vorwegnehmende) Regelung der Rechtsmittel des Außerstreitverfahrens nach Paragraph 37, MRG nur für den Bereich der in den Ziffer 17 und 18 des Paragraph 37, Absatz 3, MRG genannten Beschlüsse getroffen hat, bezüglich der Anfechtung der übrigen Beschlüsse aber sich mit einer Verweisung auf die Rekursbestimmungen der ZPO benügte vergleiche den Bericht des Justizausschusses zu der Gesetz gewordenen Regelung [880 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 6, ], wonach die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Regierungsvorlage des MRG unter Bedachtnahme auf die der Regierungsvorlage einer Zivilverfahrens-Novelle 1981 zugrundeliegenden Erwägungen den geänderten Anforderungen angepasst worden seien; den Intentionen der Regierungsvorlagen des MRG, die hinsichtlich der hier in Rede stehenden Bestimmungen nicht Gesetz geworden sind, kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung mehr zu).

Der angefochtene Beschluss ist nach dem Wortlaut seines Spruches zwar ein aufhebender, seinem Sinn und seiner Funktion nach aber ein abändernder, weil er die Frage, ob über das gegenständliche Rechtsschutzbegehren im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG oder im streitigen Rechtsweg zu entscheiden ist, abschließend und abweichend vom Erstgericht löst (Fasching römisch vier 441 ff); das Fehlen eines Rechtskraftvorbehalts steht daher seiner Anfechtbarkeit nicht entgegen. Die Rechtsmittelbefugnis kann den Antragsgegnern auch nicht deshalb abgesprochen werden, weil sie am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt waren; das Judikat 61 neu (= SZ 27/290) und die dessen Grundsätze auch auf a-limine-Zurückweisungen wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs ausdehnende Rechtsprechung (SZ 27/335 ua) ist nämlich im außerstreitigen Verfahren nicht anzuwenden (SZ 44/161 ua).

Da das Feststellungsbegehren der Antragsteller das Recht auf den Bezug wiederkehrender Leistungen auf unbestimmte Dauer betrifft vergleiche Fasching römisch eins 357), übersteigt der Wert des Streitgegenstands gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN (schon der zehnfache Jahresbetrag des monatlichen Hauptmietzinses von 4.500 S ergibt 540.000 S) 300.000 S. Der Revisionsrekurs der Antragsgegner ist demnach, ohne dass es eines Ausspruchs des Rekursgerichts iSd Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO bedurft hätte, gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässig.

Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsteller ist unzulässig, weil der angefochtene Beschluss nicht zu den im Paragraph 521 a, ZPO genannten Beschlüssen gehört. Dass weder ein Fall der Ziffer eins, noch ein solcher der Ziffer 2, des Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO gegeben ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Es liegt aber mangels einer Beteiligung der Antragsgegner am erstinstanzlichen Verfahren auch ein Fall des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, ZPO nicht vor. Die Revisionsrekursbeantwortung war daher zurückzuweisen.

Gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 44, MRG auch dem Vermieter die Antragslegitimation zukomme, wenden sich die Antragsgegner in ihrem Revisionsrekurs im Wesentlichen mit nachstehenden Argumenten: Das Gericht habe nur insoferne im außerstreitigen Verfahren vorzugehen, als dies die Gesetze ausdrücklich oder unzweifelhaft schlüssig anordneten. Verweisungen in das Außerstreitverfahren seien also Ausnahmebestimmungen, die in der Regel einschränkend auszulegen seien; die ausdehnende Auslegung einer Ausnahmevorschrift, die einen allgemeinen Rechtsgrundsatz durchbreche (hier den allgemeinen Grundsatz, dass bürgerliche Rechtssachen im streitigen Verfahren zu behandeln seien) sei unzulässig. Alle im Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG zitierten materiell-rechtlichen Bestimmungen sähen jeweils eine Partei, nämlich entweder den Mieter oder den Vermieter, als „Begehrenden“ vor; es sei nun naheliegend, dass nur dieser „Begehrende“ auch den entsprechenden Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG stellen könne, also im Falle des Paragraph 44, MRG der Mieter. In diese Richtung weise auch Paragraph 37, Absatz 4, MRG, der die Schaffung eines Rückforderungstitels nur zugunsten des antragstellenden Mieters vorsehe, die Annahme, dass einen Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 44, MRG auch der Vermieter stellen könne, würde eine sachlich nicht gerechtfertigte und daher gleichheitswidrige Ungleichbehandlung bedeuten. Das Mietrechtsgesetz sei überdies ein „Mieterschutzgesetz“; der Vermieter bedürfe des kostengünstigeren und weniger formstrengen Außerstreitverfahrens zur Wahrung/Durchsetzung seiner Rechte nicht. Schließlich besitze die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG auch insofern Ausnahmecharakter, als sie eine über die generelle Regel, dass Feststellungsbegehren nur dann zulässig seien, wenn Leistungsbegehren nicht möglich seien, hinausgehende Möglichkeit von Feststellungsbegehren anstelle von möglichen Leistungsbegehren normiere; die Legitimation zur Einbringung derartiger Feststellungsanträge sei jedoch nur auf Mieterseite notwendig und daher sinnvoll: Der Mieter solle sich vor den weitreichenden Konsequenzen einer falschen Zahlung von Mietzinsen schützen können, der Vermieter habe derartige Konsequenzen nicht zu fürchten.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Es trifft zu, dass bürgerliche Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch unzweifelhaft schlüssig ins außerstreitige Verfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören (MietSlg XXXIII/19, MietSlg XXXIV/18 ua), woran die Paragraphen 37, ff MRG nichts geändert haben (Würth in ImmZ 1984, 5). Es ist daher zu untersuchen, wieweit die durch Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 44, MRG angeordnete Verweisung ins außerstreitige Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, MRG reicht, während die Möglichkeit, dass als Annex zu einem zulässigen Verfahren über einen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG ein Leistungsbefehl auf Rückzahlung ergeht, auf die Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren ohne Einfluss ist (Würth aaO).

Nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Miethaus gelegen ist, im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, MRG in den Angelegenheiten der Angemessenheit (= Zulässigkeit: siehe Würth aaO 8; 5 Ob 72/83) des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses, die sich unter anderem aus der in diesem Zusammenhang genannten Bestimmung des Paragraph 44, MRG ergibt. Nach Paragraph 44, Absatz 2, MRG kann der Hauptmieter einer vor dem Inkrafttreten des MRG gemieteten Wohnung unter den in dieser gesetzlichen Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen vom Vermieter die Ermäßigung des vorher vereinbarten Hauptmietzinses begehren. Stellt er ein derartiges Begehren, so ist gemäß Paragraph 44, Absatz 3, MRG ab dem auf den Zugang dieses Begehrens folgenden Zinstermin die getroffene Vereinbarung über den Hauptmietzins insoweit rechtsunwirksam, als der Hauptmietzins das Eineinhalbfache des Betrags übersteigt, der sich für die Wohnung nach ihrer Größe und Ausstattungskategorie als Hauptmietzins errechnet. Die nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 44, MRG ergehende Entscheidung des Gerichts (der Gemeinde) ist deklaratorisch (Würth-Zingher, MRG, Anmerkung 4, zu Paragraph 44,; 5 Ob 72/83).

Wer das Gericht (die Gemeinde) in dieser Angelegenheit anrufen kann, ist im Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 3, Ziffer eins, MRG - zum Unterschied vom Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, MG, wonach die Entscheidung über die Zulässigkeit des vom Vermieter begehrten Mietzinses auf Antrag des Vermieters oder des Mieters zu treffen war - nicht ausdrücklich bestimmt. Den Gesetzesmaterialien ist ein Anhaltspunkt dafür, dass der Mietrechtsgesetzgeber von der bisherigen Regelung der Antragslegitimation in Außerstreitverfahren betreffend die Zulässigkeit des Mietzinses abgehen wollte, nicht zu entnehmen. Daraus, aus der umfassenden Verweisung der „Angelegenheiten“ der Angemessenheit (= Zulässigkeit) des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses durch Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 44, MRG ins außerstreitige Verfahren sowie aus dem Interesse beider Mietvertragspartner an der Klärung dieser Frage folgt aber - ohne dass dadurch gegen die von den Antragsgegnern angeführten Auslegungsgrundsätze verstoßen würde - unzweifelhaft schlüssig, dass - wie bisher - nicht nur dem Hauptmieter, sondern auch dem Vermieter die Antragslegitimation zukommt (im Ergebnis ebenso Würth-Zingher, MRG, Anmerkung 2, zu Paragraph 37,, die den Fall der Ziffer 8, des Paragraph 37, Absatz eins, MRG zu den Fällen zählen, in denen die durch das MRG normierte Ausdehnung des Zuständigkeitsbereichs des Außerstreitrichters voll wirksam werde; in diesem Sinn auch Würth aaO 6; bereits zu 5 Ob 72/83 wurde unter Berufung auf Schuppich. Die Neuordnung des Mietrechts 40 ausgeführt, dass der Hauptmieter, der vom Vermieter die Ermäßigung des Hauptmietzinses nach Paragraph 44, MRG begehrt hat, sich darauf beschränken kann, ab dem dort genannten Zinstermin nur mehr den ermäßigten Hauptmietzins zu zahlen und dem Vermieter im Falle des mangelnden Einverständnisses die Anrufung der Schlichtungsstelle oder des Bezirksgerichts zu überlassen). Gerade der Gedanke des Mieterschutzes verlangt eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Mietzinses im Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, MRG ohne Rücksicht darauf, ob diese Entscheidung vom Mieter oder vom Vermieter begehrt wird; das Interesse des Mieters an dem kostengünstigeren und weniger formstrengen Außerstreitverfahren besteht nämlich unabhängig davon, wer von den Mietvertragsparteien in diesem Verfahren als Antragsteller auftritt. Schließlich kann das Interesse auch des Vermieters an der abstrakten, nicht auf einen bestimmten Termin beschränkten Feststellung der zulässigen Höhe des Mietzinses schon wegen der über ein mögliches Leistungsbegehren hinausgehenden Rechtskraftwirkung dieser Feststellung nicht verneint werden. Aus dem Umstand, dass das Ermäßigungsbegehren nach Paragraph 44, vom Hauptmieter zu stellen ist (wodurch die Ermäßigung des vereinbarten Hauptmietzinses bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 2, MRG gemäß Paragraph 44, Absatz 3, MRG ab dem auf den Zugang des Ermäßigungsbegehrens des Hauptmieters folgenden Zinstermin von selbst und ohne Rücksicht auf eine Zustimmung des Vermieters eintritt, ohne dass es hiefür eines besonderen Verfahrens vor der Schlichtungsstelle oder vor dem Bezirksgericht bedürfte: 5 Ob 72/83), ist - wie das Rekursgericht richtig erkannt hat - eine Beschränkung der Antragslegitimation im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 44, MRG nicht abzuleiten. Eine derartige Schlussfolgerung kann entgegen der Meinung der Antragsgegner aus Paragraph 37, Absatz 4, MRG gleichfalls nicht gezogen werden, mag auch eine Einschränkung der Beschlussfassung nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG auf Verfahren, in denen der Mieter Antragsteller ist, nicht besonders sinnvoll sein vergleiche Würth aaO 9 FN 53). Der Oberste Gerichtshof pflichtet somit der (überdies eine sachlich nicht gerechtfertigte und demzufolge verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Mieter und Vermieter vermeidenden) Ansicht des Rekursgerichts bei, dass ein Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 44, MRG auch vom Vermieter gestellt werden kann, über den gegenständlichen Antrag also im Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, MRG zu entscheiden ist.

