Der Revisionsrekurs der Vermieterin ist zulässig, weil der zu lösenden Rechtsfrage nach der Zulässigkeit befristeter Zuschläge zum Grundzins eine über den Anlaßfall hinausgehende erhebliche Bedeutung zukommt und die Vorinstanzen in ihrer Entscheidung von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgingen (§ 37 Abs 3 Z 18 MRG idF RRAG BGBl 1989/654). Das Rechtsmittel ist daher auch berechtigt.Der Revisionsrekurs der Vermieterin ist zulässig, weil der zu lösenden Rechtsfrage nach der Zulässigkeit befristeter Zuschläge zum Grundzins eine über den Anlaßfall hinausgehende erhebliche Bedeutung zukommt und die Vorinstanzen in ihrer Entscheidung von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgingen (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG in der Fassung RRAG BGBl 1989/654). Das Rechtsmittel ist daher auch berechtigt.
Der im besonderen außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG durchsetzbare Anspruch auf Feststellung der "Angemessenheit" des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (§ 37 Abs 1 Z 8 MRG) ist auf Prüfung der gesetzlichen (Un-) Zulässigkeit von Mietzinsbestandteilen beschränkt. Ob der begehrte Mietzins einer bestimmten Vereinbarung entspricht oder nicht, kann dagegen nur im Prozeß geklärt werden (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 18 zu § 37 MRG; MietSlg. 38.530 ua). Der Antragsteller meint in Verkennung der Rechtslage, die ihm vorgeschriebenen und von ihm entrichteten Beträge an Reparaturkostennachziehungen und Investitionskostenrückzahlungen seien gesetzlich unzulässig, weil solche Beträge neben dem Hauptmietzins nicht verlangt werden könnten. Die im § 15 Abs 1 MRG vorgesehene Aufgliederung des vom Mieter für die Überlassung des Mietgegenstandes in Hauptmiete zu entrichtenden Mietzinses in den Hauptmietzins (Z 1), den auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben (Z 2), den auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (Z 3) und das angemessene Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung des Mietgegenstandes hinaus erbringt (Z 4), schließt entgegen der Ansicht des Antragstellers und des Erstgerichtes eine Aufschlüsselung des Hauptmietzinses in einen Grundzins und andere Gegenleistungen für die Überlassung des Mietgegenstandes nicht aus. Dies hat schon das Rekursgericht zutreffend erkannt, doch kann seiner Meinung nicht gefolgt werden, daß der Ersatz von Reparaturkosten oder der Kosten des Zentralheizungseinbaues deshalb nach dem Gesetz unzulässig wäre, weil bei Mietvertragsabschluß die Dauer dieser nur befristet zu entrichtenden Monatsbeträge nicht vereinbart wurde. Außer Streit steht, daß für den Mietgegenstand im Jahre 1985 der angemessene Hauptmietzins vereinbart werden durfte (§ 16 Abs 1 Z 2 MRG) und daß dieser durch den Gesamtbetrag des monatlich neben dem Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben vorgeschriebenen Hauptmietzinses (Grundzins zuzüglich der anteiligen Investitionskostenrückzahlungen und Reparaturkostennachziehungen) nicht überschritten wurde. Damit scheidet aber eine gesetzliche Unzulässigkeit der Vereinbarung oder der Vorschreibung schon deshalb aus, weil alle Zahlungen für die Überlassung des Mietgegenstandes, die nicht unter die im § 15 Abs 1 Z 2, 3 oder 4 MRG angeführten Positionen fallen, als Hauptmietzins anzusehen sind, wie immer sie im Mietvertrag bezeichnet wurden. Sie stellen den eigentlichen Mietzins und die Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Sache