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Rechtssatz RS0069652

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069652

Geschäftszahl

5Ob129/91

Entscheidungsdatum

26.11.1991

Rechtssatz

Wenn feststeht, daß für den Mietgegenstand der angemessene Hauptmietzins vereinbart werden durfte (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MRG) und daß dieser durch den Gesamtbetrag des monatlich neben dem Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben vorgeschriebenen Hauptmietzinses (Grundzins zuzüglich der anteiligen Investitionskostenrückzahlungen und Reparaturkostennachziehungen) nicht überschritten wurde, scheidet eine gesetzliche Unzulässigkeit der Vereinbarung oder der Vorschreibung schon deshalb aus, weil alle Zahlungen für die Überlassung des Mietgegenstandes, die nicht unter die im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, 3, oder 4 MRG angeführten Positionen fallen, als Hauptmietzins anzusehen sind, wie immer sie im Mietvertrag bezeichnet wurden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 129/91
    Entscheidungstext OGH 26.11.1991 5 Ob 129/91
    Veröff: SZ 64/163 = WoBl 1992,82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069652

Dokumentnummer

JJR_19911126_OGH0002_0050OB00129_9100000_001