Rechtssatz RS0125761
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125761
Entscheidungsdatum
19.01.2010
Norm
MRG idF vor dem 3. WÄG §12 Abs3 Ca
MRG idF vor dem 3. WÄG §12 Abs3 Cb
MRG §12a Abs1
MRG §12a Abs3
MRG §46a Abs5
Rechtssatz
Seit dem Inkrafttreten des 3. WÄG ist eine Sanierung gespaltener Mietverhältnisse nur noch im Weg des § 46a Abs 5 MRG möglich. Eine analoge Anwendung des § 12a Abs 1 und 3 MRG, wie sie zur Regelung des § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3. WÄG für jene Fälle judiziert wurde (vgl RS0070155), in denen vor dem Inkrafttreten des MRG ein gespaltenes Mietverhältnis entstanden ist und der Unternehmensbetreiber nunmehr seinerseits das Unternehmen und mit diesem als Bestandteil auch die mietrechtlichen Befugnisse zur Fortführung weiterveräußerte, kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat neben der in § 46a Abs 5 MRG vorgesehenen Möglichkeit einer schrittweisen Mietzinsanhebung keinen Bedarf gesehen, eine sofortige Anhebung des Hauptmietzinses auf den nach § 16 Abs 1 MRG zulässigen Betrag zu ermöglichen.Seit dem Inkrafttreten des 3. WÄG ist eine Sanierung gespaltener Mietverhältnisse nur noch im Weg des Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG möglich. Eine analoge Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz eins und 3 MRG, wie sie zur Regelung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG für jene Fälle judiziert wurde vergleiche RS0070155), in denen vor dem Inkrafttreten des MRG ein gespaltenes Mietverhältnis entstanden ist und der Unternehmensbetreiber nunmehr seinerseits das Unternehmen und mit diesem als Bestandteil auch die mietrechtlichen Befugnisse zur Fortführung weiterveräußerte, kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat neben der in Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG vorgesehenen Möglichkeit einer schrittweisen Mietzinsanhebung keinen Bedarf gesehen, eine sofortige Anhebung des Hauptmietzinses auf den nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG zulässigen Betrag zu ermöglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125761
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010
Dokumentnummer
JJR_20100119_OGH0002_0050OB00236_09F0000_001