zum Gebrauch dar und können nach der Kalkulation des Vermieters auch nach dem konkreten Instandhaltungszustand erforderliche Entgelte oder die Abgeltung schon vorgenommener Arbeiten am Haus enthalten, wenn insgesamt der Hauptmietzins den durch § 16 Abs 1 oder § 16 Abs 2 MRG bestimmten Höchstbetrag nicht überschreitet (§ 16 Abs 5 MRG).Der im besonderen außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG durchsetzbare Anspruch auf Feststellung der "Angemessenheit" des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG) ist auf Prüfung der gesetzlichen (Un-) Zulässigkeit von Mietzinsbestandteilen beschränkt. Ob der begehrte Mietzins einer bestimmten Vereinbarung entspricht oder nicht, kann dagegen nur im Prozeß geklärt werden (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 18 zu Paragraph 37, MRG; MietSlg. 38.530 ua). Der Antragsteller meint in Verkennung der Rechtslage, die ihm vorgeschriebenen und von ihm entrichteten Beträge an Reparaturkostennachziehungen und Investitionskostenrückzahlungen seien gesetzlich unzulässig, weil solche Beträge neben dem Hauptmietzins nicht verlangt werden könnten. Die im Paragraph 15, Absatz eins, MRG vorgesehene Aufgliederung des vom Mieter für die Überlassung des Mietgegenstandes in Hauptmiete zu entrichtenden Mietzinses in den Hauptmietzins (Ziffer eins,), den auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben (Ziffer 2,), den auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (Ziffer 3,) und das angemessene Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung des Mietgegenstandes hinaus erbringt (Ziffer 4,), schließt entgegen der Ansicht des Antragstellers und des Erstgerichtes eine Aufschlüsselung des Hauptmietzinses in einen Grundzins und andere Gegenleistungen für die Überlassung des Mietgegenstandes nicht aus. Dies hat schon das Rekursgericht zutreffend erkannt, doch kann seiner Meinung nicht gefolgt werden, daß der Ersatz von Reparaturkosten oder der Kosten des Zentralheizungseinbaues deshalb nach dem Gesetz unzulässig wäre, weil bei Mietvertragsabschluß die Dauer dieser nur befristet zu entrichtenden Monatsbeträge nicht vereinbart wurde. Außer Streit steht, daß für den Mietgegenstand im Jahre 1985 der angemessene Hauptmietzins vereinbart werden durfte (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MRG) und daß dieser durch den Gesamtbetrag des monatlich neben dem Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben vorgeschriebenen Hauptmietzinses (Grundzins zuzüglich der anteiligen Investitionskostenrückzahlungen und Reparaturkostennachziehungen) nicht überschritten wurde. Damit scheidet aber eine gesetzliche Unzulässigkeit der Vereinbarung oder der Vorschreibung schon deshalb aus, weil alle Zahlungen für die Überlassung des Mietgegenstandes, die nicht unter die im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, 3, oder 4 MRG angeführten Positionen fallen, als Hauptmietzins anzusehen sind, wie immer sie im Mietvertrag bezeichnet wurden. Sie stellen den eigentlichen Mietzins und die Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Sache zum Gebrauch dar und können nach der Kalkulation des Vermieters auch nach dem konkreten Instandhaltungszustand erforderliche Entgelte oder die Abgeltung schon vorgenommener Arbeiten am Haus enthalten, wenn insgesamt der Hauptmietzins den durch Paragraph 16, Absatz eins, oder Paragraph 16, Absatz 2, MRG bestimmten Höchstbetrag nicht überschreitet (Paragraph 16, Absatz 5, MRG).
