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Rechtssatz RS0125761

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125761

Geschäftszahl

5Ob236/09f

Entscheidungsdatum

19.01.2010

Norm

MRG idF vor dem 3. WÄG §12 Abs3 Ca
MRG idF vor dem 3. WÄG §12 Abs3 Cb
MRG §12a Abs1
MRG §12a Abs3
MRG §46a Abs5

Rechtssatz

Seit dem Inkrafttreten des 3. WÄG ist eine Sanierung gespaltener Mietverhältnisse nur noch im Weg des Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG möglich. Eine analoge Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz eins und 3 MRG, wie sie zur Regelung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG für jene Fälle judiziert wurde vergleiche RS0070155), in denen vor dem Inkrafttreten des MRG ein gespaltenes Mietverhältnis entstanden ist und der Unternehmensbetreiber nunmehr seinerseits das Unternehmen und mit diesem als Bestandteil auch die mietrechtlichen Befugnisse zur Fortführung weiterveräußerte, kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat neben der in Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG vorgesehenen Möglichkeit einer schrittweisen Mietzinsanhebung keinen Bedarf gesehen, eine sofortige Anhebung des Hauptmietzinses auf den nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG zulässigen Betrag zu ermöglichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125761

Im RIS seit

12.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010

Dokumentnummer

JJR_20100119_OGH0002_0050OB00236_09F0000_001