Begründung:
Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Liegenschaft *****. Die Antragstellerin betreibt in diesem Haus auf top Nr 11 ein Dental-Labor.
Nachdem sein Vater als Mieter der top Nr 11 im Zeitraum von 1925 bis 1959 eine Ordination als Dentist betrieben hatte, mietete Josef V***** per 1. 6. 1964 das Objekt top Nr 11 als Wohnung und Dental-Labor an. Der Mietzins wurde auf Grundlage des Jahresfriedenszinses mit 145 S monatlich vereinbart. Die Vermietung des Objekts erfolgte als „Wohnung und Labor".
Nach Durchführung umfangreicher Adaptionsarbeiten betrieb Josef V***** im Objekt ein Dental-Labor.
Im Jahr 1976 gründete Josef V***** gemeinsam mit seiner Ehegattin Elisabeth V***** die Antragstellerin. Das zuvor von ihm als Einzelunternehmen geführte Unternehmen brachte Josef V***** in die KG ein. Er wurde einziger Komplementär, Elisabeth V***** einzige Kommanditistin. Die Antragstellerin wurde am 13. 8. 1976 ins Handelsregister eingetragen. Eine Verständigung der Bestandgeberin erfolgte nicht.
Aus pensionsrechtlichen Gründen änderten Josef und Elisabeth V***** mit Wirksamkeit vom 30. 6. 2000 über Anraten ihres Steuerberaters ihre gesellschaftsrechtlichen Positionen dahin, dass Elisabeth V***** als alleinige Komplementärin und Josef V***** als Kommanditist der Antragstellerin ins Firmenbuch eingetragen wurden.
Wie auch davor wurde das Unternehmen von beiden gemeinsam geführt, unternehmerische Entscheidungen traf das Ehepaar nach wie vor gemeinsam.
Die gesellschaftsrechtliche Veränderung wurde der Bestandgeberin nicht bekannt gegeben und war auch nach außen hin nicht erkennbar.
Erst durch Anfrage eines Nachfolgeinteressenten Anfang des Jahres 2007 erlangte der Hausverwalter der Antragsgegnerin Kenntnis von der Existenz der Antragstellerin.
Mit Schreiben vom 23. 2. 2007 forderte daraufhin der Hausverwalter der Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, Unterlagen über die gesellschaftsrechtliche Änderung des Jahres 2000 vorzulegen und erklärte mit Schreiben vom 14. 3. 2007 der Antragstellerin gegenüber, den Mietzins mit Stichtag vom 1. 7. 2000 auf monatlich 500 EUR wertgesichert anzuheben. Inklusive Verzugszinsen begehrte die Antragsgegnerin am 22. 3. 2007 von der Antragstellerin einen Nachzahlungsbetrag von 44.383,35 EUR.
Der angemessene monatliche Nettohauptmietzins für das Objekt top Nr 11 im Haus ***** in ***** betrug zum Stichtag 30. 6. 2000 413,28 EUR.
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrt die Antragstellerin festzustellen, dass eine Berechtigung der Antragsgegnerin auf Anhebung des Hauptmietzinses gemäß § 12a MRG betreffend das Objekt ***** nicht bestehe. Seit Gründung der Antragstellerin im Jahr 1976 in Form der Einbringung des bis dahin bestehenden Einzelunternehmens des Josef V***** in die KG sei der Antragstellerin der Mietzins vorgeschrieben worden, dies auch unter Anwendung eines 20%igen Umsatzsteuersatzes. Die gesellschaftsrechtliche Veränderung in der Antragstellerin per 30. 6. 2000 sei über Anraten des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters des Ehepaars V***** zustandegekommen. Von Beginn an seien die Ehegatten immer die einzigen Gesellschafter der Antragstellerin gewesen. Der einzige Grund für die im Jahr 2000 vorgenommene Änderung der Gesellschafterpositionen sei sozialversicherungsrechtlicher Natur gewesen. Der wirtschaftliche Einfluss beider Ehegatten sei unverändert geblieben.Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrt die Antragstellerin festzustellen, dass eine Berechtigung der Antragsgegnerin auf Anhebung des Hauptmietzinses gemäß Paragraph 12 a, MRG betreffend das Objekt ***** nicht bestehe. Seit Gründung der Antragstellerin im Jahr 1976 in Form der Einbringung des bis dahin bestehenden Einzelunternehmens des Josef V***** in die KG sei der Antragstellerin der Mietzins vorgeschrieben worden, dies auch unter Anwendung eines 20%igen Umsatzsteuersatzes. Die gesellschaftsrechtliche Veränderung in der Antragstellerin per 30. 6. 2000 sei über Anraten des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters des Ehepaars V***** zustandegekommen. Von Beginn an seien die Ehegatten immer die einzigen Gesellschafter der Antragstellerin gewesen. Der einzige Grund für die im Jahr 2000 vorgenommene Änderung der Gesellschafterpositionen sei sozialversicherungsrechtlicher Natur gewesen. Der wirtschaftliche Einfluss beider Ehegatten sei unverändert geblieben.
