Rechtssatz RS0105601
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105601
Entscheidungsdatum
13.12.2018
Rechtssatz
Eine Behandlung eines Klagebegehrens als Antrag im Verfahren außer Streitsachen (statt der Zurückweisung der Klage) ist dann nicht möglich, wenn eine Gemeindeschlichtungsstelle besteht und daher vor der Anrufung der Gemeinde das außerstreitige Verfahren vor Gericht unzulässig ist (vgl 5 Ob 1111/92 = EvBl 1993/122).Eine Behandlung eines Klagebegehrens als Antrag im Verfahren außer Streitsachen (statt der Zurückweisung der Klage) ist dann nicht möglich, wenn eine Gemeindeschlichtungsstelle besteht und daher vor der Anrufung der Gemeinde das außerstreitige Verfahren vor Gericht unzulässig ist vergleiche 5 Ob 1111/92 = EvBl 1993/122).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2277/96a
Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2277/96a
- 6 Ob 55/07t
Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 55/07t
Beisatz: Wenn aber bereits vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die Schlichtungsstelle befasst wurde, ist eine Umdeutung der Klage in einen Antrag auf Erlassung eines Sachbeschlusses gemäß § 37 MRG zulässig. (T1)
- 6 Ob 229/11m
Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 229/11m
- 1 Ob 66/16m
Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 66/16m
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Umdeutung der Klage in einen Antrag gemäß § 77 Abs 1 Oö. Jagdgesetz, wenn bereits vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die Kommission entschieden hat. (T2)
- 5 Ob 213/18m
Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 213/18m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105601
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19960822_OGH0002_0010OB02277_96A0000_002