Es kommt nicht darauf an, ob die Vermieterin als Gemeinde nach internen Richtlinien in der Vereinbarung des "Hauptmietzinses" (= im Mietvertrag als Grundzins bezeichnet), Beschränkungen unterworfen war und deshalb daneben weitere Hauptmietzinsbestandteile forderte, um Reparaturaufwendungen abgeholten zu erhalten. Solange sie gesetzlich geltende Obergrenzen nicht überschritt, war die Vereinbarung und die Vorschreibung des Gesamtbetrages an Hauptmietzins nicht gesetzlich unzulässig. Nur diese Unzulässigkeit kann im Verfahren nach § 37 MRG überprüft werden, nicht aber, ob die Mietzinsvereinbarung nach Vertragsrecht wirksam getroffen wurde, weil der vereinbarte Mietzins bestimmbar war und der Hauptmieter die ihm zunächst mündlich der Höhe nach mitgeteilten und sodann in einer aufgeschlüsselten monatlichen Mietzinsvorschreibung genau bekannt gegebenen Monatsbeträge unbeanstandet bezahlte. Ob damit zumindest schlüssig eine Vereinbarung über die Mietzinshöhe zustande kam, müßte im Streitfall im Rechtsweg geklärt werden. Es ist unbestritten, daß die Höhe des Monatsbetrages die Obergrenze nach § 16 Abs 1 MRG nicht überschritten hat.Es kommt nicht darauf an, ob die Vermieterin als Gemeinde nach internen Richtlinien in der Vereinbarung des "Hauptmietzinses" (= im Mietvertrag als Grundzins bezeichnet), Beschränkungen unterworfen war und deshalb daneben weitere Hauptmietzinsbestandteile forderte, um Reparaturaufwendungen abgeholten zu erhalten. Solange sie gesetzlich geltende Obergrenzen nicht überschritt, war die Vereinbarung und die Vorschreibung des Gesamtbetrages an Hauptmietzins nicht gesetzlich unzulässig. Nur diese Unzulässigkeit kann im Verfahren nach Paragraph 37, MRG überprüft werden, nicht aber, ob die Mietzinsvereinbarung nach Vertragsrecht wirksam getroffen wurde, weil der vereinbarte Mietzins bestimmbar war und der Hauptmieter die ihm zunächst mündlich der Höhe nach mitgeteilten und sodann in einer aufgeschlüsselten monatlichen Mietzinsvorschreibung genau bekannt gegebenen Monatsbeträge unbeanstandet bezahlte. Ob damit zumindest schlüssig eine Vereinbarung über die Mietzinshöhe zustande kam, müßte im Streitfall im Rechtsweg geklärt werden. Es ist unbestritten, daß die Höhe des Monatsbetrages die Obergrenze nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG nicht überschritten hat.
Das Rekursgericht vermißt die Bestimmtheit der Vereinbarung auch nur, weil das Laufzeitende der erkennbar nur befristet neben dem Grundmietzins eingehobenen Monatsbeträge weder dem Mietvertrag noch der Vorschreibung zu entnehmen ist. Daß der Mieter Teilbeträge an Hauptmietzins nicht auf Mietvertragsdauer, sondern nur auf geringere Laufzeit zu entrichten hat, macht die Vereinbarung oder Vorschreibung aber erst recht nicht gesetzlich unzulässig, weil der Gesamtbetrag auch auf Dauer vereinbart werden durfte. Daß Mietzinsbestandteile nur auf Zeit zu entrichten waren, wirkt sich nur zum Vorteil des Hauptmieters aus, wenn dann der Betrag wieder auf den Grundzins absinkt.
Der Feststellungsantrag des Hauptmieters ist daher unberechtigt, weil am Gesetz gemessen sowohl die Vereinbarung, weniger als den angemessenen Hauptmietzins für die Überlassung des Mietgegenstandes zu entrichten, als auch die konkrete Vorschreibung des Monatsmietzinses nicht unzulässig war.
Der Antrag ist deshalb abzuweisen, so daß auch die Grundlage für eine Entscheidung nach § 37 Abs 4 MRG über einen Rückforderungsanspruch entfällt.Der Antrag ist deshalb abzuweisen, so daß auch die Grundlage für eine Entscheidung nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG über einen Rückforderungsanspruch entfällt.
Kosten (Barauslagen) wurden im Verfahren nicht verzeichnet.