Die Anhebung des Hauptmietzinses nach § 12a MRG sei daher nicht gerechtfertigt. Überdies sei das Anhebungsbegehren auf Vermieterseite verfristet.Die Anhebung des Hauptmietzinses nach Paragraph 12 a, MRG sei daher nicht gerechtfertigt. Überdies sei das Anhebungsbegehren auf Vermieterseite verfristet.
Die Antragsgegnerin bestritt das Begehren und brachte vor, die Auswechslung des einzigen Komplementärs einer KG sei nach ständiger Judikatur eine wesentliche gesellschaftsrechtliche Änderung, die zur Anhebung berechtige. Auf Absprachen im Innenverhältnis komme es nicht an. Unter Zugrundelegung der Entstehung eines gespaltenen Mietverhältnisses im Jahr 1976 sei dieses durch die gesellschaftsrechtliche Änderung im Jahr 2000 insofern saniert worden, als nach ständiger Judikatur in einem solchen Fall § 12 Abs 3 MRG bzw § 12a MRG analog anzuwenden sei. Das berechtige zur Anhebung auf den angemessenen Hauptmietzins.Die Antragsgegnerin bestritt das Begehren und brachte vor, die Auswechslung des einzigen Komplementärs einer KG sei nach ständiger Judikatur eine wesentliche gesellschaftsrechtliche Änderung, die zur Anhebung berechtige. Auf Absprachen im Innenverhältnis komme es nicht an. Unter Zugrundelegung der Entstehung eines gespaltenen Mietverhältnisses im Jahr 1976 sei dieses durch die gesellschaftsrechtliche Änderung im Jahr 2000 insofern saniert worden, als nach ständiger Judikatur in einem solchen Fall Paragraph 12, Absatz 3, MRG bzw Paragraph 12 a, MRG analog anzuwenden sei. Das berechtige zur Anhebung auf den angemessenen Hauptmietzins.
Das Erstgericht stellte fest, dass eine Berechtigung der Antragsgegnerin auf Anhebung des Hauptmietzinses gemäß § 12a MRG nicht besteht. In rechtlicher Hinsicht beurteilte es den wiedergegebenen Sachverhalt dahin, dass durch Gründung der Antragstellerin und Einbringung des Einzelunternehmens des Mieters Josef V***** in dieses als Sacheinlage ein sogenanntes „gespaltenes" Mietverhältnis entstanden sei. Eine Vereinbarung dahin, dass die Mietrechte auf die Antragstellerin übergehen sollten, sei nicht getroffen worden, die Antragsgegnerin sei von der Gründung der Antragstellerin nicht einmal informiert worden.Das Erstgericht stellte fest, dass eine Berechtigung der Antragsgegnerin auf Anhebung des Hauptmietzinses gemäß Paragraph 12 a, MRG nicht besteht. In rechtlicher Hinsicht beurteilte es den wiedergegebenen Sachverhalt dahin, dass durch Gründung der Antragstellerin und Einbringung des Einzelunternehmens des Mieters Josef V***** in dieses als Sacheinlage ein sogenanntes „gespaltenes" Mietverhältnis entstanden sei. Eine Vereinbarung dahin, dass die Mietrechte auf die Antragstellerin übergehen sollten, sei nicht getroffen worden, die Antragsgegnerin sei von der Gründung der Antragstellerin nicht einmal informiert worden.
Dieses gespaltene Mietverhältnis bestehe nach wie vor fort, als Hauptmieter des Objekts top Nr 11 sei nach wie vor Josef V***** anzusehen.
