Rechtssatz RS0108984
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108984
Entscheidungsdatum
30.10.2025
Rechtssatz
Bei einer Personengesellschaft ist der eine Mietzinsanhebung rechtfertigende Tatbestand des § 12a Abs 3 MRG (§ 46a Abs 4 Z 1 MRG) in der Regel nur dann erfüllt, wenn sich die Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter um mehr als 50 Prozent geändert haben.Bei einer Personengesellschaft ist der eine Mietzinsanhebung rechtfertigende Tatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG (Paragraph 46 a, Absatz 4, Ziffer eins, MRG) in der Regel nur dann erfüllt, wenn sich die Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter um mehr als 50 Prozent geändert haben.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 432/97h
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 432/97h
Veröff: SZ 70/248
- 1 Ob 226/98m
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 226/98m
Vgl; Veröff: SZ 71/157
- 5 Ob 320/98i
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 5 Ob 320/98i
Auch
- 5 Ob 35/02m
Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 35/02m
Vgl; Beisatz: Bei einer Kommanditgesellschaft wird eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten dann angenommen, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse bei den kraft Gesetzes geschäftsführungsbefugten Komplementären entscheidend ändern. (T1)
Beisatz: Ein "Kippen der Mehrheitsverhältnisse" bei den geschäftsführungsbefugten Komplementären der Mieter-Kommanditgesellschaft indiziert in Anlehnung an das vom Gesetzgeber verwendete Beispiel einen Machtwechsel, doch können auch andere Umstände auf eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten schließen lassen. (T2)
Beisatz: Hier: Änderungen in der Mieter-GmbH & Co KG, die sowohl die einzige Komplementärgesellschafterin als auch die Kommanditisten betroffen haben (eine zu 50% an der Komplementär-GmbH beteiligte Person schied aus dieser Gesellschaft aus, sodass die andere Gesellschafterin der Komplementär-GmbH nunmehr allein die Geschäfte der Komplementär-GmbH bestimmt; dies ist unter Berücksichtigung der zusätzlichen Änderungen bei den Kommanditisten als entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf die Mieter-Gesellschaft im Sinne des §12a Abs 3 MRG zu werten). (T3)
- 5 Ob 76/02s
Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 76/02s
Auch; Beisatz: Mit der Auswechslung eines Komplementärs einer Personengesellschaft oder einer Änderung seiner Anteile um mehr als 50 % sind nicht alle Fälle eines Machtwechsels in einer Personengesellschaft des Handelsrechts erfasst. Das Mietzinsanhebungsrecht des Vermieters setzt zwar "in der Regel" ein Kippen der Mehrheitsverhältnisse in der beschriebenen Weise voraus, ein Machtwechsel kann aber auch durch andere - vom Vermieter im Einzelfall darzulegende - Umstände erfüllt sein. (T4)
- 5 Ob 21/04f
Entscheidungstext OGH 19.04.2004 5 Ob 21/04f
Vgl aber; Beis wie T1; Beis ähnlich T2; Beisatz: Insbesondere in Kommanditgesellschaften kann sich eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten aus vielerlei Umständen ergeben, die nicht in eine einfache Formel für die "Berechnung" des Machtwechsels zu bringen sind. (T5)
- 5 Ob 244/04z
Entscheidungstext OGH 15.03.2005 5 Ob 244/04z
Auch; Beisatz: Die rechtsformwandelnde Änderung von einer OHG mit zwei persönlich haftenden Gesellschaftern in eine KG, bei der einer der bisherigen persönlich haftenden Gesellschafter die Rechtsposition des Kommanditisten übernimmt, der andere Gesellschafter die des Komplementärs, führt zu einem rechtlichen und wirtschaftlichen Machtwechsel in der Personengesellschaft. (T6)
- 6 Ob 122/05t
Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 122/05t
Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Diese Verlagerung der Einflussmöglichkeit tritt unabhängig von einer allfälligen Änderung des Kapitalanteils der Kommanditistin ein, weil der rechtliche und wirtschaftliche Einfluss von Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft-anders als von Gesellschaftern der Kapitalgesellschaften -nach der gesetzlichen Konzeption nicht vom Verhältnis ihrer Kapitalbeteiligung, sondern von ihrer Rechtsstellung als Gesellschafter abhängt. (T7)
- 5 Ob 257/07s
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 5 Ob 257/07s
Vgl; Beisatz: Hier: Übergang eines Kommanditanteils im Erbweg. (T8)
Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Der Machtwechsel ist vorliegend zu verneinen, hat doch der Kommanditist keinen Einfluss auf die laufende gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft. Eine Prokura des Kommanditisten ändert daran nichts. (T9)
- 5 Ob 236/09f
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 236/09f
Auch; Beisatz: Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Auswechslung des einzigen Komplementärs einer KG eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Sinn eines Machtwechsels nach § 12a Abs 3 MRG bewirkt, ohne dass es auf interne Absprachen ankäme. (T10)
- 1 Ob 73/10g
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 1 Ob 73/10g
Auch
- 5 Ob 222/12a
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 222/12a
Vgl
- 5 Ob 196/13d
Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 196/13d
Vgl auch; Beisatz: Die Fortführung der bisherigen Personengesellschaft durch die bisher einzige Komplementärin als Einzelunternehmen begründet keine erhebliche Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Einflussmöglichkeiten. (T11)
Beis wie T1
- 5 Ob 155/18g
Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 155/18g
Auch; Beis wie T1; Beis wie T10
- 5 Ob 156/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.10.2025 5 Ob 156/25i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108984
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0050OB00432_97H0000_003