Aus diesen Erwägungen war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.

Textnummer

E113577

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00016.840.0515.000

Im RIS seit

19.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Dokumentnummer

JJT_19840515_OGH0002_0050OB00016_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006900 Rechtssatz 19.01.1972Zivilrecht
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RS0012214 Rechtssatz 01.02.1979Zivilrecht
Grundsätzlich gehören alle in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Sachen auf den Prozessweg, soferne ein Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt.
RS0036645 Rechtssatz 29.12.1954Zivilrecht
Anwendbarkeit des Judikatenbuches 61 (neu) bei a - limine - Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges.
RS0039200 Rechtssatz 13.11.1954Undefined
Dem Beklagten steht ein Rechtsmittel gegen den Beschluss nicht zu, womit das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesene Klage aufträgt. Dem Beschlusse, durch den eine Klage von e …
RS0042432 Rechtssatz 28.10.1969Zivilrecht
Ist der Wert des Streitgegenstandes nach § 58 JN zu ermitteln (hier Unterhaltsklage der getrennt lebenden Ehegattin), bedarf es keines Ausspruches des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 500 Abs 2 ZPO.
RS0043999 Rechtssatz 21.12.1983Zivilrecht
Ein Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes ist ein einseitiges Rechtsmittel.
RS0044035 Rechtssatz 27.05.1970Zivilrecht
Eine in Wahrheit abändernde Entscheidung des Rekursgerichts liegt auch dann vor, wenn in der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zugleich auch die abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder die Unrichtigkeit der Entscheidung der ersten …
RS0044046 Rechtssatz 16.01.1930Zivilrecht
Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen einen formell als aufhebend, in Wirklichkeit aber als abändernd sich darstellenden rekursgerichtlichen Beschluss.
RS0044318 Rechtssatz 15.05.1984Zivilrecht
Betrifft das Feststellungsbegehren das Recht auf den Bezug wiederkehrender Leistungen auf unbestimmte Zeit (hier: Zulässigkeit des Hauptmietzinses) und übersteigt der zehnfache Jahresbetrag dreihunderttausend Schilling, so ist der Revisionsrekurs auch ohne …
RS0070503 Rechtssatz 15.05.1984Zivilrecht
Die im § 37 Abs 3 Z 16 MRG enthaltene Verweisung auf den dritten Abschnitt des vierten Teils der ZPO ist als eine dynamische, also auf die genannten Bestimmungen der ZPO in der jeweils anzuwendenden Fassung sich beziehende Verweisung aufzufassen.
RS0070574 Rechtssatz 15.05.1984Zivilrecht
Ein Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG in Verbindung mit § 44 MRG kann auch vom Vermieter gestellt werden.
RS0070696 Rechtssatz 06.12.1983Zivilrecht
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (§ 37 Abs 1 Z 8 MRG) hat bloß deklaratorische Wirkung (hier: Ermäßigung des vereinbarten Hauptmietzinses im Sinne des § 44 Abs 4 MRG.