Die im Jahr 2000 vorgenommene gesellschaftsrechtliche Änderung habe keinen Machtwechsel innerhalb der Antragstellerin bewirkt. Das Erstgericht stellte dabei in den Vordergrund, dass das Unternehmen unabhängig von dieser gesellschaftsrechtlichen Änderung immer von den Ehegatten V***** gemeinsam geführt worden sei und unternehmerische Entscheidungen seit 1976 wie auch nach den Veränderungen im Jahr 2000 immer gemeinsam getroffen worden seien. Interne Absprachen von Gesellschaftern könnten nur insofern von Bedeutung sein, als sie im Sinn des § 12a Abs 3 letzter Satz MRG der Umgehung der Rechtsfolgen dieser Gesetzesstelle dienten. Dafür bestünden im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, weil erwiesen sei, dass der Tausch der Gesellschafterrollen ausschließlich zur Verbesserung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Elisabeth V***** durchgeführt worden sei.Die im Jahr 2000 vorgenommene gesellschaftsrechtliche Änderung habe keinen Machtwechsel innerhalb der Antragstellerin bewirkt. Das Erstgericht stellte dabei in den Vordergrund, dass das Unternehmen unabhängig von dieser gesellschaftsrechtlichen Änderung immer von den Ehegatten V***** gemeinsam geführt worden sei und unternehmerische Entscheidungen seit 1976 wie auch nach den Veränderungen im Jahr 2000 immer gemeinsam getroffen worden seien. Interne Absprachen von Gesellschaftern könnten nur insofern von Bedeutung sein, als sie im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 3, letzter Satz MRG der Umgehung der Rechtsfolgen dieser Gesetzesstelle dienten. Dafür bestünden im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, weil erwiesen sei, dass der Tausch der Gesellschafterrollen ausschließlich zur Verbesserung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Elisabeth V***** durchgeführt worden sei.
Es sei also kein Anhebungstatbestand im Sinn des § 12a Abs 3 MRG verwirklicht, der die Antragsgegnerin zur Anhebung des Hauptmietzinses berechtige.Es sei also kein Anhebungstatbestand im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG verwirklicht, der die Antragsgegnerin zur Anhebung des Hauptmietzinses berechtige.
Dem dagegen von der Antragsgegnerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass bereits vor Inkrafttreten des MRG, nämlich im Jahr 1976, durch Gründung der Antragstellerin und Einbringung des Einzelunternehmens des Mieters in die KG als Sacheinlage ein gespaltenes Mietverhältnis entstanden sei.
Vor Inkrafttreten des 3. WÄG und damit des § 46a Abs 5 MRG sei nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung § 12 Abs 3 MRG aF analog auch auf Unternehmensveräußerungen im Rahmen gespaltener Mietverhältnisse angewendet worden. Wenn ein Unternehmer, der selbst keine Mietrechte erlangt habe, das von ihm vor dem 1. 1. 1982 erworbene Unternehmen nach diesem Zeitpunkt weiter veräußere, sei seine Stellung trotz des Fehlens einer unmittelbaren Vertragsbindung an den Vermieter bei der Weiterveräußerung dem Tatbestand des § 12 Abs 3 MRG ähnlich. Auch der „gespaltene" Mieter übertrage mit der Veräußerung seines Unternehmens ohne Zustimmung des Vermieters endgültig Benutzungsrechte an den Geschäftsräumen, in denen das Unternehmen geführt werde, an den Unternehmenserwerber. Mit einer analogen Anwendung dieser Bestimmung werde dem gesetzespolitischen Anliegen des § 12 Abs 3 MRG entsprochen, das Entstehen gespaltener Schuldverhältnisse zu vermeiden.Vor Inkrafttreten des 3. WÄG und damit des Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG sei nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF analog auch auf Unternehmensveräußerungen im Rahmen gespaltener Mietverhältnisse angewendet worden. Wenn ein Unternehmer, der selbst keine Mietrechte erlangt habe, das von ihm vor dem 1. 1. 1982 erworbene Unternehmen nach diesem Zeitpunkt weiter veräußere, sei seine Stellung trotz des Fehlens einer unmittelbaren Vertragsbindung an den Vermieter bei der Weiterveräußerung dem Tatbestand des Paragraph 12, Absatz 3, MRG ähnlich. Auch der „gespaltene" Mieter übertrage mit der Veräußerung seines Unternehmens ohne Zustimmung des Vermieters endgültig Benutzungsrechte an den Geschäftsräumen, in denen das Unternehmen geführt werde, an den Unternehmenserwerber. Mit einer analogen Anwendung dieser Bestimmung werde dem gesetzespolitischen Anliegen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG entsprochen, das Entstehen gespaltener Schuldverhältnisse zu vermeiden.
Mit Inkrafttreten des § 46a Abs 5 MRG sei die Möglichkeit zur Sanierung gespaltener Schuldverhältnisse eröffnet worden. Diese Bestimmung biete dem Vermieter die Möglichkeit der schrittweisen Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für Geschäftsräume nach § 16 Abs 1 MRG zulässigen Betrag innerhalb von 15 Jahren, wenn mit dem Anhebungsbegehren der Erwerber des Unternehmens als neuer Hauptmieter anerkannt werde.Mit Inkrafttreten des Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG sei die Möglichkeit zur Sanierung gespaltener Schuldverhältnisse eröffnet worden. Diese Bestimmung biete dem Vermieter die Möglichkeit der schrittweisen Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für Geschäftsräume nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG zulässigen Betrag innerhalb von 15 Jahren, wenn mit dem Anhebungsbegehren der Erwerber des Unternehmens als neuer Hauptmieter anerkannt werde.
Es sei daher zweifelhaft, ob nach dem 1. 3. 1994 noch eine analoge Anwendung des § 12a MRG in Fortschreibung der Judikatur zu § 12 Abs 3 MRG aF in Betracht komme. Die Erweiterung und Modifizierung der Bestimmung des § 12 Abs 3 MRG durch § 12a Abs 3 und 4 MRG und die gleichzeitige Neuschaffung der Bestimmung des § 46a Abs 5 MRG lasse darauf schließen, dass der Gesetzgeber Sachverhalte wie den vorliegenden der neu geschaffenen Bestimmung des § 46a Abs 5 MRG habe unterstellen wollen.Es sei daher zweifelhaft, ob nach dem 1. 3. 1994 noch eine analoge Anwendung des Paragraph 12 a, MRG in Fortschreibung der Judikatur zu Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF in Betracht komme. Die Erweiterung und Modifizierung der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG durch Paragraph 12 a, Absatz 3 und 4 MRG und die gleichzeitige Neuschaffung der Bestimmung des Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG lasse darauf schließen, dass der Gesetzgeber Sachverhalte wie den vorliegenden der neu geschaffenen Bestimmung des Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG habe unterstellen wollen.
In diesem Sinn sei bereits in der Entscheidung 1 Ob 270/02s ausgesprochen worden, dass nach der Zielsetzung des MRG nur die Entstehung neuer gespaltener Mietverhältnisse verhindert werden sollte, die Bereinigung bereits vor 1982 durch Unternehmensveräußerungen entstandener gespaltener Bestandverhältnisse hingegen nur im Weg des § 46a Abs 5 MRG möglich sei. Eine Unternehmensveräußerung bei einem bestehenden gespaltenen Mietverhältnis führe hingegen nicht dazu, dass der Erwerber in das gespaltene Mietverhältnis eintrete.In diesem Sinn sei bereits in der Entscheidung 1 Ob 270/02s ausgesprochen worden, dass nach der Zielsetzung des MRG nur die Entstehung neuer gespaltener Mietverhältnisse verhindert werden sollte, die Bereinigung bereits vor 1982 durch Unternehmensveräußerungen entstandener gespaltener Bestandverhältnisse hingegen nur im Weg des Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG möglich sei. Eine Unternehmensveräußerung bei einem bestehenden gespaltenen Mietverhältnis führe hingegen nicht dazu, dass der Erwerber in das gespaltene Mietverhältnis eintrete.
Eine analoge Anwendung des § 12 Abs 3 MRG aF komme für eine im Jahr 2000 stattgefundene gesellschaftsrechtliche Änderung nicht in Betracht.Eine analoge Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF komme für eine im Jahr 2000 stattgefundene gesellschaftsrechtliche Änderung nicht in Betracht.
Insgesamt komme es daher nicht darauf an, ob durch den Tausch der Stellung als Komplementär und Kommanditist im vorliegenden Fall eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten erfolgt sei.
Das Rekursgericht verneinte damit ein Anhebungsrecht der Antragsgegnerin gestützt auf den Tatbestand des § 12a Abs 1 und 3 MRG.Das Rekursgericht verneinte damit ein Anhebungsrecht der Antragsgegnerin gestützt auf den Tatbestand des Paragraph 12 a, Absatz eins und 3 MRG.
Die Legitimation der Antragstellerin zur Führung des gegenständlichen Verfahrens ergebe sich daraus, dass sie von der Antragsgegnerin unwidersprochen die Behauptung aufgestellt habe, sie sei Mieterin des verfahrensgegenständlichen Objekts.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil das Rekursgericht in der entscheidungswesentlichen Rechtsfrage höchstgerichtlicher Judikatur (1 Ob 270/02f) gefolgt sei.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Ab- bzw Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags samt Feststellung, dass die von ihr rückwirkend ab Juli 2000 vorgeschriebenen Hauptmietzinse im Ausmaß von monatlich netto 413,28 EUR wertgesichert rechtmäßig vorgeschrieben worden seien.
Hilfsweise wird eine Aufhebung beantragt.
Die Antragstellerin hat nach Freistellung eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet und darin beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.